Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW – GV NW. S. 1038, Ber. in GV NW. 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

        1.   Wieckstraße einschließlich Stichweg und Nadigstraße 21 bis 31 und Fußweg zwischen Wieckstraße und Grünanlage

 

        2.   Königseschstraße einschließlich Stichweg, von Hünenborgstraße bis Bahnüberführung

 

        3.   Sandhövelstraße von Elter Straße bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. T 2 einschließlich Stichwege (Flurstücke 302, 377, 316, 374, 370, 422, 421, 162 + 15)

 

        4.   Baugebiet Wadelheim-Ost/Sassestraße

             a)   Landersumer Weg von Sassestraße bis Rabinstraße

             b)   Rabinstraße

             c)   Schweitzerstraße

             d)   Karweg von Schweitzerstraße bis Landersumer Weg einschließlich Stichweg

             und alle im Baugebiet hergestellten Fuß- und Radwege

 

        5.   Breite Straße von Am Waldhof bis Zeppelinstraße

 

        6.   Am Hilgenfeld von Bauerschaftsstraße bis Hessenweg

 

        7.   An den Kleingärten I von An den Kleingärten 27/30 bis An den Kleingärten 55/Am Hilgenfeld 29

 

        8.   Lindvennweg von Rheiner Straße bis Thiestraße

 

        9.   Sonnenstraße, östlicher Stichweg und 2 Fuß- und Radwege

 

Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die als Fußweg bzw. Fuß- und Radweg dargestellten Flächen werden nur für den öffentlichen Fußgängerverkehr bzw. Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet.


Begründung:

 

Für den Ausbau der vg. Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.


Anlagen:

 

Übersichtspläne zu 1. – 9.