Betreff
3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006
Vorlage
506/10
Aktenzeichen
I- FB3- ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.

 


Begründung:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006 wurde zuletzt modifiziert durch die 2. Änderungsverordnung vom 13.Juni 2010. Gegenstand dieser Änderung waren eine Beschränkung der Ladenöffnung aus Anlass des Martinsmarktes auf den Bezirk „Auf dem Thie“ sowie die Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages für den innerstädtischen Bereich auf den zweiten Sonntag im Dezember 2010 bzw. auf den ersten Sonntag im Januar 2011.

 

Jetzt beantragen die Geschäftsleute des „Industriegebietes Güterverkehrszentrum“ die Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntages am 3.Sonntag im März, beginnend mit dem 20. März 2011. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Höchstzahl von vier verkaufsoffenen Sonntagen je Jahr würde das Gewerbegebiet auf die Sonntagsöffnung am jeweils letzten Sonntag im März („Hexen treiben den Winter aus“) verzichten.

 

Aus dem Antrag der Vertreter des Industriegebietes Güterverkehrszentrum geht hervor, dass dieses Gebiet der Rheiner Bürgerschaft nur sehr unzureichend bekannt ist. Auch die Teilnahme an den bereits satzungsmäßig festgeschriebenen verkaufsoffenen Sonntagen brachte wohl nicht den erwünschten Erfolg. Im Gegenteil wurde die Resonanz in den letzten Jahren immer geringer.

 

 

Bei dem Industriegebiet Güterverkehrszentrum handelt es sich um einen räumlich klar begrenzten Bezirk, bestehend aus der Röntgenstraße, der von-Liebig-Straße und der Daimlerstraße mit zurzeit etwa 15 anliegenden Gewerbebetrieben. Durch den Verzicht auf die Teilnahme an der Sonntagsöffnung aus Anlass der innerstädtischen Veranstaltung „die Hexen treiben den Winter aus“ wird die gesetzliche Höchstzahl von 4 verkaufsoffenen Sonntagen nicht überschritten.

 

Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag der Geschäftsleute des Industriegebietes Güterverkehrszentrum zuzustimmen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu ergänzen:

 

3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom …….. folgende 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 


 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen  dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • neu:
    am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde und das Industriegebiet Güterverkehrszentrum) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden

  • am zweiten Sonntag im September aus Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen der Bezirk „Auf dem Thie“ sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.

  • am ersten Adventssonntag aus Anlass des Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden


  • am zweiten Sonntag im Dezember des Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im Januar des Jahres 2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die 3. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.