Betreff
Neuregelung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften
Vorlage
001/11
Aktenzeichen
I- Fb3- ho
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

1. Es verbleibt grundsätzlich bei der gem. § 3 Abs. 3 der Gewerberechtsverordnung von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr gültigen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften.

 

2. Für die Zulassung von Ausnahmen von diesem Grundsatz wegen Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses wird die in der Vorlage 265/10 -Anlage 1 enthaltene Verordnung von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde beschlossen.

 

3. Die Verwaltung wird ausdrücklich aufgefordert, die Einhaltung der Sperrzeit auch in Zukunft aktiv zu kontrollieren. Festgestellte Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

 

4. Der zuständige Fachbereich Recht und Ordnung wird nach einem Jahr dem Haupt- und Finanzausschuss über die Erfahrungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Sperrzeitproblematik sowie die durchgeführten Kontrollen und ggf. festgestellten Verstöße sowie eingeleiteten Maßnahmen berichten.

 


Begründung:

 

Auf die zurückgestellten Vorlagen 265/10 und 265/10/1 mit ihren Anlagen wird verwiesen.

 

Ergänzend wird folgende Information gegeben:

 

Anlässlich der Sitzung des Haupt- u. Finanzausschusses vom 26.10.2010 wurde der Tagesordnungspunkt „Neuregelung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften“ vertagt, weil es neue Erkenntnisse in der Form geben soll, dass im Bereich der Altstadt von Münster sogenannte „gemischte Streifen“ von Ordnungsamt und privaten Sicherheitsdienstleistern nachts die Altstadt kontrollieren.

 

Aus diesem Grunde wurde seitens der Verwaltung mit dem Ordnungsamt der Stadt Münster tel. Kontakt aufgenommen. Von dort wurde mitgeteilt, dass es im Bereich des sog. „Kuhviertels“ der Altstadt von Münster hinsichtlich der Sicherheit problematische Bereiche gibt. Insb. ist dort vermehrt festzustellen, dass Ruhestörungen und wildes Urinieren stark zugenommen haben. Beschwerden von Anwohnern aber auch von Gastronomen sind an der Tagesordnung. Bereits im Jahr 2009 war für einen Gastronomiebetrieb die Sperrzeitverlängerung erfolgt (s. Stellungnahme der Kreispolizeibehörde – Vorlage 265/10, Anlage 2).

 

Die beim Ordnungsamt der Stadt Münster beschäftigten 22 Außendienstmitarbeiter nehmen daher gelegentlich in Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdienstleistern Streifenaufgaben wahr. Ordnungsbehördliche Befugnisse stehen dabei selbstverständlich nur den städtischen Bediensteten zu. Auf die Ausführungen in der entsprechenden Verwaltungsvorlage wird hierzu verwiesen. Ebenso auf die entstehenden Personalaufwendungen, die entstehen würden, sofern städtische Außendienstmitarbeiter zu Nachtzeiten Präsenz zeigen.

 

Im Übrigen ist in Münster - dort gilt die Sperrzeit von einer Stunde nach der Gewerberechtsverordnung -  aktuell zur Behebung der geschilderten Problematik in einem weiteren Gastronomiebetrieb der Sperrzeitbeginn auf drei Uhr vorverlegt worden. Für einen dritten Betrieb gibt es diesbezüglich konkrete Überlegungen. Auf den entsprechenden Presseartikel in der Anlage wird hingewiesen.

 

Es wird seitens der Verwaltung unter Hinweis auf die Vorlage nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig ist, private Sicherheitsdienstleister mit hoheitlichen Aufgaben zu betrauen. Dies ergibt sich gerade aktuell auch aus der jüngsten Veröffentlichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (Gefahrenabwehr in NRW – Jahresbericht 2009, Seite 96 ff.).  Das Beispiel der Stadt Münster zeigt aber auch deutlich, dass es Sicherheitsprobleme gibt, die unter anderem mit dem Mittel der Sperrzeit, ggf. auch der Verlängerung der Sperrzeit gelöst werden können. Auf diesen engen Zusammenhand zwischen Sicherheitsbelangen und Sperrstunde weist die oben genannte eindeutige Stellungnahme der Kreispolizeibehörde hin. Diese Möglichkeit sollte nicht aus der Hand gegeben werden.

 

Auf den entsprechenden Beschlussvorschlag der Verwaltung wird verwiesen.