Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die 4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.
Begründung:
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006 wurde zuletzt modifiziert durch
die 3. Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010. Gegenstand dieser Änderung
war die Einführung eines verkaufsoffenen Sonntages für das Gewerbegebiet Güterverkehrszentrum
am 3. Sonntag im März.
Nunmehr beantragt
auch die IG Emstor die Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntages. Dieser soll
jeweils sonntags nach dem 3. Freitag im August, beginnend mit dem 21. August
2011, stattfinden. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Höchstzahl von vier
verkaufsoffenen Sonntagen je Jahr würden die betroffenen Geschäftsleute dieses
Bezirkes auf die Sonntagsöffnung zur Straßenparty im September verzichten.
Die bisher
freigegebenen Sonntagsöffnungen waren für das „Emstor“ in der Vergangenheit
ohnehin nicht lukrativ. Wegen der mangelnden Kundenfrequenz haben sich zuletzt
daher nur sehr wenige Geschäfte daran beteiligt.
Das jeweils im
August stattfindende „Wein- und Braufest“ hat sich inzwischen zum festen
Bestandteil der Rheiner Freizeit- und Kulturszene entwickelt und das „Emstor“
in den Blickpunkt gerückt. Die Ladenöffnung am Sonntag der Veranstaltung soll
diesen positiven Effekt noch verstärken.
Der Bereich, auf den
sich die Sonntagsöffnung bezieht, ist auf die Osnabrücker Straße zwischen dem
Kardinal-Galen-Ring und der Ortsausfahrt etwa in Höhe Erikaweg räumlich klar
begrenzt. Durch den Verzicht auf die Teilnahme an der Sonntagsöffnung aus
Anlass der innerstädtischen Veranstaltung „Rheiner Straßenparty“ im September wird
die gesetzliche Höchstzahl von 4 verkaufsoffenen Sonntagen nicht überschritten.
Vonseiten der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag der Geschäftsleute der IG Emstor
zuzustimmen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt
zu ergänzen:
4. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.
November 2006
Aufgrund des § 6 (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG
NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom folgende 4. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten
hinaus geöffnet sein:
- am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet
Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am letzten Sonntag im März aus Anlass
des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der
Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde und das Industriegebiet
Güterverkehrszentrum) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes
„Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der
Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden
- neu:
am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Orts-ausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am zweiten Sonntag im September aus
Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen
die Bezirke „Auf dem Thie“, „Emstor“
sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf,
Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag)
für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte,
Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten Sonntag im November für den
Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn
dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im
Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den
nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.
- am ersten Adventssonntag aus Anlass des
Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden
- am zweiten Sonntag im Dezember des
Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau,
Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten Sonntag im Januar des Jahres
2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke
Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des §
1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 3
Aufheben der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung
Die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. März 2004 in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2005 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
Die 4. Änderung der
Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.