Betreff
Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes der CDU-Fraktion
Vorlage
062/11
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 37 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verliert ein Ratsmitglied durch Verzicht sein Mandat für den Rat der Stadt Rheine. Der Verzicht kann mit Wirkung eines bestimmten späteren Zeitpunktes erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.

Die Verzichtserklärung muss persönlich vor der Wahlleiterin oder einem von ihr Beauftragten erfolgen.

 

Am 30.3.2011 hat Herr Hermann-Josef Kohnen vor der Bürgermeisterin den Verzicht auf sein Ratsmandat mit Wirkung zum 31.03.2011 erklärt.

 

Die Mandatsnachfolge richtet sich nach § 45 KWahlG. Demnach wird der freiwerdende Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei besetzt, für welche der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Ist für den Ausgeschiedenen auf der Reserveliste ein Ersatzbewerber benannt, fällt der freigewordene Sitz auf diesen Ersatzbewerber. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie aufgestellt waren, ausgeschieden sind.

 

Herr Kohnen ist bei der Kommunalwahl am 30. August 2009 als Kandidat der CDU in den Rat der Stadt Rheine gewählt worden. Herr Albert Storm gt. Eilker wurde als sein Ersatzbewerber benannt. Herr Storm gt. Eilker hat am 31.03.2011 vor der Beauftragten der Wahlleiterin, Frau Maatmann, schriftlich erklärt, dass er auf das Mandat verzichtet.

 

Der nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber auf der Reserveliste der CDU ist Herr Antonius van Wanrooy. Er erfüllt alle Voraussetzungen für die Nachfolge von Herrn Kohnen. Herr van Wanrooy hat am 05.04.2011 schriftlich erklärt, dass er das Mandat annimmt und die Annahmeerklärung noch am gleichen Tag bei der Verwaltung abgegeben.

Nach § 62 Nr. 7 KWahlO wird das Mandat mit dem Tage angenommen, an dem die Annahmeerklärung eingeht. Herr van Wanrooy ist somit seit dem 05.04.2011 Mitglied des Rates der Stadt Rheine.

 

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Gem. § 67 Abs. 3 GO werden Ratsmitglieder von der Bürgermeisterin in ihr Amt eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Die Verpflichtung hat folgenden Wortlaut:

 

"Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheine erfüllen werde.

 

(Freiwillige Ergänzung:)

So wahr mir Gott helfe."