Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Rheine
Vorlage
463/10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine wählt gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Frau/Herrn ______________________________ für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten der Stadt Rheine.

 

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend § 2 Abs. 1 der Eingruppierungsverordnung NW nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG bzw. bei Wiederwahl der Amtsinhaberin wie bisher nach Besoldungsgruppe B 3 BBesG.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 13. Juli 2010 mehrheitlich die öffentliche Ausschreibung der Beigeordnetenstelle für den Geschäftskreis Jugend, Familie und Soziales sowie Bildung, Kultur und Sport beschlossen.

Aufgrund der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung dieser Stelle gingen insgesamt 162 Bewerbungen ein.

 

Da der Rat gem. § 7 Abs. 1 LBG die Auslese der Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen hat, wurde allen Ratsmitgliedern eine Übersicht mit den Daten zur Person und Qualifikation aller Bewerber/innen zugestellt.

Ferner wurden den Fraktionen auf Wunsch die Bewerbungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

 

Aufgrund der Rückmeldungen aus den Fraktionen wurden 1 Bewerberin und 3 Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in die nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21. September 2010 gebeten, von denen 3 Personen erschienen.

Zu diesem Termin wurden auch die Ratsmitglieder, die nicht dem HFA angehören, mit Schreiben vom 13.09.2010 eingeladen, um sich ein umfassendes Bild über die Bewerber/in machen zu können.

 

 

Unabhängig vom beschlossenen Ausschreibungsverfahren der Beigeordnetenstelle ist eine Wiederwahl der derzeitigen Stelleninhaberin, Frau Ute Ehrenberg, zulässig. § 71 Abs. 5 GO verpflichtet Beigeordnete, eine 1. und 2. Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt.

Bei Frau Ehrenberg wäre es die 2. Wiederwahl. Da zudem die Dreimonatsfrist eingehalten würde, wäre sie zur Annahme der Wiederwahl verpflichtet.

 

 

Beigeordnete werden gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO vom Rat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GO, denn sie ist keine Personalangelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde.

 

Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden; die Wahl selbst aber hat stets in öffentlicher Ratssitzung zu erfolgen.

 

Für das Wahlverfahren selbst findet § 50 Abs. 2 GO Anwendung. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Nach § 50 Abs. 5 GO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

Erreicht im 1. Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.