Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Entwicklung der Hilfen zur Erziehung zur Kenntnis.
2.
Der
Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, für die Sitzung des Ausschusses
am 16. Juni 2011 eine Konzeption zur „Umsteuerung“ der Hilfen zur Erziehung
vorzulegen.
Dabei
sind neben den finanziellen Auswirkungen auch Aussagen zu treffen, die die
möglichen Folgen der Umsteuerung für die Zielgruppe beschreiben.
Begründung:
Einleitung:
Nach § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Unterstützung und Hilfe, wenn eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Norm regelt die Leistungen, die im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gewährt werden. Zentrale Begrifflichkeit sind dabei die Geeignetheit und die Notwendigkeit der Hilfegestaltung. Im Detail lautet der Regelung wie folgt:
„§ 27 SGB VIII
Hilfen zur Erziehung:
(1) Ein Personensorgeberechtigter
hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe
(Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet
und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird
insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das
engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die
Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland
erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des
Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes
oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere
unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die
Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person
bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst
insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer
Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im
Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine
Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer
Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung
auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“
Zu den Formen der Hilfen zur
Erziehung gehören:
§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistandschaft/
Betreuungshelfer
§ 31 Sozialpädagogische
Familienhilfe
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 33 Vollzeitpflege
§ 34 Heimerziehung, sonstige
betreute Wohnformen
§ 35 Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung
Daneben als sondergesetzliche Norm:
§ 35 a Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Nach § 41 SGB VIII können Leistungen
nach §§ 28- 30 und 33 – 36 auch jungen Volljährigen (18-21 Jährigen) gewährt
werden. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern es können darüber
hinaus nach § 27,3 auch andere Hilfegestaltungen vereinbart werden.
Sowohl Art als auch Umfang der Hilfe wird in einem Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII gemeinsam mit dem Kind, dem Jugendlichen, den Personensorge-berechtigten und den Hilfeerbringern unter Federführung des Jugendamtes strukturiert und geplant, wobei in jeder einzelnen Hilfe die Ziele, die mit dieser Unterstützung erreicht werden sollen, beschrieben und schriftlich fixiert werden.
„§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die
Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich
für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen
mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art
der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen,
ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der
Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so
sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner
Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung
erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen
beteiligt werden.
(3) Erscheinen
Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme
nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer
Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland
erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert
die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt
werden.“
Entwicklung in
Rheine:
● Fallzahlentwicklung:
In den Jahren 2006 bis 2010 haben sich die Hilfebewilligungen wie folgt entwickelt:
Die Übersicht zeigt, dass insbesondere die Leistungen nach § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe SPFH) und die Leistungen nach § 33 (Vollzeitpflege)stark angestiegen sind.
Jahr Hilfeart Fallzahl
2006 SPFH 64,3
2010 SPFH 131,5
2006 Vollzeitpflege 79,5
2010 Vollzeitpflege 132,7
Dagegen konnten die Fallzahlen der Heimerziehung von 77,5 im Jahre 2006 auf 57,6 im Jahre 2010 um rd. 26 % reduziert werden. Im Bereich der Hilfen für junge Volljährige erfolgte eine Reduzierung von 64,3 Fällen im Jahre 2006 auf 22,9 Fälle im Jahre 2010 (65%).
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass ab 2007 1,5 Fachkräfte für den Bereich der Verselbständigungshilfe im Jugendamt zusätzlich beschäftigt sind, deren Ziel es ist, durch gezielte Hilfeplanung den Anteil der Hilfen nach § 41 SGB VIII zu reduzieren.
(Vgl. Vorlage 113/06 Anlage 1)
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Jugendhilfeleistungen fast ausschließlich antragsbedingte Leistungen sind. Das heißt, dass in jedem Einzelfall die Personensorgeberechtigten einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben. Vielfach sind die Personensorgeberechtigten durch z.B. die Kitas oder die Schulen auf die Möglichkeit der Unterstützung hingewiesen worden, nachdem in den Einrichtungen auffällige Verhaltensweise der Kinder festgestellt worden sind, bzw. wahrgenommen wurde, dass die Eltern unsicher bzw. überfordert in ihrem Erziehungsverhalten sind.
Vor der Bewilligung der im Einzelfall notwendigen Hilfe zur Erziehung wurde innerhalb des Jugendamtes nach § 36,2 SGB VIII die Hilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte entwickelt.
Finanzielle Entwicklung:
Für die oben genannten Hilfearten sind von 2007 bis 2010 folgende Netto-Transferaufwendungen notwendig gewesen:
Vergleichsring Integrierte Berichterstattung NRW:
Seit 2008 ist das Jugendamt der Stadt Rheine im Qualitätszirkel IB NRW (integrierte Berichterstattung NRW). Näheres zur Struktur der integrierten Berichterstattung siehe Vorlage 417/07 nebst Anlage zum Protokoll.
(Anlage 2)
Erste Ergebnisse
dieses Vergleichringes liegen nunmehr für die Jahre 2008 und 2009 vor.
Innerhalb dieses Vergleichringes haben folgende Jugendämter aus NRW
teilgenommen:
► Stadt Bergheim
► Stadt Dorsten
► Stadt Gütersloh
► Stadt Emsdetten
► Stadt Herzogenaurach
► Stadt Paderborn
► Stadt Porta- Westfalica
► Stadt Rheine
Die Jugendämter
haben untereinander vereinbart, die Kennzahlen und Leistungsmerkmale
vertraulich zu behandeln, so dass in den nachfolgenden Grafiken lediglich die
Daten der Stadt Rheine erkennbar sind. Die anderen Jugendämter sind mit Stadt
A, B, C usw. gekennzeichnet.
Im Rahmen der
integrierten Berichterstattung wird versucht, die Leistungsdaten der Hilfen zur
Erziehung mit der Wirtschaftlichkeit der Hilfegestaltung in Korrelation zu
setzen.
Daneben ist
geplant, diese Daten nochmals in Abhängigkeit mit der Mitarbeiterzufriedenheit
und Kundenzufriedenheit zu kombinieren.
Da zu diesen
Punkten jedoch noch keine ausreichende Datenbasis zur Verfügung steht, sollen
an dieser Stelle lediglich ausgewählte Fall- und Finanzdaten aus der Berichterstattung
IB NRW dargelegt werden.
- Entwicklung der Hilfen zur Erziehung
(stationär und ambulant) in den beteiligten Jugendämtern auf jeweils 1000
Einwohnern unter 18 Jahren in den Jahren 2008/2009
Diese Grafik
lässt deutlich erkennen, dass Rheine in 2008 das Zweithöchste Gesamtfallaufkommen
aller Jugendämter hatte. Die Abweichung zum Mittelwert betrug 8.
In 2009 sah
die Gesamtentwicklung jedoch anders aus. Während alle beteiligten Jugendämter eine
steigende Gesamtfallzahl verzeichnen mussten, konnten in der Stadt Rheine die
Gesamtfälle leicht reduziert werden. Der Abstand zum Mittelwert betrug 1,7.
Bei
differenzierter Betrachtung „ambulant“ und „stationär“ sah jedoch die Entwicklung
folgender Maßen aus:
Anmerkung: Sowohl im Jahr 2008
als auch im Jahr 2009 belegte Rheine jeweils die Maximalwerte in den ambulanten
Hilfen bei steigender Tendenz. Die Abweichung vom Mittelwert betrug in 2008 5,3 und in 2009 4,8.
Die stationären
Hilfen haben sich folgt entwickelt:
Anmerkung: In 2008 lag die stationäre Quote um 2,7 oberhalb des Mittelwertes, in 2009 konnte diese Quote reduziert werden und lag um 3,1 unterhalb des Mittelwertes.
Bei der Pro Kopf Ausgabe lässt sich folgendes Bild zeichnen:
Anmerkung: Im Jahre 2009 lag
die Stadt Rheine mit 443,82 € pro Einwohner
deutlich oberhalb des Mittelwertes, jedoch auch um 270,70 € unterhalb
des Maximalwertes.
In der
Gesamtbetrachtung der obigen Ergebnisse aus der integrierten Berichterstattung
fällt unter anderem auf, dass das Gesamtfallaufkommen nicht automatisch mit den
Gesamtausgaben korreliert. So lässt sich am Beispiel der Stadt G festhalten,
dass trotz relativ geringer Fallzahlen (25,0) in 2009 mit 714,52 € der größte
Zuschussbedarf gerechnet auf 1000 Einwohner unter 18 Jahren zu verzeichnen ist.
Bei der Stadt
D hingegen korreliert sowohl die geringe Falldichte (21,9) mit den geringen pro
Kopf-Ausgaben mit 149,53 €).
In den
Sitzungen der teilnehmenden Jugendämter wurden u.a. diese „Abhängigkeiten“
diskutiert und in den Qualitätsdiskussionen Unterschiede in der Bewilligungspraxis
der Hilfen zur Erziehung dargelegt.
Innerhalb
dieser Diskussionen konnte insbesondere herausgearbeitet werden, dass die
Zugänge und die Zugangssteuerung zu den Hilfen zur Erziehung eine zentrale
Rolle spielen. So ist insbesondere durch intensive sozialarbeiterische
Diagnostik im Vorfeld der Hilfegewährung (Zugangssteuerung) und eine sehr intensive
Begleitung des Hilfeprozesses (Verlaufsteuerung) eine Veränderung der
Kennzahlen erklärbar.
Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem
Jahre 2010:
Die
Gemeindeprüfungsanstalt hat in der Zeit von Februar 2010 bis August 2010
unterschiedliche Bereiche der Gesamtverwaltung geprüft. Eine Prüfung vollzog
sich auch auf den Bereich der Jugendhilfe und hier insbesondere auf den Bereich
der Hilfen zur Erziehung.
Die
Gemeindeprüfungsanstalt bewertet die Leistungen auf Wirtschaftlichkeit und
Aufgabenerledigung und legt zum Vergleich einmal die Minimal-, die Maximal- und
Mittelwerte bei den Ausgabenstrukturen als Vergleichszahlen zu Grunde. Darüber
hinaus hat sie in den unterschiedlichen Bereichen einen s.g. Benchmark als
Zielwert in den einzelnen Kategorien gebildet, der aus Sicht der GPA eine
„optimale“ Aufgabenerledigung abbildet.
Bevor auf die
Zahlen der Hilfen zur Erziehung näher eingegangen werden soll, hat die GPA
festgestellt, dass sich die Ausgaben im Bereich der gesamten Jugendhilfe,
Kinderbetreuung, Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung leicht unterhalb des
Mittelwertes vergleichbarer Kommunen (Größenklasse) darstellen.
Dabei ist
insbesondere die günstige Ausgabenstruktur bei der Kinderbetreuung für dieses
Ergebnis verantwortlich.
Bei den
Hilfen zur Erziehung gibt es ein sehr differenziertes Bild.
Die GPA
vergleicht die Zahlen der ambulanten Hilfen an den gesamten Hilfefällen und
innerhalb der stationären Hilfen das Verhältnis von Hilfen im Rahmen der
Vollzeitpflege und der Heimerziehung.
Dabei hat die
GPA für diese Verhältniszahlen jeweils einen Zielwert (Benchmark) festgesetzt.
Das
nachstehende Diagramm stellt das Verhältnis „ambulant“ zu den Gesamtfällen dar.
Anmerkung: Die
Stadt Rheine hat in diesem Bereich den neuen „Maximalwert“ definiert und liegt
somit nur noch leicht unterhalb des von der GPA gesetzten Zielwertes von 70.
Das nächste
Schaubild verdeutlicht das Verhältnis von stationärer Heimerziehung zur Vollzeitpflege:
Anmerkung: Hier liegt die Stadt Rheine leicht oberhalb des Benchmark´s, so dass kein Veränderungsbedarf bzw. Entwicklungsmöglichkeit gesehen wird.
Aus dem mündlichen Vortrag der GPA anlässlich der Vorstellung des Prüfungsberichtes vor den interessierten Ratsmitgliedern ist folgendes festzustellen:
Bei der
Vollzeitpflege ist ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen. Das liegt unter
anderem an einer gezielten und vorausschauender strategischen Steuerung in der
Heimerziehung. Hervorzuheben ist die interkommunale Zusammenarbeit der Pflegekinderdienste
und die Gewinnung und Ausbildung besonders qualifizierten Pflegepersonen.
Im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung pro Fall ergibt sich für Rheine im Vergleich zu
anderen Kommunen folgendes Bild:
Anmerkung: Bei den Gesamtaufwendungen pro Fall liegt die Stadt Rheine um 736 € unterhalb des Mittelwertes.
Die GPA beurteilt die Hilfen zur Erziehung neben den o.g. Daten insbesondere auch im Hinblick auf die Falldichte pro 1000 Einwohner unter 21 Jahren und die Ausgaben je Einwohner bis zum 21. Lebensjahr.
Dabei zeichnet sich für Rheine folgendes Bild:
Anmerkung: In dieser Betrachtung hat die Stadt Rheine den Maximalwert erreicht, was auch Auswirkungen auf die finanziellen Belastungen hat.
Bei der Betrachtung Ausgabe je Einwohner bis zum 21. Lebensjahr liegt die Stadt Rheine mit 525 € um 78 € oberhalb des Mittelwertes und um 45 € unterhalb des Maximalwertes.
Innerhalb
des Berichtes der Gemeindeprüfungsanstalt ist die hohe Falldichte und damit
einhergehend die hohe finanzielle Belastung der Stadt Rheine beschrieben
worden. Im Vergleich zum Zielwert Benchmark 21 Hilfen auf 1000 Einwohner sieht
die GPA eine Einsparmöglichkeit von 2,8 Mio. €. Würde sich die Stadt Rheine dem
Mittelwert von 27 Hilfefällen annähern, läge das Einsparvolumen bei 1,3 Mio. €
Dabei
hat die GPA u.a. folgende Empfehlung ausgesprochen:
„Die Stadt Rheine sollte mit Blick
auf die hohe Falldichte und den daraus resultierenden Auswirkungen auf das
Ergebnis bei der Hilfe zur Erziehung sowie der damit verbundenen notwendigen
Optimierung der Zugangssteuerung die Personalausstattung im Allgemeinen Sozialen
Dienst überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Es sollte ergänzend geprüft
werden, ob durch eine Änderung von Verfahrensabläufen und Aufgabenverteilungen
innerhalb des Jugendamtes ein gegebener Personalbedarf abgedeckt werden kann.“
(Bericht GPA Seite 32)
Im konkreten wird vorgeschlagen, durch die Schaffung zusätzlicher Stellen, zumindest befristet, die Falldichte zu reduzieren. Dabei werden neben den Fragen der Zugangssteuerung auch Vorschläge für präventiv einsetzende Hilfen gemacht.
Zusammenfassung:
Wie aus den Ausführungen deutlich zu entnehmen ist, sind die Daten der Hilfen zur Erziehung differenziert zu betrachten.
Sowohl der Anteil an ambulanten Hilfsangeboten als auch der Anteil der Vollzeitpflege an den Gesamtleistungen ist von der GPA lobend erwähnt worden. Der im Jahre 2007 eingeschlagene Weg, durch zusätzliches Personal die Kosten der Heimerziehung durch frühzeitige Verselbständigung/Reintegration zu senken, sind von der Gemeindeprüfungsanstalt als beispielhaft dargestellt worden.
Ebenso verhält es sich mit der Entwicklung in der Vollzeitpflege.
Auch die durchschnittlichen Fallkosten sind unterhalb des Mittelwertes, so dass aus diesen Zahlen heraus ein Veränderungsbedarf nicht gegeben wäre.
Die GPA hat jedoch, ähnlich wie im Vergleichsring IB-NRW, festgestellt, dass das gesamte Fallaufkommen pro 1000 EW unter 21 Jahren deutlich zu hoch ist.
Hier wird ein deutlicher Handlungsbedarf festgestellt.
Wie aus dem Beschlussvorschlag zu entnehmen ist, soll zur Sitzung des JHA am 16. Juni diesen Jahres eine Vorlage gefertigt werden, die unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt mögliche Einspardimensionen beschreiben soll.
Dabei sollen jedoch insbesondere Aussagen getroffen werden, wie trotz möglicher Einsparungen durch präventive Ansätze die vom Bürger formulierten Hilfebedarf abgesichert werden können. Ferner soll die Anregung der GPA überprüft werden, wie durch eine zeitlich befristete Aufstockung des Personals finanzielle Einspareffekte erzielt werden können.
Nach Auffassung der Verwaltung muss jedoch dabei berücksichtigt werden, dass insbesondere Fragen des Kinderschutzes und Angebote der frühzeitigen Hilfe nicht in Frage gestellt werden dürfen.
Anlagen:
- Vorlage 113/06 Strategische Steuerung in der Heimerziehung, Vollzeitpflege und Reintegration
- Auszug aus der Anlage zum Protokoll zur Vorlage 417/07