Betreff
Übertragung der Durchführung von Widerspruchsverfahren und der Vertretung in gerichtlichen Vefahren in Versorgungsangelegenheiten auf die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
Vorlage
542/10
Aktenzeichen
7 - ri
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine als Dienstherr überträgt die Durchführung von Widerspruchsverfahren sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren in Versorgungsangelegenheiten auf die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse.


Begründung:

 

Nach § 92 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG) kann der Dienstherr Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere personalverwaltende Stelle übertragen. Nach § 92 Abs. 1 S. 2 kann sich diese Übertragung ausdrücklich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Nach Abs. 4 gilt dies entsprechend auch für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen.

Der § 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) nennt ebenfalls die Übernahme von Tätigkeiten personalverwaltender Stellen als eine mögliche Aufgabe der Versorgungskassen.

 

Bereits in der Ratssitzung am 11.03.2008 wurde die Festsetzungsbefugnis der Versorgungsbezüge auf die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse übertragen (Vorl.-Nr. 143/08).

 

Auf Grund des für Widerspruchs- und gerichtliche Verfahren erforderlichen hohen Detailwissens ist die beabsichtige Übertragung dieser Befugnisse sinnvoll.

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften weiterhin bei der Stadt Rheine als Dienstherr verbleiben.

 

Die Übertragung der Durchführung von Widerspruchsverfahren sowie der Vertretung in gerichtlichen Verfahren verursacht keine zusätzlichen Kosten.