Betreff
Entwicklung der Hilfen zur Erziehung
Vorlage
145/11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.   Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Entwicklung der Hilfen zur Erziehung zur Kenntnis.

 

2.   Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, für die Sitzung des Ausschusses am 16. Juni 2011 eine Konzeption zur „Umsteuerung“ der Hilfen zur Erziehung vorzulegen.

 

Dabei sind neben den finanziellen Auswirkungen auch Aussagen zu treffen, die die möglichen Folgen der Umsteuerung für die Zielgruppe beschreiben.

 


Begründung:

 

 

Einleitung:

 

Nach § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Unterstützung und Hilfe, wenn eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Norm regelt die Leistungen, die im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gewährt werden. Zentrale Begrifflichkeit sind dabei die Geeignetheit und die Notwendigkeit der Hilfegestaltung. Im Detail lautet der Regelung wie folgt:

 

„§ 27 SGB VIII  Hilfen zur Erziehung:

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“

Zu den Formen der Hilfen zur Erziehung gehören:

§ 28 Erziehungsberatung

§ 29 Soziale Gruppenarbeit

§ 30 Erziehungsbeistandschaft/ Betreuungshelfer

§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

§ 33 Vollzeitpflege

§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Daneben als sondergesetzliche Norm:

§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Nach § 41 SGB VIII können Leistungen nach §§ 28- 30 und 33 – 36 auch jungen Volljährigen (18-21 Jährigen) gewährt werden. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern es können darüber hinaus nach § 27,3 auch andere Hilfegestaltungen vereinbart werden.

Sowohl Art als auch Umfang der Hilfe wird in einem Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII gemeinsam mit dem Kind, dem Jugendlichen, den Personensorge-berechtigten und den Hilfeerbringern unter Federführung des Jugendamtes strukturiert und geplant, wobei in jeder einzelnen Hilfe die Ziele, die mit dieser Unterstützung erreicht werden sollen, beschrieben und schriftlich fixiert werden.

 

㤠36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

 

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.

 

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.

 

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

 

(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.“


 

 

Entwicklung in Rheine:

 

 

        Fallzahlentwicklung:

In den Jahren 2006 bis 2010 haben sich die Hilfebewilligungen wie folgt entwickelt:

 

 

Die Übersicht zeigt, dass insbesondere die Leistungen nach § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe SPFH) und die Leistungen nach § 33 (Vollzeitpflege)stark angestiegen sind.

 

Jahr                      Hilfeart                                    Fallzahl

 

2006                     SPFH                                          64,3

2010                     SPFH                                        131,5

 

2006                     Vollzeitpflege                               79,5

2010                     Vollzeitpflege                             132,7

 

Dagegen konnten die Fallzahlen der Heimerziehung von 77,5 im Jahre 2006 auf 57,6 im Jahre 2010 um rd. 26 % reduziert werden. Im Bereich der Hilfen für junge Volljährige erfolgte eine Reduzierung von 64,3 Fällen im Jahre 2006 auf 22,9 Fälle im Jahre 2010 (65%).

 

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass ab 2007 1,5 Fachkräfte für den Bereich der Verselbständigungshilfe im Jugendamt zusätzlich beschäftigt sind, deren Ziel es ist, durch gezielte Hilfeplanung den Anteil der Hilfen nach § 41 SGB VIII zu reduzieren.

(Vgl. Vorlage 113/06 Anlage 1)

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Jugendhilfeleistungen fast ausschließlich antragsbedingte Leistungen sind. Das heißt, dass in jedem Einzelfall die Personensorgeberechtigten einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben. Vielfach sind die Personensorgeberechtigten durch z.B. die Kitas oder die Schulen auf die Möglichkeit der Unterstützung hingewiesen worden, nachdem in den Einrichtungen auffällige Verhaltensweise der Kinder festgestellt worden sind, bzw. wahrgenommen wurde, dass die Eltern unsicher bzw. überfordert in ihrem Erziehungsverhalten sind.

 

Vor der Bewilligung der im Einzelfall notwendigen Hilfe zur Erziehung wurde innerhalb des Jugendamtes nach § 36,2 SGB VIII die Hilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte entwickelt.

 

Finanzielle Entwicklung:

 

Für die oben genannten Hilfearten sind von 2007 bis 2010 folgende Netto-Transferaufwendungen notwendig gewesen:

 

 

Vergleichsring Integrierte Berichterstattung NRW:

 

Seit 2008 ist das Jugendamt der Stadt Rheine im Qualitätszirkel IB NRW (integrierte Berichterstattung NRW). Näheres zur Struktur der integrierten Berichterstattung siehe Vorlage 417/07 nebst Anlage zum Protokoll.

(Anlage 2)

 

Erste Ergebnisse dieses Vergleichringes liegen nunmehr für die Jahre 2008 und 2009 vor. Innerhalb dieses Vergleichringes haben folgende Jugendämter aus NRW teilgenommen:

 

           Stadt Bergheim

           Stadt Dorsten

           Stadt Gütersloh

           Stadt Emsdetten

           Stadt Herzogenaurach

           Stadt Paderborn

           Stadt Porta- Westfalica

           Stadt Rheine

 

Die Jugendämter haben untereinander vereinbart, die Kennzahlen und Leistungsmerkmale vertraulich zu behandeln, so dass in den nachfolgenden Grafiken lediglich die Daten der Stadt Rheine erkennbar sind. Die anderen Jugendämter sind mit Stadt A, B, C usw. gekennzeichnet.

 

Im Rahmen der integrierten Berichterstattung wird versucht, die Leistungsdaten der Hilfen zur Erziehung mit der Wirtschaftlichkeit der Hilfegestaltung in Korrelation zu setzen.

 

Daneben ist geplant, diese Daten nochmals in Abhängigkeit mit der Mitarbeiterzufriedenheit und Kundenzufriedenheit zu kombinieren.

 

Da zu diesen Punkten jedoch noch keine ausreichende Datenbasis zur Verfügung steht, sollen an dieser Stelle lediglich ausgewählte Fall- und Finanzdaten aus der Berichterstattung IB NRW dargelegt werden.

 

  1. Entwicklung der Hilfen zur Erziehung (stationär und ambulant) in den beteiligten Jugendämtern auf jeweils 1000 Einwohnern unter 18 Jahren in den Jahren 2008/2009

 

 

Diese Grafik lässt deutlich erkennen, dass Rheine in 2008 das Zweithöchste Gesamtfallaufkommen aller Jugendämter hatte. Die Abweichung zum Mittelwert betrug 8.

 

In 2009 sah die Gesamtentwicklung jedoch anders aus. Während alle beteiligten Jugendämter eine steigende Gesamtfallzahl verzeichnen mussten, konnten in der Stadt Rheine die Gesamtfälle leicht reduziert werden. Der Abstand zum Mittelwert betrug 1,7.

 

Bei differenzierter Betrachtung „ambulant“ und „stationär“ sah jedoch die Entwicklung folgender Maßen aus:

 

Anmerkung:      Sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 belegte Rheine jeweils die Maximalwerte in den ambulanten Hilfen bei steigender Tendenz. Die Abweichung vom Mittelwert betrug  in 2008 5,3 und in 2009 4,8.


 

Die stationären Hilfen haben sich folgt entwickelt:

 

 

Anmerkung:      In 2008 lag die stationäre Quote um 2,7 oberhalb des Mittelwertes, in 2009 konnte diese Quote reduziert werden und lag um 3,1 unterhalb des Mittelwertes.

 

Bei der Pro Kopf Ausgabe lässt sich folgendes Bild zeichnen:

 

Anmerkung:       Im Jahre 2009 lag die Stadt Rheine mit 443,82 € pro Einwohner  deutlich oberhalb des Mittelwertes, jedoch auch um 270,70 € unterhalb des Maximalwertes.

 

 

In der Gesamtbetrachtung der obigen Ergebnisse aus der integrierten Berichterstattung fällt unter anderem auf, dass das Gesamtfallaufkommen nicht automatisch mit den Gesamtausgaben korreliert. So lässt sich am Beispiel der Stadt G festhalten, dass trotz relativ geringer Fallzahlen (25,0) in 2009 mit 714,52 € der größte Zuschussbedarf gerechnet auf 1000 Einwohner unter 18 Jahren zu verzeichnen ist.

 

Bei der Stadt D hingegen korreliert sowohl die geringe Falldichte (21,9) mit den geringen pro Kopf-Ausgaben mit 149,53 €).

 

In den Sitzungen der teilnehmenden Jugendämter wurden u.a. diese „Abhängigkeiten“ diskutiert und in den Qualitätsdiskussionen Unterschiede in der Bewilligungspraxis der Hilfen zur Erziehung dargelegt.

 

Innerhalb dieser Diskussionen konnte insbesondere herausgearbeitet werden, dass die Zugänge und die Zugangssteuerung zu den Hilfen zur Erziehung eine zentrale Rolle spielen. So ist insbesondere durch intensive sozialarbeiterische Diagnostik im Vorfeld der Hilfegewährung (Zugangssteuerung) und eine sehr intensive Begleitung des Hilfeprozesses (Verlaufsteuerung) eine Veränderung der Kennzahlen erklärbar.

 


 

Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2010:

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in der Zeit von Februar 2010 bis August 2010 unterschiedliche Bereiche der Gesamtverwaltung geprüft. Eine Prüfung vollzog sich auch auf den Bereich der Jugendhilfe und hier insbesondere auf den Bereich der Hilfen zur Erziehung.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt bewertet die Leistungen auf Wirtschaftlichkeit und Aufgabenerledigung und legt zum Vergleich einmal die Minimal-, die Maximal- und Mittelwerte bei den Ausgabenstrukturen als Vergleichszahlen zu Grunde. Darüber hinaus hat sie in den unterschiedlichen Bereichen einen s.g. Benchmark als Zielwert in den einzelnen Kategorien gebildet, der aus Sicht der GPA eine „optimale“ Aufgabenerledigung abbildet.

 

Bevor auf die Zahlen der Hilfen zur Erziehung näher eingegangen werden soll, hat die GPA festgestellt, dass sich die Ausgaben im Bereich der gesamten Jugendhilfe, Kinderbetreuung, Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung leicht unterhalb des Mittelwertes vergleichbarer Kommunen (Größenklasse) darstellen.

 

 

Dabei ist insbesondere die günstige Ausgabenstruktur bei der Kinderbetreuung für dieses Ergebnis verantwortlich.

 

Bei den Hilfen zur Erziehung gibt es ein sehr differenziertes Bild.

 

Die GPA vergleicht die Zahlen der ambulanten Hilfen an den gesamten Hilfefällen und innerhalb der stationären Hilfen das Verhältnis von Hilfen im Rahmen der Vollzeitpflege und der Heimerziehung.

 

Dabei hat die GPA für diese Verhältniszahlen jeweils einen Zielwert (Benchmark) festgesetzt.

 

Das nachstehende Diagramm stellt das Verhältnis „ambulant“ zu den Gesamtfällen dar.

Anmerkung:          Die Stadt Rheine hat in diesem Bereich den neuen „Maximalwert“ definiert und liegt somit nur noch leicht unterhalb des von der GPA gesetzten Zielwertes von 70.

 

Das nächste Schaubild verdeutlicht das Verhältnis von stationärer Heimerziehung zur Vollzeitpflege:

 

Anmerkung:          Hier liegt die Stadt Rheine leicht oberhalb des Benchmark´s, so dass kein Veränderungsbedarf bzw. Entwicklungsmöglichkeit gesehen wird.

 

Aus dem mündlichen Vortrag der GPA anlässlich der Vorstellung des Prüfungsberichtes vor den interessierten Ratsmitgliedern ist folgendes festzustellen:

 

Bei der Vollzeitpflege ist ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen. Das liegt unter anderem an einer gezielten und vorausschauender strategischen Steuerung in der Heimerziehung. Hervorzuheben ist die interkommunale Zusammenarbeit der Pflegekinderdienste und die Gewinnung und Ausbildung besonders qualifizierten Pflegepersonen.

 

 

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung pro Fall ergibt sich für Rheine im Vergleich zu anderen Kommunen folgendes Bild:

 

 

Anmerkung:          Bei den Gesamtaufwendungen pro Fall liegt die Stadt Rheine um 736 € unterhalb des Mittelwertes.

 

Die GPA beurteilt die Hilfen zur Erziehung neben den o.g. Daten insbesondere auch im Hinblick auf die Falldichte pro 1000 Einwohner unter 21 Jahren und die Ausgaben je Einwohner bis zum 21. Lebensjahr.

 

Dabei zeichnet sich für Rheine folgendes Bild:

 

Anmerkung:          In dieser Betrachtung hat die Stadt Rheine den Maximalwert erreicht, was auch Auswirkungen auf die finanziellen Belastungen hat.

 

 

Bei der Betrachtung Ausgabe je Einwohner bis zum 21. Lebensjahr liegt die Stadt Rheine mit 525 € um 78 € oberhalb des Mittelwertes und um 45 € unterhalb des Maximalwertes.

 

 

Innerhalb des Berichtes der Gemeindeprüfungsanstalt ist die hohe Falldichte und damit einhergehend die hohe finanzielle Belastung der Stadt Rheine beschrieben worden. Im Vergleich zum Zielwert Benchmark 21 Hilfen auf 1000 Einwohner sieht die GPA eine Einsparmöglichkeit von 2,8 Mio. €. Würde sich die Stadt Rheine dem Mittelwert von 27 Hilfefällen annähern, läge das Einsparvolumen bei 1,3 Mio. €

 

Dabei hat die GPA u.a. folgende Empfehlung ausgesprochen:

 

„Die Stadt Rheine sollte mit Blick auf die hohe Falldichte und den daraus resultierenden Auswirkungen auf das Ergebnis bei der Hilfe zur Erziehung sowie der damit verbundenen notwendigen Optimierung der Zugangssteuerung die Personalausstattung im Allgemeinen Sozialen Dienst überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Es sollte ergänzend geprüft werden, ob durch eine Änderung von Verfahrensabläufen und Aufgabenverteilungen innerhalb des Jugendamtes ein gegebener Personalbedarf abgedeckt werden kann.“

(Bericht GPA Seite 32)

 

Im konkreten wird vorgeschlagen, durch die Schaffung zusätzlicher Stellen, zumindest befristet, die Falldichte zu reduzieren. Dabei werden neben den Fragen der Zugangssteuerung auch Vorschläge für präventiv einsetzende Hilfen gemacht.

 


 

 

Zusammenfassung:

 

Wie aus den Ausführungen deutlich zu entnehmen ist, sind die Daten der Hilfen zur Erziehung differenziert zu betrachten.

 

Sowohl der Anteil an ambulanten Hilfsangeboten als auch der Anteil der Vollzeitpflege an den Gesamtleistungen ist von der GPA lobend erwähnt worden. Der im Jahre 2007 eingeschlagene Weg, durch zusätzliches Personal die Kosten der Heimerziehung durch frühzeitige Verselbständigung/Reintegration zu senken, sind von der Gemeindeprüfungsanstalt als beispielhaft dargestellt worden.

 

Ebenso verhält es sich mit der Entwicklung in der Vollzeitpflege.

 

Auch die durchschnittlichen Fallkosten sind unterhalb des Mittelwertes, so dass aus diesen Zahlen heraus ein Veränderungsbedarf nicht gegeben wäre.

 

Die GPA hat jedoch, ähnlich wie im Vergleichsring IB-NRW, festgestellt, dass das gesamte Fallaufkommen pro 1000 EW unter 21 Jahren deutlich zu hoch ist.

 

Hier wird ein deutlicher Handlungsbedarf festgestellt.

 

Wie aus dem Beschlussvorschlag zu entnehmen ist, soll zur Sitzung des JHA am 16. Juni diesen Jahres eine Vorlage gefertigt werden, die unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt mögliche Einspardimensionen beschreiben soll.

 

Dabei sollen jedoch insbesondere Aussagen getroffen werden, wie trotz möglicher Einsparungen durch präventive Ansätze die vom Bürger formulierten Hilfebedarf abgesichert werden können. Ferner soll die Anregung der GPA überprüft werden, wie durch eine zeitlich befristete Aufstockung des Personals finanzielle Einspareffekte erzielt werden können.

 

Nach Auffassung der Verwaltung muss jedoch dabei berücksichtigt werden, dass insbesondere Fragen des Kinderschutzes und Angebote der frühzeitigen Hilfe nicht in Frage gestellt werden dürfen.

 

 


Anlagen:

 

  1. Vorlage 113/06 Strategische Steuerung in der Heimerziehung, Vollzeitpflege und Reintegration

 

  1. Auszug aus der Anlage zum Protokoll zur Vorlage 417/07