Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt die Ausnahme von der Haushaltssperre für folgendes
Projekt:
Anschaffung von Audio-Übertragungssystemen für die akustische Barrierefreiheit
in städtischen Einrichtungen (Anschaffungskosten 10.000,00 €)
Begründung:
Der Rat der Stadt
Rheine hat am 3. April 2001 einen Grundsatzbeschluss zum behindertengerechten
und barrierefreien Bauen gefasst. Beim Produkt 5202 stehen dafür jährlich 102
000 € zur Verfügung.
Der Sozialausschuss
hat am 08.12.2009 vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für
2010, aufgrund der Prioritätenliste der Arbeitsgruppe „Behindertengerechtes und
barrierefreies Bauen“, u.a. 10 000 € für
die Anschaffung von Audio-Übertragungssystemen für die akustische
Barrierefreiheit in städtischen Einrichtungen beschlossen.
Das
Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) § 1 verpflichtet u.a. die
Gemeinden aktiv auf das Ziel des Gesetzes „ Menschen mit Behinderung sollen
gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben – und zwar durch die Herstellung
einer umfassenden Barrierefreiheit“ hinzuwirken. Dabei ist „besonderen Bedürfnissen
Rechnung“ zu tragen.
Barrierefreiheit
i.S. des § 4 BGG NRW ist u.a. „die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen…Zu den gestalteten
Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen … technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsbearbeitung,
akustische und
visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.“
Wie es für
mobilitätsbeeinträchtigte Personen Rampen, barrierefreie Zugänge und Aufzüge
geben muss, so muss es für hörbeeinträchtigte Personen in städtischen
Einrichtungen eine barrierefreie Kommunikation geben.
Bereits im Jahre
2008 haben die Vertretungen der hörbehinderten Menschen mündlich und
schriftlich in den Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderung der
Stadt Rheine auf die Notwendigkeit von barrierefreier Kommunikation (Übertragungsanlagen)
in der Verwaltung und anderen städtischen Einrichtungen wie Museen und
Stadtbibliothek hingewiesen. Eine Anschaffung der notwendigen Geräte konnte
seinerzeit nicht umgesetzt werden, da die Haushaltsmittel „Behindertengerechtes und barrierefreies
Bauen“ weit im Vorhinein für andere
Maßnahmen festgelegt waren. Dadurch bedingt können die Anschaffungen
erst jetzt aus den Haushaltsmitteln „Behindertengerechtes und barrierefreies
Bauen“ 2010 erfolgen.
Es gibt verschiedene
technische Möglichkeiten, die hörbehinderten Menschen barrierefrei in die
Kommunikation einzubeziehen (das sog. Soundshuttle, ein kleines
Kommunikationsgerät für Hörgerätträger und Auskunftgebende an Informationstheken
z.B. im Ratshausfoyer, der mobile Induktionsschleifenkoffer und die FM-Anlage
für Sitzungen und städt. Veranstaltungen an denen hörbeeinträchtigte Personen
teilnehmen). Im Beirat für Menschen mit Behinderung der Stadt Rheine sind auch
Vertreter des Hörbehindertenvereines Rheine.
Aufgrund der
vorliegenden Haushaltssperre kann die Anschaffung nicht umgesetzt werden.
Ein Ausnahmetatbestand
im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW –
Regelung der vorläufigen Haushaltsführung - ist gegeben und eine Ausnahme von
der Haushaltssperre ist notwendig, da eine weitere Verzögerung der Anschaffung
der Audio-Übertragungssysteme für eine barrierefreie Kommunikation aufgrund
gesetzlicher Vorgaben (Behindertengleichstellunggesetz des Bundes §§ 1,4,9 und
Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW §§ 1,4,9) nicht vertretbar
ist.