Betreff
4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006
Vorlage
100/11
Aktenzeichen
I- Fb3- ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.

 


Begründung:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006 wurde zuletzt modifiziert durch die 3. Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010. Gegenstand dieser Änderung war die Einführung eines verkaufsoffenen Sonntages für das Gewerbegebiet Güterverkehrszentrum am 3. Sonntag im März.

 

Nunmehr beantragt auch die IG Emstor die Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntages. Dieser soll jeweils sonntags nach dem 3. Freitag im August, beginnend mit dem 21. August 2011, stattfinden. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Höchstzahl von vier verkaufsoffenen Sonntagen je Jahr würden die betroffenen Geschäftsleute dieses Bezirkes auf die Sonntagsöffnung zur Straßenparty im September verzichten.

 

Die bisher freigegebenen Sonntagsöffnungen waren für das „Emstor“ in der Vergangenheit ohnehin nicht lukrativ. Wegen der mangelnden Kundenfrequenz haben sich zuletzt daher nur sehr wenige Geschäfte daran beteiligt.

 

Das jeweils im August stattfindende „Wein- und Braufest“ hat sich inzwischen zum festen Bestandteil der Rheiner Freizeit- und Kulturszene entwickelt und das „Emstor“ in den Blickpunkt gerückt. Die Ladenöffnung am Sonntag der Veranstaltung soll diesen positiven Effekt noch verstärken.

 

 

Der Bereich, auf den sich die Sonntagsöffnung bezieht, ist auf die Osnabrücker Straße zwischen dem Kardinal-Galen-Ring und der Ortsausfahrt etwa in Höhe Erikaweg räumlich klar begrenzt. Durch den Verzicht auf die Teilnahme an der Sonntagsöffnung aus Anlass der innerstädtischen Veranstaltung „Rheiner Straßenparty“ im September wird die gesetzliche Höchstzahl von 4 verkaufsoffenen Sonntagen nicht überschritten.

 

Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag der Geschäftsleute der IG Emstor zuzustimmen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu ergänzen:

 


4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom          folgende 4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen  dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde und das Industriegebiet Güterverkehrszentrum) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden

  • neu:
    am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Orts-ausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am zweiten Sonntag im September aus Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke „Auf dem Thie“, „Emstor“ sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.

  • am ersten Adventssonntag aus Anlass des Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden

  • am zweiten Sonntag im Dezember des Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im Januar des Jahres 2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00  € geahndet werden.

 

 

§ 3

Aufheben der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. März 2004 in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2005 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die 4. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.