VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Änderungsbereich
bezieht sich auf ein Grundstück im Bereich der Schlaunstraße. Die projektierte
Änderung resultiert aus dem Ausbau der Schlaunstraße und der damit verbundenen
Problematik der Stellplatzerfüllung auf dem Änderungsgrundstück. Der Bereich
der Schlaunstraße nördlich des Grundstücks ist – entsprechend den Vorgaben des
Bebauungsplanes – mit Längsparkstreifen ausgebaut worden, somit ist ein
Befahren des Grundstücks aus nördlicher Richtung nicht möglich. Die Anfahrt aus
südlicher Richtung ist ebenfalls aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan
(Fuß- und Radweg) ausgeschlossen. Damit verbleibt als Zufahrt nur noch die Ost-
und die Westseite des Grundstücks.
Sofern das
Grundstück entsprechend einer optimierten Besonnung der Wohnungen überplant
wird, sollte der Eingangsbereich nach Osten und die Wohnbereiche mit Balkonen
bzw. Terrassen nach Süden oder Westen orientiert werden. Damit schließt sich
auch die Anlage von Stellplätzen auf der Westseite des Grundstücks aus, da hierdurch
der Außenwohnbereich empfindlich gestört würde. Es verbleibt somit für die
Anlage von Stellplätzen lediglich die Ostsseite des Grundstücks. Hier ist die
4,75 m breite Schlaunstraße ebenfalls mit Längsparkstreifen ausgebaut worden,
sodass im öffentlichen Straßenraum nicht ausreichend Rangierfläche zum Ein- und
Ausparken bei der Anlage von Senkrechtparkplätzen auf dem Änderungsgrundstück
besteht. Ein Teil der Rangierfläche (ca. 2 m) muss auf dem Änderungsgrundstück
selbst bereitgestellt werden. Zu dieser Rangierfläche kommt noch die
Stellplatzlänge von ca. 5 m. Damit wird jedoch das bestehende Baufeld – Abstand
zwischen Verkehrsfläche und östlicher Baugrenze: 5,00 m – stark eingeschränkt.
Durch die Änderung soll deshalb das Baufeld insgesamt in westlicher Richtung um
2 m verschoben werden um vor dem geplanten Gebäude ausreichend Fläche für die
Anlage von Stellplätzen zu erhalten.
Auf Grund des geringen Änderungsumfanges – keine Auswirkungen auf die
Grundzüge der Planung – soll die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB durchgeführt werden.
Die Stadt Rheine
erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragsteller/Veranlasser/Planbegünstigten
entsprechend den Anfang 2008 beschlossenen Richtlinien.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dem Entwurf der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 156, Kennwort: "Hohenkampstraße/Timmermanufer", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite der Schlaunstraße,
im Osten: durch die Westseite der Schlaunstraße,
im Süden: durch südliche Grenze des Flurstücks 370,
im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstücks 370.
Das Flurstück befindet sich in der Flur 181, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 156, Kennwort: "Hohenkampstraße/Timmermanufer", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.