Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 21.12.2010 die §§ 12 und 16 der „Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse - Abwasser- Beitrags- und Gebührensatzung“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:
§ 12 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der
Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der
Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (Abs. 3) und
die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)
gewonnene Wassermenge (Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (Abs. 5).
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen
werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler
gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht
ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der TBR unter Zugrundelegung
des Verbrauchs von Vorjahren geschätzt.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten
Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)
hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten, geeichten, von der TBR verplombten und ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der
Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die TBR berechtigt,
die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der
Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen
oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe
oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gebiet der Stadt
Rheine). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß
funktioniert oder nicht vorhanden ist.
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge
werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt sind, abgesetzt, sofern dies innerhalb eines Monats nach Zugang des
Abgabenbescheids beantragt wird.
Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist in der
Regel verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen
durch einen auf seine Kosten eingebauten, geeichten, von der TBR verplombten
und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über
den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare
Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtung
nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren
Unterlagen müssen geeignet sein, der TBR eine zuverlässige Schätzung der auf
dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Soweit der Gebührenpflichtige
aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen
will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der TBR abzustimmen.
Die Ablesung von zugelassenen geeichten und
verplombten Zwischenzählern durch die TBR wird dem Antrag gemäß Satz 1
gleichgesetzt.
(6) Anstatt der Frischwassermenge wird in
Ausnahmefällen zur Berechnung der Schmutzwassergebühr die Schmutzwassermenge
genutzt, die über eine geeignete und mit der TBR abgestimmte Mengenmesseinrichtung
erfasst und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Über das
Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheidet die TBR.
§ 16
Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser
(1) Der Gebührensatz je cbm anrechenbarer
Schmutzwassermenge nach § 12 beträgt
2,24 €.
(2) Der Gebührensatz je cbm abgeleiteter behandelter
Grundwassermenge nach § 13
entspricht 90 % des Gebührensatzes nach Absatz 1.
(3) Der Gebührensatz je qm angeschlossener
Grundstücksfläche nach § 14 beträgt pro
Jahr 0,79 €.
(4)
Verminderte Gebührensätze werden auf ganze Centbeträge abgerundet.
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse - Abwasser- Beitrags- und Gebührensatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 30.10.2010 unter Berücksichtigung der „Entwässerung - Gebührenbedarfsberechnung 2011“ die Änderung der §§ 12 und 16 der „Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse - Abwasser- Beitrags- und Gebührensatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur Änderung der §§ 12 und 16 an den Rat verwiesen.
Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 21.12.2010 vollzogen werden.
Anlagen:
Beschlussvorschlag TOP 2 Verwaltungsrat TBR AöR vom 30.11.2010
Gebührenbedarfsberechnung 2011