Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss wählt das
Ratsmitglied ___________________ zum/zur stellv. Vorsitzenden
des Jugendhilfeausschusses.
Begründung:
Der bisherige stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, Herr Frank Hemelt, hat auf sein Mandat als Ratsmitglied verzichtet.
Aufgrund dieses Mandatsverzichtes ist ein neuer stellvertretender Vorsitzender bzw. eine neue stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses zu wählen.
§ 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) regelt, dass für das Jugendamt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und das AG KJHG nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der jeweils gültigen Fassung gilt.
In § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG ist Folgendes
geregelt:
„Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren
Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses
aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt."
§ 50 GO NW sagt aus, dass die vorgeschlagene Person gewählt ist, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Wahlen werden nach § 50 Abs. 2 GO NW – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Nach der Wahl hat der/die Gewählte die Frage des Ausschussvorsitzenden zu beantworten, ob er/sie die Wahl annehme.