Betreff
7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheine
Vorlage
311/06
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

7. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder in seiner Sitzung am 19. September 2006 die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 beschlossen:

 

 

§ 18

 

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

 

1.   Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft für die Beamtinnen/Beamten und tariflich Beschäftigen der Stadt Rheine gem. § 74 Abs. 1 GO mit folgender Ausnahme die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Einhaltung des Stellenplanes:

 

      Die Personalauswahlentscheidung bei der Einstellung externer Personen für die Funktion der Fachbereichsleiter/innen bei der Stadt Rheine trifft der Rat der Stadt Rheine.

 

 

2.   bleibt unverändert

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Begründung:

 

1.  Ausgangssituation – Anlass für eine Neuregelung des § 18 der Hauptsatzung der Stadt Rheine

 

Anlässlich des Besetzungsverfahrens für die Funktion der Leiterin der städtischen Volkshochschule/Musikschule traten Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zuständigkeiten des Rates bzw. Verwaltung auf.  Hieraufhin wurde der Städte- und Gemeindebund NW um Stellungnahme gebeten. Am 22. 08. 2006 teilte der Städte- und Gemeindebund NW mit, dass nach seiner Auffassung der  § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rheine unwirksam ist, da durch die derzeitige Regelung die in der Gemeindeordnung verankerten Zuständigkeiten der Bürgermeisterin in unzulässiger Weise einschränkt werden. Insofern ist eine Neufassung der Hauptsatzung zu diesem Punkt notwendig.

 

 

2.  Gesetzliche Grundlagen


Die gesetzliche Grundlage für die Regelung in der Hauptsatzung bildet
§ 74 Abs. 1, Sätze 2 und 3 GO:

     
Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen“.

 

Diese von der gesetzlichen Regelzuständigkeit mögliche abweichende Regelung unterliegt rechtlichen Grenzen. Hierzu schreibt der Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme vom 22. August 2006:

 

„Dem Bürgermeister dürfen durch Hauptsatzung die personalpolitischen Kompetenzen weder völlig noch für wichtige Bereiche (z. B. sämtliche Beamten) entzogen werden. Die gesetzliche Wertentscheidung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GO) geht davon aus, dass die Personalkompetenzen grundsätzlich beim Hauptverwaltungsbeamten und gerade nicht bei einer anderen Stelle liegen sollen. Eine hiervon abweichende Normierung in der Hauptsatzung ist deshalb nur soweit zulässig, wie der Wesensgehalt der Bestimmung und die daraus folgende Rechtstellung des Hauptverwaltungsbeamten nicht angetastet werden. Die Normen müssen aufgrund der hervorgehobenen Stellung und der demokratischen Legitimation des Bürgermeisters sowie wegen des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung (Artikel 33 Abs. 5 GG) einschränkend interpretiert werden. Somit dürfte allein hinsichtlich einzelner Personalentscheidungen bestimmter Gruppen (z. B. sämtliche Beförderungen des Personals des höheren Dienstes) eine Übertragung auf den Rat rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei kann nach der Größe einer Gemeinde, ihrer Aufbauorganisation oder ihrer Beschäftigungsstruktur differenziert werden. Die Satzungsermächtigung findet dort ihre Grenze, wo die Regelung derart vom gesetzlichen Leitbild der Alleinzuständigkeit des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten abweicht, dass diesem keine seiner Verantwortlichkeit korrespondierende Zuständigkeit mehr verbleibt.“

 

 


3.  Zuständigkeiten des Rates aufgrund des § 74 Abs. 1 Satz 3 GO

 

Vor dem Hintergrund der o. g. Ausführungen zu Ziffer 2 muss die Zuständigkeit des Rates der Stadt Rheine in beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen sich in engen Grenzen bewegen.

Insofern schlägt die Verwaltung zur Vermeidung zukünftiger Rechtstreitigkeiten die im Beschlussvorschlag enthalten Regelung vor.

 

Aus der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes ergibt sich jedoch auch, dass für bestimmte Beschäftigtengruppen über die im o. g. Beschlussvorschlag hinausgehende Regelungen ggf. zulässig sein könnten. Genannt sind insbesondere die Beförderungen des Personals im höheren Dienst.

 

Sollte die Aufnahme einer derartigen Regelung in die Hauptsatzung in Erwägung gezogen werden, ist eine differenzierte Betrachtung von Beamtinnen/Beamten und Angestellten (nach dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TvöD - tariflich Beschäftigte genannt) notwendig.

 

Die Entscheidung über die Beförderung von Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes (ab Besoldungsgruppe A 13 h. D.) dem Rat vorzubehalten, wäre zulässig.

 

Die Entscheidung über die Höhergruppierung von Angestellten (z. B. des höheren Angestelltendienstes - ab Entgeltgruppe 13) durch den Rat hingegen wäre nicht tarifvertragskonform, da aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen bei Erfüllung der  für eine Höhergruppierung erforderlichen Bedingungen kein Entscheidungsspielraum besteht. Insofern handelt es sich bei der Entscheidung über Höhergruppierungen von tariflich Beschäftigten unabhängig von der jeweiligen Entgeltgruppe um reine Rechtsanwendung, die keiner politischen Entscheidung zugänglich ist.

 

Die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung wurde in der als Anlage beigefügten Synopse der alten Fassung gegenübergestellt.

 

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Gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO können Änderungen der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden.

 

 

Hinweis:

 

Diese Vorlage ist vorsorglich auch dem Städte- und Gemeindebund NW zur rechtlichen Prüfung zugeleitet worden.


Anlage:

 

Anlage 1: Synopse