Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Auf Empfehlung des
Sportausschusses beschließt der Rat der Stadt Rheine die folgende
Ergänzungsänderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt
Rheine:
§ 13 (neu)
1. Die
jährlichen Einnahmen aus den Sportstätten-Nutzungsgebühren werden in voller
Höhe an die Sportvereine, insbesondere an Vereine mit vereinseigener Anlage,
wieder ausgezahlt.
2. Einnahmen, die am Ende eines Haushaltsjahres noch nicht an die
Sportvereine zurückgeflossen sind, sollen im Folgejahr zur Auszahlung gebracht
werden. Im Jahresabschluss sind entsprechende Rückstellungen einzustellen.
3. Diese Regelung tritt ab 01.01.2010 in Kraft.
§ 13 (alt) wird §
14 (neu)
Begründung:
Der Sportausschuss empfahl in seiner Sitzung am 16.12.2010 einstimmig
dem Rat, die o. g. Ergänzungsänderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für
Sportstätten der Stadt Rheine zu beschließen.
Seit dem 01. Januar 2009 wird für die Nutzung der städtischen
Sportanlagen ein Nutzungsentgelt erhoben.
Die sportpolitischen Sprecher aller im Rat der Stadt Rheine
vertretenden Fraktionen haben an der Aufstellung dieser Nutzungs- und
Entgeltordnung wesentlich mitgewirkt. Ohne Gegenstimme wurde auf
Empfehlungsbeschluss des Sportausschusses diese Ordnung am 2. September 2008
(Vorlage 317/08/01) durch den Rat beschlossen.
Einig waren sich alle Beteiligten, die Einnahmen aus den
Nutzungsentgelten an die Sportvereine, insbesondere an Vereine mit
vereinseigener Anlage, z. B. in Form erhöhter Betriebskostenzuwendungen, in
voller Höhe wieder auszuzahlen.
Um die Verwendung dieser Einnahmen sicher zu stellen, soll zusätzlich
der neue § 13 in die Benutzung- und Entgeltordnung aufgenommen werden.
Durch den § 13 Absatz 1 wird der Wille der
Politik manifestiert. Ein entsprechender Beschluss wurde bisher nicht gefasst.
Da die Nutzungsentgelte für das vierte
Quartal erst Ende Dezember abgerechnet werden können, werden die Einnahmen
hieraus erst im ersten Quartal des Folgejahres vereinnahmt aber dem alten Jahr
zugerechnet. Um diese Einnahmen wieder an die Vereine auszahlen zu können,
bedarf es der Regelung des § 13 Abs. 2. Er regelt den verwaltungsinternen
Vorgang der Rückstellung der Einnahmen. Eine „Übertragung“ von Einnahmeresten
ist haushaltsrechtlich sonst nicht möglich.
Der alte § 13 wird unverändert zum neuen §
14.