VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Änderungsbereich
bezieht sich auf ein Grundstück im Bereich der Schlaun-straße. Die projektierte
Änderung resultiert aus dem Ausbau der Schlaunstraße und der damit verbundenen
Problematik der Stellplatzerfüllung auf dem Änderungsgrundstück. Der Bereich
der Schlaunstraße nördlich des Grundstücks ist – entsprechend den Vorgaben des
Bebauungsplanes – mit Längsparkstreifen ausgebaut worden, somit ist ein
Befahren des Grundstücks aus nördlicher Richtung nicht möglich. Die Anfahrt aus
südlicher Richtung ist ebenfalls aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan
(Fuß- und Radweg) ausgeschlossen. Damit verbleibt als Zufahrt nur noch die Ost-
und die Westseite des Grundstücks.
Sofern das
Grundstück entsprechend einer optimierten Besonnung der Wohnungen überplant
wird, sollte der Eingangsbereich nach Osten und die Wohnbereiche mit Balkonen
bzw. Terrassen nach Süden oder Westen orientiert werden. Damit schließt sich
auch die Anlage von Stellplätzen auf der Westseite des Grundstücks aus, da hierdurch
der Außenwohnbereich empfindlich gestört würde. Es verbleibt somit für die
Anlage von Stellplätzen lediglich die Ostsseite des Grundstücks. Hier ist die
4,75 m breite Schlaunstraße ebenfalls mit Längsparkstreifen ausgebaut worden,
sodass im öffentlichen Straßenraum nicht ausreichend Rangierfläche zum Ein- und
Ausparken bei der Anlage von Senkrechtparkplätzen auf dem Änderungsgrundstück
besteht. Ein Teil der Rangierfläche (ca. 2 m) muss auf dem Änderungsgrundstück
selbst bereitgestellt werden. Zu dieser Rangierfläche kommt noch die
Stellplatzlänge von ca. 5 m. Damit wird jedoch das bestehende Baufeld – Abstand
zwischen Verkehrsfläche und östlicher Baugrenze: 5,00 m – stark eingeschränkt.
Durch die Änderung soll deshalb das Baufeld insgesamt in westlicher Richtung um
2 m verschoben werden um vor dem geplanten Gebäude ausreichend Fläche für die
Anlage von Stellplätzen zu erhalten.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 2. November 2010 bis einschließlich 2. Dezember 2010 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Technische
Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;
Stellungnahme vom 1. Dezember 2010
Inhalt:
„Mit dem Einsatz der
Rechtslenker-Seitenlader wird in vielen Straße zukünftig auf den Einsatz eines
Müll-Laders verzichtet. Damit steht dem Fahrer auch kein Einweiser zur
Verfügung und Rückwärtsfahrten sind weitgehend zu vermeiden.
Aus diesem Grunde ist für
eine ausreichend breite Fahrtrasse zu sorgen.
Derzeit fährt der
Müllwagen bis in den Wendehammer, sticht anschließend zurück bis in den Weg zur
Schinkelstraße um dann wieder vorwärts die Schlaunstraße zum Timmermanufer zu
befahren. Die parkenden Fahrzeuge nördlich des zur Bebauung vorgesehenen
Grundstücks sind nicht zu passieren, da sie in die Fahrbahn ragen. Sind die
Stellplätze nordwestlich der Hausnr. 12 besetzt, so muss das Fahrzeug auf die
Brachfläche ausweichen, um einbiegen zu können. Deshalb schlage ich die
Entfernung der Stellplatzmarkierungen vor. Alternativ ist die Ausweisung von
Parkverboten an den beiden Grundstücksseiten am Tag der Müllabfuhr (z. Zt.
Mittwoch) erforderlich.
Auf die Alternative eines
Müllsammel-Ladeplatzes am Beginn der Schlaunstraße entlang des Timmermanufers
möchte ich verzichten.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass im Bebauungsplan Verkehrsflächen in ausreichender Dimensionierung für die Erreichbarkeit der Grundstücke – auch für die Müllabfuhr – ausgewiesen sind. Die vorgetragenen Anregungen beziehen sich auf den Ausbau der Verkehrsflächen, die im Bebauungsplan nicht vorgegeben wird. Hier ist der örtliche Straßenbaulastträger – TBR AöR – Ansprechpartner für die vorgetragenen Änderungswünsche/Parkbeschränkungen.
2.2 Bezirksregierung
Arnsberg, Kampfmittelräumung, In der Krone 31, 58099 Hagen;
Stellungnahme vom 25. November 2010
Inhalt:
„Zu dem o.a. Vorgang
ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde geprüft.
Aufgrund der zur Zeit vorhandenen Unterlagen wurde festgestellt, dass keine
unmittelbare Kampfmittelgefährdung vorliegt (Indikator 2.2). Wegen erkennbarer
Kriegsbeeinflussung (Bombenabwurfgebiet) kann eine – derzeit nicht erkennbare –
Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Deshalb empfehle ich die Anwendung der Anlage 1 der Technischen
Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV KpfMiBesNRW)-Baugrund-eingriffe
auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr. Die TVV KpfMiBesNRW
finden Sie im Internet unter http://www.nrw.de/sch/725.htm.
Das Absuchen der zu
bebauenden Flächen und Baugruben ist aus fachlicher Sicht erforderlich.
Die Anfrage zur Detektion
von vorbereiteten Flächen muss durch die örtliche Ordnungsbehörde unter der
Faxnummer 02331/6927-3898 mindestens 5 Werktage (Fläche < 1000 m², sonst 10
Werktage) vor dem gewünschten Termin erfolgen. Zur Durchführung der Maßnahme
ist die Angabe sowohl meines Zeichens als auch der Flächengröße zwingend
erforderlich. Ebenso muss ein Lageplan der Örtlichkeit vorab übersandt werden.
Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden gewünschte Detektionstermine durch
den KBD-WL berücksichtigt.
Eine Luftbildauswertung
konnte nur bedingt durchgeführt werden, da die vorhandenen Luftbilder nicht das
Ende der Kriegshandlungen zeigen. Es konnten alliierte Luftbilder bis zum 24.
03. 1945 ausgewertet werden.
Bei Fragen zur weiteren
Abwicklung von Sicherungs- und Räummaßnahmen Vorort besteht für die örtliche
Ordnungsbehörde die Möglichkeit, mit Herrn Schmitz (Tel. 02331/6927-3885)
Kontakt aufzunehmen.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung der
Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden
verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und
der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung wird in der Weise gefolgt, als ein entsprechender Hinweis in den Änderungsentwurf aufgenommen wird.
2.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950) wird die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 156, Kennwort: "Hohenkampstraße/Timmermanufer", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.