Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Der Bauausschuss nimmt die Änderungen
in der neuen HOAI zur Kenntnis.
II. Der Bauausschuss bestätigt den in der Vorlage
vorgeschlagenen Verfahrensweg zur Umsetzung der neuen HOAI 2009
Begründung:
Die HOAI ist eine Verordnung des Bundes über die Vergütung für
Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorar-Ordnung für Architekten und Ingenieure).
Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Honorare der am Bau beteiligten
Planer und Fachplaner.
Im August 2009 trat die 6. HOAI – Novelle in Kraft. Damit wurde die
HOAI dem europäischen Recht angeglichen.
Die Änderungen der HOAI sind teilweise einschneidend. Einiges hat sich
aber auch nicht geändert:
- Die Mindest- und Höchstsätze sind
erhalten geblieben
- Die Honorarzonen gibt es weiterhin
- Die Leistungsphasen bleiben unverändert
- Bewertung nach Prozentsätzen (bisher
„Vom-100-Satz“)
Die Systematik wurde grundsätzlich beibehalten. Die
Ermächtigungsgrundlage beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen, einem Bestandteil des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen. Dieses Gesetz bestimmt den Rahmen, in dem
sich die HOAI bewegen darf und wurde 1971 in Kraft gesetzt.
Grundstruktur der neuen HOAI
Die neue HOAI setzt sich aus 2 Bereichen zusammen: aus einem
- verbindlichen
Teil und
- 14
Anlagen, die ergänzende Festsetzungen und Empfehlungen enthalten, wobei die Anlagen 1 bis 2
(Beratungsleistungen, Besondere Leistungen) preisrechtlich unverbindlich,
die Anlagen 3 bis 14 allerdings verbindlich sind.
Der verbindliche Teil der HOAI
ist in 5 Teile gegliedert:
- Teil
1 enthält in §§ 1-16
gewissermaßen vor die Klammer gezogene Allgemeine Vorschriften, die
grundsätzlich für alle Planungsleistungen in Teil 2 bis Teil 4 gelten.
- Teil
2 regelt die
Flächenplanung untergliedert in Abschnitt 1 und 2 für die Bauleitplanung
und die Landschaftsplanung
- Teil
3 regelt die Objektplanung
untergliedert in Abschnitt 1 bis 4 für Gebäude und Raumbildende Ausbauten,
Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
- Teil
4 regelt die
Fachplanung untergliedert in Abschnitt 1 und 2 für die Tragwerksplanung
und die technische Ausrüstung
- Teil
5 enthält die
Überleitungs- und Schlussvorschriften.
Erklärtes Ziel des Verordnungsgebers ist eine vereinfachte und
transparentere Ausgestaltung der HOAI. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die
allgemeinen Regelungen ausgeweitet, die Regelungen zur Flächen-, Objekt- und
Fachplanung eng begrenzt und eine Vielzahl bisheriger Regelungen in insgesamt
14 Anlagen ausgegliedert.
Fachleute merken inzwischen kritisch an, dass die neue HOAI nicht
transparenter, sondern unübersichtlicher geworden sei. Durch die vor die
Klammer gezogenen, allgemeinen Vorschriften, die verkürzten gebietsbezogenen
Honorarbestimmungen sowie die dortigen Verweisungen auf
verbindliche/unverbindliche Anlagen werde die Arbeit mit der neuen HOAI
deutlich erschwert.
Wesentliche Teile aus dem Hauptteil der HOAI wurden als Anlagen an die
HOAI gehängt:
- Anlage 1: Beratungsleistungen
- Anlage 2: (nunmehr unverbindliche)
Besonderen Leistungen
- Anlage 3: Objektlisten
- Anlage 4: Leistungsbild
Flächennutzungsplan
- Anlage 5: Leistungsbild Bebauungsplan
- Anlage 6: Leistungsbild Landschaftsplan
- Anlage 7: Leistungsbild Grünordnungsplan
- Anlage 8: Leistungsbild
Landschaftsrahmenplan
- Anlage 9: Leistungsbild
Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Anlage 10: Leistungsbild Pflege- und
Entwicklungsplan
- Anlage 11: Leistungsbilder Gebäude,
Raumbildende Ausbauten
und Freianlagen
- Anlage 12: Leistungsbilder
Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
- Anlage 13: Leistungsbild der
Tragwerksplanung
- Anlage 14: Leistungsbild der Technischen
Ausrüstung
Wichtigste Änderungen:
Die HOAI unterscheidet nicht mehr nach „Grundleistungen“ und
„Besonderen Leistungen“. Die HOAI nennt die früheren Grundleistungen jetzt
„Leistungen“. Die Besonderen Leistungen
sind in die Anlage 2 verschoben worden.
Nach § 1 HOAI gilt die HOAI nunmehr nur noch für Architekten/Ingenieure
mit Sitz im Inland und regelt nur
noch die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und Ingenieure
mit Sitz im Inland, soweit Leistungen durch die Verordnung erfasst und vom
Inland aus erbracht werden. Ob die damit verbundene „Inländerdiskriminierung“
verfassungsrechtlich statthaft ist, lässt sich laut Fachleuten nicht
abschließend einschätzen.
Nach § 3 Abs. 1 gibt es staatliche Preisvorgaben in Form von Mindest- und Höchstsätzen nur noch für
Planungsleistungen.
- Flächenplanung (Bauleitplanung;
Landschaftsplanung)
- Objektplanung (Gebäude und Raumbildende
Ausbauten; Freianlagen; Ingenieurbauwerke; Verkehrsanlagen)
- Fachplanung (Tragwerksplanung;
Technische Ausrüstung)
Beratungsleistungen fallen nicht mehr unter das zwingende
Preisrecht der HOAI. Hierzu zählen Beratungsleistungen für
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Leistungen für Thermische Bauphysik
- Leistungen für Schallschutz und
Raumakustik
- Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und
Grundbau
- Vermessungstechnische Leistungen
- Besondere Leistungen
Honorarermittlung:
Auch weiterhin wird die Berechnung des Honorars durch die folgenden
bekannten Faktoren bestimmt:
- anrechenbare Kosten des Objekts
- Leistungsbild
- Honorarzone
- Honorartafel
- Zuschläge (für Leistungen im Bestand und
für Instandsetzungen und
Instandhaltungen)
Als bedeutendste Änderung im Rahmen der Novellierung der HOAI gilt das
nunmehr durchgängige Regelprinzip des sog. Kostenberechnungsmodells
nach § 6 Abs. 1, mit dem von dem bisherigen dreigliedrigen Baukosten- und damit
Honorarermittlungssystem der alten HOAI abgewichen wurde.
Erklärtes Ziel der HOAI ist es, das Honorar von den tatsächlichen
Baukosten abzukoppeln. Um dieses Ziel zu erreichen, bestimmt die HOAI, dass
sich die anrechenbaren Kosten –und damit das Honorar der Architekten und Ingenieure-
nur noch nach einer Kostenermittlung, nämlich der Kostenberechnung
richten.
Nach der alten HOAI wurden die Leistungsphasen je nach Projektstand auf
der Basis von drei verschiedenen Kostenermittlungsarten abgerechnet:
- Kostenschätzung auf der Grundlage der
Vorplanung
- Kostenberechnung auf der Grundlage der
Entwurfsplanung
- Kostenfeststellung zum Nachweis der
entstandenen Kosten
So führten spätere Kostenerhöhungen in den weiteren
Kostenermittlungsarten zu höheren anrechenbaren Kosten und somit zu höheren
Honoraren.
Nach der neuen HOAI bleiben spätere Kostenerhöhungen grundsätzlich
außer Betracht. Damit wird das Architektenhonorar/Ingenieurhonorar von der
tatsächlichen Entwicklung der Baukosten abgekoppelt. Künftig ist für alle
Leistungen ausschließlich die Kostenberechnung maßgeblich. Die Kostenberechnung
wird auch in der neuen HOAI als „Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der
Entwurfsplanung“ definiert.
Wie in der alten HOAI bislang auch nach § 4a möglich, kann für die
anrechenbaren Kosten auch nach neuer HOAI ausnahmsweise die Kostenschätzung
(auf der Grundlage der Vorplanung) zugrunde gelegt werden.
Das bedeutet: zukünftig wird das gesamte Honorar grundsätzlich
nach Kostenberechnung und ausnahmsweise nach Kostenschätzung zu
ermitteln sein.
Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als
Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, kann
die Honorarermittlung nach der ausdrücklichen Vorgabe in § 6 Abs. 2 Satz 1 auf
der Grundlage einer Baukostenvereinbarung
erfolgen. Dabei werden „nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt“.
Inwieweit sich dieses Verfahren in der Praxis als durchführbar erweist,
wird sich zeigen. Solange in einem Projekt noch nicht klar ist, in welchem
Umfang gebaut werden soll, wird es schwierig sein, „nachprüfbare Baukosten
einvernehmlich festzulegen“, quasi im Vorfeld der Vorplanung. Denn die
Baukostenvereinbarung darf nur in diesem Vorfeld des Projektplanung erfolgen.
Die Kosten sind anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung
zu ermitteln, damit keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierende
Honorare fixiert werden.
Theoretisch wäre im Hochbau bei beiden Kostenmodellen die Durchführung
eines Wettbewerbs oder einer Ausschreibung zur Auswahl des Architekten denkbar
mit dem vermeintlichen Vorteil der Kostensicherheit. Praktisch würde das aber
bedeuten, dass eine Auswahl des Architekten über die Kostenermittlung zu einem
Zeitpunkt erfolgt, an dem noch keine genauere Planung vorliegen und demzufolge
auch keine genauere und vor allem nachprüfbare Kostenermittlung erfolgen kann.
Da ein Wettbewerb oder eine Ausschreibung nur über die Kosten ohne Planungs-
oder Standardfestlegung erfolgen würde, ist vorgesehen, von einer Vergabe der
Leistungen im Wettbewerb abzusehen.
Im Unterschied zum Hochbau wäre im Tiefbau im Prinzip ein Wettbewerb
möglich, da hier relativ früh prüfbare Kostenberechnungen erstellt werden
können. Dies gilt aber nicht grundsätzlich für alle Maßnahmen.
Daher sollen diese Leistungen ab Honorarzone III und größer im
Wettbewerb vergeben werden. Nur im begründeten Ausnahmefall kann davon in Abstimmung
mit der Örtlichen Rechnungsprüfung abgewichen werden.
Fachleute in Sachen Honorar sehen zurzeit noch viele offene Fragen zu
dieser Thematik.
Eine Honoraranpassung ist aber auch nach der neuen HOAI in § 7 Abs. 5
möglich:
„Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang
auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der
Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder
Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch
schriftliche Vereinbarung anzupassen.“
Dabei wird zu diskutieren sein, wann und auf wessen Veranlassung sich
der beauftragte Leistungsumfang ändert.
Tabellenwerte
Die Tabellenwerte in der neuen HOAI wurden durchgängig um 10%
angehoben.
Beratungsleistungen - Honorarvereinbarungen
Honorare für Beratungsleistungen und für Besondere Leistungen können
nach HOAI frei vereinbart werden. Grundsätzlich ist hier ein Wettbewerb
anzustreben. Es wird aber Einzelfälle geben, in denen ein Wettbewerb nicht
sinnvoll sein wird. Diese Vergaben sind dann als Einzelentscheidung mit der
Örtlichen Rechnungsprüfung abzustimmen.
Bonus-Malus-Regelung (§ 7)
Weitgehend neu ist die Bonus-Malus-Regelung (bisher gab es die
Möglichkeit eines Erfolgshonorars): bei Unterschreitung der anrechenbaren
Kosten Bonus von max. 20% des Honorars; bei Überschreitung der anrechenbaren
Kosten Malus von max. 5% des Honorars.
Diese Möglichkeit sollte nicht in den Verträgen wahrgenommen
werden, da die Gründe für Kostenüber/-unterschreitungen oft von den Planern
nicht beeinflussbar sind (z.B. Ausschreibungsergebnisse aufgrund der allgemeinen
Wirtschaftslage).
Mehrere Objekte (§ 11)
Besteht ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang von mehreren Objekten
(z.B. Gebäude und Außenanlagen), so müssen die Honorare nicht getrennt
ermittelt werden.
Nebenkosten (§ 14)
Die Regelung der Nebenkosten entspricht der bisherigen HOAI. Es sollte
daher die bisherige Regelung beibehalten werden, dass Nebenkosten bis maximal
5% erstattet werden.
Leistungen im Bestand (§ 35)
Die Anrechnung von Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz wird in der
neuen HOAI ersatzlos gestrichen. Die Kompensation soll durch die Anhebung des
Zuschlages bei Umbauten und Modernisierungen von 20 % auf bis zu 80 % erfolgen.
Ein Verfahren zur Berechnung wird noch mit der Örtlichen Rechnungsprüfung abgestimmt
werden.
Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 36)
Die neue HOAI ermöglicht, für Leistungen bei Instandhaltungen und
Instandsetzungen den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 % zu
erhöhen. Diese Vereinbarung sollte ausgeschlossen werden. Nur im Einzelfall
soll diese über eine Berechnung in Abstimmung mit der Örtlichen
Rechnungsprüfung vereinbart werden.
Bauüberwachung Ingenieurbauwerke
Die Überwachung bei Ingenieurbauwerken ist nicht an die HOAI gebunden,
sondern kann frei verhandelt werden. Diese muss dann als Besondere Leistung
zusätzlich beauftragt werden. Künftig sollen grundsätzlich die Leistungen für
die Überwachung bei Ingenieurbauwerken im Wettbewerb vergeben werden. Nur im
begründeten Ausnahmefall kann davon in Abstimmung mit der Örtlichen
Rechnungsprüfung abgewichen werden.
Stundensätze
Zeithonorare sind in der neuen HOAI zwar nicht mehr aufgeführt. Diese
sollten aber dennoch vertraglich vereinbart werden für evtl. anfallende
Stundenlohnarbeiten, welche nur auf besonderen Auftrag auszuführen sind.
Zusammenfassung und Bewertung:
Der nach der neuen HOAI mögliche Wettbewerb im Bereich der Architekten-
und Ingenieurleistungen wird in der Praxis nur teilweise umsetzbar sein.
Die Honorare für Beratungs- und Gutachterleistungen werden nach der
neuen HOAI jedoch frei vereinbar.
Zurzeit liegen noch keine Erfahrungen hierzu vor. Daher wird in ca. 1
Jahr erneut über die bis dahin gemachten Erfahrungen zu diesem Punkt berichtet
werden.
Die oben beschriebene Verfahrensweise wurde mit der Örtlichen
Rechnungsprüfung abgestimmt.