Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der HFA
empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
1. Es
verbleibt grundsätzlich bei der gem. § 3 Abs. 3 der Gewerberechtsverordnung von
05.00 Uhr bis 06.00 Uhr gültigen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften.
2. Für
die Zulassung von Ausnahmen von diesem Grundsatz wegen Vorliegen eines
öffentlichen Bedürfnisses wird die in der Vorlage 265/10 -Anlage 1 enthaltene
Verordnung von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde beschlossen.
3. Die
Verwaltung wird ausdrücklich aufgefordert, die Einhaltung der Sperrzeit auch in
Zukunft aktiv zu kontrollieren. Festgestellte Verstöße sind als
Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
4. Der
zuständige Fachbereich Recht und Ordnung wird nach einem Jahr dem Haupt- und
Finanzausschuss über die Erfahrungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der
Sperrzeitproblematik sowie die durchgeführten Kontrollen und ggf.
festgestellten Verstöße sowie eingeleiteten Maßnahmen berichten.
Begründung:
Auf die zurückgestellten Vorlagen 265/10 und 265/10/1 mit ihren Anlagen
wird verwiesen.
Ergänzend wird folgende Information gegeben:
Anlässlich der Sitzung des Haupt- u. Finanzausschusses vom 26.10.2010
wurde der Tagesordnungspunkt „Neuregelung der Sperrzeit für Schank- und
Speisewirtschaften“ vertagt, weil es neue Erkenntnisse in der Form geben soll,
dass im Bereich der Altstadt von Münster sogenannte „gemischte Streifen“ von
Ordnungsamt und privaten Sicherheitsdienstleistern nachts die Altstadt
kontrollieren.
Aus diesem Grunde wurde seitens der Verwaltung mit dem Ordnungsamt der
Stadt Münster tel. Kontakt aufgenommen. Von dort wurde mitgeteilt, dass es im
Bereich des sog. „Kuhviertels“ der Altstadt von Münster hinsichtlich der
Sicherheit problematische Bereiche gibt. Insb. ist dort vermehrt festzustellen,
dass Ruhestörungen und wildes Urinieren stark zugenommen haben. Beschwerden von
Anwohnern aber auch von Gastronomen sind an der Tagesordnung. Bereits im Jahr
2009 war für einen Gastronomiebetrieb die Sperrzeitverlängerung erfolgt (s.
Stellungnahme der Kreispolizeibehörde – Vorlage 265/10, Anlage 2).
Die beim Ordnungsamt der Stadt Münster beschäftigten 22
Außendienstmitarbeiter nehmen daher gelegentlich in Zusammenarbeit mit privaten
Sicherheitsdienstleistern Streifenaufgaben wahr. Ordnungsbehördliche Befugnisse
stehen dabei selbstverständlich nur den städtischen Bediensteten zu. Auf die
Ausführungen in der entsprechenden Verwaltungsvorlage wird hierzu verwiesen.
Ebenso auf die entstehenden Personalaufwendungen, die entstehen würden, sofern
städtische Außendienstmitarbeiter zu Nachtzeiten Präsenz zeigen.
Im Übrigen ist in Münster - dort gilt die Sperrzeit von einer Stunde
nach der Gewerberechtsverordnung -
aktuell zur Behebung der geschilderten Problematik in einem weiteren
Gastronomiebetrieb der Sperrzeitbeginn auf drei Uhr vorverlegt worden. Für
einen dritten Betrieb gibt es diesbezüglich konkrete Überlegungen. Auf den entsprechenden
Presseartikel in der Anlage wird hingewiesen.
Es wird seitens der Verwaltung unter Hinweis auf die Vorlage nochmals
darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig ist, private
Sicherheitsdienstleister mit hoheitlichen Aufgaben zu betrauen. Dies ergibt
sich gerade aktuell auch aus der jüngsten Veröffentlichung des Ministeriums für
Inneres und Kommunales NRW (Gefahrenabwehr in NRW – Jahresbericht 2009, Seite
96 ff.). Das Beispiel der Stadt Münster
zeigt aber auch deutlich, dass es Sicherheitsprobleme gibt, die unter anderem
mit dem Mittel der Sperrzeit, ggf. auch der Verlängerung der Sperrzeit gelöst
werden können. Auf diesen engen Zusammenhand zwischen Sicherheitsbelangen und
Sperrstunde weist die oben genannte eindeutige Stellungnahme der
Kreispolizeibehörde hin. Diese Möglichkeit sollte nicht aus der Hand gegeben
werden.
Auf den entsprechenden Beschlussvorschlag der Verwaltung wird verwiesen.