Betreff
Einziehung von Teilstücken der Hünenborgstraße - Einleitung des Verfahrens -
Vorlage
565/10
Aktenzeichen
FB 5/ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, die zwei Teilstücke der Hünenborgstraße, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 119, Flurstück 598 tlw. und 642 tlw., einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung vorliegen und für die Straßenabschnitte eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist. Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.

 


Begründung:

 

Die Veränderung der Linienführung der Hünenborgstraße wurde gemäß dem Bebauungsplan Nr. 34, Kennwort: „Gronauer Straße / Thieberg, beschlossen. Die entsprechende Ausbauplanung der Hünenborgstraße wurde bereits vom Bauausschuss in Jahr 2007 abgewägt und beschlossen und soll nun in 2011 umgesetzt werden.

 

Die Teilstücke aus der Hünenborgstraße, die zur Einziehung anstehen, sind gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan, nicht mehr als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die vorhandene Asphaltdecke soll abgetragen und anschließend eingegrünt werden. Die Teilstücke verbleiben im Eigentum der Stadt Rheine. Die in diesen Flächen liegenden Leitungen der Stadtwerke sollen erhalten bleiben. Zur Sicherung und Unterhaltung der Leitungen sind im Bebauungsplan entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingetragen.

 

Die Einziehung der Straße begründet sich in den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung der Straßenflächen gelten demnach als festgestellt. Ferner wird die Verkehrsfunktion auf den neuen Straßenzug übertragen. Eine Verkehrsbedeutung ist daher für diese Teilstücke nicht mehr gegeben.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zur Einwendung zu bieten.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit die beabsichtigte Umgestaltung durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Lageplan