Betreff
Ergänzungsänderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine
Vorlage
036/11
Aktenzeichen
II-FB 1/52-del
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Auf Empfehlung des Sportausschusses beschließt der Rat der Stadt Rheine die folgende Ergänzungsänderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine:

 

§ 13 (neu)

 

1.     Die jährlichen Einnahmen aus den Sportstätten-Nutzungsgebühren werden in voller Höhe an die Sportvereine, insbesondere an Vereine mit vereinseigener Anlage, wieder ausgezahlt.

2.     Einnahmen, die am Ende eines Haushaltsjahres noch nicht an die Sportvereine zurückgeflossen sind, sollen im Folgejahr zur Auszahlung gebracht werden. Im Jahresabschluss sind entsprechende Rückstellungen einzustellen.

3.     Diese Regelung tritt ab 01.01.2010 in Kraft.

 

 

§ 13 (alt) wird § 14 (neu)


Begründung:

 

Der Sportausschuss empfahl in seiner Sitzung am 16.12.2010 einstimmig dem Rat, die o. g. Ergänzungsänderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine zu beschließen.

 

Seit dem 01. Januar 2009 wird für die Nutzung der städtischen Sportanlagen ein Nutzungsentgelt erhoben.

 

Die sportpolitischen Sprecher aller im Rat der Stadt Rheine vertretenden Fraktionen haben an der Aufstellung dieser Nutzungs- und Entgeltordnung wesentlich mitgewirkt. Ohne Gegenstimme wurde auf Empfehlungsbeschluss des Sportausschusses diese Ordnung am 2. September 2008 (Vorlage 317/08/01) durch den Rat beschlossen.

 

Einig waren sich alle Beteiligten, die Einnahmen aus den Nutzungsentgelten an die Sportvereine, insbesondere an Vereine mit vereinseigener Anlage, z. B. in Form erhöhter Betriebskostenzuwendungen, in voller Höhe wieder auszuzahlen.

 

Um die Verwendung dieser Einnahmen sicher zu stellen, soll zusätzlich der neue § 13 in die Benutzung- und Entgeltordnung aufgenommen werden.

 

Durch den § 13 Absatz 1 wird der Wille der Politik manifestiert. Ein entsprechender Beschluss wurde bisher nicht gefasst.

 

Da die Nutzungsentgelte für das vierte Quartal erst Ende Dezember abgerechnet werden können, werden die Einnahmen hieraus erst im ersten Quartal des Folgejahres vereinnahmt aber dem alten Jahr zugerechnet. Um diese Einnahmen wieder an die Vereine auszahlen zu können, bedarf es der Regelung des § 13 Abs. 2.  Er regelt den verwaltungsinternen Vorgang der Rückstellung der Einnahmen. Eine „Übertragung“ von Einnahmeresten ist haushaltsrechtlich sonst nicht möglich.

 

Der alte § 13 wird unverändert zum neuen § 14.