Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss den
Vermerk für die Stelle 5600 „Produktverantwortliche/r Bauordnung“ im
Fachbereich 5 zum 01.11.2011 aufzuheben und den Stellenplan
entsprechend zu ändern.
Begründung:
I. Allgemeine
Ausgangssituation – Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept
Angesichts der sich
dramatisch verschlechternden finanziellen Rahmenbedingungen und der daraus
resultierenden allgemeinen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Jahre
2006 das sog. Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept entwickelt und am
5. 12. 2006 im Haupt- und Finanzausschuss beraten (Vorlage 508/06).
Im
Rahmen dieses Konzeptes wurden alle Stellen der Stadtverwaltung verschiedenen
Prioritäts- und Maßnahmenkategorien zugeordnet. Grundgedanke ist hierbei, dass
beim Freiwerden einer Stelle entschieden wird, ob sie wiederbesetzt werden muss
oder eingespart werden kann.
Die im Rahmen dieses
Konzeptes definierten Kategorien und Maßnahmen sind in der Anlage 1
dargestellt.
Die überwiegende Zahl der
Planstellen bei der Stadt Rheine ist den Maßnahmenkategorien II. und III.
zugeordnet. Daraus folgt, dass bei jeder Stellenvakanz teilweise aufwändige
organisatorische Überprüfungen durchgeführt werden müssen. Die für derartige
Organisationsuntersuchungen in der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden
personellen Ressourcen sind sehr begrenzt. Die Beauftragung externer
Organisationsberater ist zum einen sehr teuer und zum anderen hinsichtlich der
praktischen Umsetzbarkeit der Ergebnisse erfahrungsgemäß kritisch zu bewerten.
Daher wurde in der Stadtverwaltung ein internes System entwickelt und eine
Arbeitsgruppe „Organisationsuntersuchung“ eingerichtet. Unter der Moderation
des Fachbereiches „Interner Service“ führen die Controller/innen aller 6
Fachbereiche der Stadtverwaltung stellenbezogene organisatorische Überprüfungen
durch. Erste verwaltungsinterne Untersuchungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe
liegen bereits vor und werden in die nächsten Stellenplanberatungen einfließen.
In diesem Sinne wurden
Einzelheiten des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes in
mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission dargestellt und intensiv
diskutiert.
II. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008
– 2015
Zur
konkreten Ausgestaltung des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes
war es notwendig, für einen überschaubaren Planungszeitraum die zu erwartende
personelle Entwicklung bei der Stadtverwaltung zu betrachten. Zu diesem Zweck
wurde im Jahre 2008 eine Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung für den
Zeitraum 2008 – 2015 erstellt. Dabei wurde deutlich, dass es zahlreiche
Einflussfaktoren gibt, die in einer Verwaltung unserer Größenordnung kaum
statistisch planbar sind. Für eine annähernd realistische Planung war es daher
insbesondere erforderlich, die im Planungszeitraum zu erwartende Fluktuation
möglichst realistisch einzuschätzen. Neben den bekannten Altersgrenzen ist
dabei auch ein früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine im
Rahmen der Altersteilzeit eine feste Planungsgröße.
Unter
Berücksichtigung der erkennbaren Faktoren ist davon auszugehen, dass bis zum
Ende des Planungszeitraumes 80 Personen aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine
ausscheiden werden. Auf dieser Grundlage können nach Einschätzung der
Verwaltung bis 2015 18 Planstellen eingespart werden. 39 Stellen sollen durch
die Einstellung und Übernahme von Auszubildenden und 23 Stellen extern wieder
besetzt werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird dieses Ziel erreichbar
sein. Einzelheiten zur Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung sollen im Herbst
2011 in der Strategie- und Finanzkommission sowie im Rahmen des 3.
Umsetzungsberichtes Anfang 2012 dargestellt werden.
III. Gewährung
von Altersteilzeit (ATZ) als Element der Personalbedarfs- und
Entwicklungsplanung 2008 – 2015
Um das Ziel des Stellen- und
Personalkostenkonsolidierungskonzeptes erreichen zu können, ist eine möglichst
planbare und sozialverträgliche Fluktuation erforderlich. Im Rahmen dieses sog.
aktiven Fluktuationsmanagements hat der Rat der Stadt Rheine eine
Grundsatzregelung über die Gewährung von Altersteilzeit bei der Stadt Rheine
beschlossen. Von dieser Möglichkeit haben in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt
33 Mitarbeiter/innen Gebrauch gemacht, so dass die Personalbedarfs- und
Entwicklungsplanung insofern auf eine relativ realistische Basis gestellt
werden konnte.
IV. Ausweisung
von kw – Vermerken im Rahmen der Stellenpläne 2010 und 2011
Die nach der Personalbedarfs-
und Entwicklungsplanung 2008 – 2015 vorgesehenen 18 Stelleneinsparungen können
aufgrund der Systematik dieses Konzeptes im Voraus nicht in allen Fällen
konkret stellenbezogen benannt werden. Gleichwohl hat die Verwaltung in
mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission und im HFA erklärt, dass
sie dieses Ziel bis zum Ende des Planungszeitraumes erreichen wird.
Wegen dieser fehlenden
Konkretisierung der Stelleneinsparungen hat der Rat der Stadt Rheine im Wege
der Stellenplanberatungen 2010 und 2011 festgelegt, dass die
altersteilzeitbedingt frei werdenden Planstellen einen kw – Vermerk erhalten.
Dieser Vermerk bedeutet, dass die jeweils betroffenen Stellen mit dem
Ausscheiden des Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin „wegfallen“, also für
eine Wiederbesetzung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Verwaltung hat bei
verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass das Instrument der kw-
Vermerke im Kontext des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes
kein geeignetes Mittel ist, die gestreckten Ziele schneller oder effizienter zu
erreichen. Gleichwohl wurde die kw – Vermerke aus dem Stellenplan 2010 in den
Stellenplan 2011 übernommen; verbunden mit der Forderung, bei Freiwerden einer
entsprechenden Stelle in den zuständigen Ratsgremien über die Aufhebung jedes
einzelnen kw – Vermerkes zu entscheiden.
V. Aufhebung
des kw – Vermerkes bei der Stelle 5600 „Produktverantwortliche/r Bauordnung und
Denkmalschutz“ im Fachbereich 5
Die Stelle 5600 ist im
aktuellen Stellenplan nach Vergütungsgruppe 13 TVöD und mit einem kw – Vermerk
ausgewiesen.
Der
Stelleninhaber scheidet am 31. 10. 2011 altersteilzeitbedingt aus.
Im
Rahmen des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes ist diese Stelle
der Prioritätenkategorie „1.3“ und der Maßnahmeneinteilung „I“ zugeordnet.
Die Nichtwiederbesetzung der
Stelle würde somit Einschränkungen bei Pflichtaufgaben bedeuten. Die Maßnahme
„I“ bedeutet, dass keine Detailprüfung erforderlich ist und die Stelle
unverzüglich wiederbesetzt werden muss.
Aus Sicht der Verwaltung ist
daher die sofortige Wiederbesetzung dieser Stelle erforderlich.
Angesichts des in der Gemeindeordnung
verankerten Organisationsrechtes der Bürgermeisterin könnte diese Stelle nach
der üblichen Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden zur Ausnahme vom externen
Einstellungsstopp auch sofort verwaltungsintern wieder besetzt werden. Da der
Rat der Stadt Rheine dem Vorschlag der Verwaltung, im Hinblick auf das Stellen-
und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes alle kw – Vermerke im Rahmen des
Stellenplanes 2011 aufzuheben, nicht zugestimmt hat wird nachfolgend die
Notwendigkeit der Aufhebung des kw – Vermerkes der Stelle Nr. 5600 detailliert
begründet.
V.1 Aufgaben und
Verantwortlichkeiten
In der Stelle 5600 werden die
Funktionen des „Produktverantwortliche/r Bauordnung und Denkmalschutz“
wahrgenommen. Aufgrund der bei der Stadtverwaltung Rheine geltenden
organisatorischen Rahmenleitlinien gliedert sich der Tätigkeitsbereich der
Produktverantwortlichen grundsätzlich in 2 Bereiche:
Ø
Leitungsfunktionen
und
Ø
sachbearbeitende
Tätigkeiten
Die durch
Produktverantwortliche bei der Stadtverwaltung grundsätzlich wahrzunehmen
Leitungsfunktionen sind in Anlage 2 dargestellt.
Diese in der Anlage
aufgeführten Zuständigkeiten und Funktionen sowie die entsprechenden
sachbearbeitenden Tätigkeiten stellen sich in der Stelle 5600 konkret wie folgt
dar:
Untere
Bauaufsichtsbehörde
Verantwortlich
für
- die Überwachung der Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, dem Abbruch, der
Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtung.
- Sicherstellung der einheitlichen Verfahrensweise
in der Aufgabenerledigung in den unterschiedlichen Stadtbezirken
- Auswerten der umfangreichen und komplexen
Rechtsprechung und Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der
aktuellen Rechtsprechung
- Schwierigen Schriftwechsel und schwierige
Verhandlungen mit Investoren, Architekten, Bauherren, Rechtsanwälten und
Nachbarn führen. Einwendungen gegen Genehmigungen und andere Bescheide
beurteilen und Risiken eventueller gerichtlicher Streitverfahren
einschätzen. Vorbereitung und Teilnahme an den Gerichtsterminen
- Ansprechpartner anderer Behörden, Mitgliedern des
Verwaltungsvorstandes und anderer Vorgesetzter.
Untere Denkmalbehörde
- Schutz und Pflege, sinnvolle Nutzung der Denkmäler in
der Stadt Rheine
·
Überwachung der
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfahren nach den Vorschriften des
Denkmalschutzgesetzes
·
Überwachung der
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften bei Maßnahmen an Gebäuden nach
dem DSchG NRW
In §
60 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) werden die
Bauaufsichtsbehörden beschrieben.
1. Danach sind Untere Bauaufsichtsbehörden:
a) die
kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und die mittleren
kreisangehörigen Städte
b) die Kreise
für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden
als Ordnungsbehörden
2. Die den
Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
3. Die
Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit
Personen zu besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtung
Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder
„Ingenieur“ führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse
des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben.
In der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW zu
§ 60 heißt es:
Die
Voraussetzungen erfüllen in der Regel Beamtinnen oder Beamte
1. des
höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung
a) für
die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
Hochbau
im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung
höherer
bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen-
und
Elektrotechnik vom 21. September 1993 - GV. NRW. S.
718/SGV.
NRW. 20301) abgelegt haben, oder
b) für
die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
Städtebau
im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung
höherer
bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen,
Straßenwesen
vom 10. Juni 1991 - GV. NRW. S.
308/SGV.
NRW. 20301) abgelegt haben.
In Frage
kommen hier auch Beamtinnen und Beamte, die ein Vertiefungsstudium
Städtebau
im Rahmen des Studiums der Architektur oder ein Aufbaustudium
des
Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur
absolviert
haben.
2. des
gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung
a) für
die Laufbahn im Fachgebiet Hochbau aufgrund der Verordnung
über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
bautechnischen
Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW.
S. 116),
zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (GV.NRW. S. 222) -
SGV.
NRW. 203015 - abgelegt haben, oder
b) für
die Laufbahn im Fachgebiet Architektur (Hochbau) aufgrund der
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen
Dienstes
in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung
des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni
1986
(GV. NRW. S. 548/SGV. NRW. 203015) abgelegt haben.
Die
Voraussetzungen erfüllen auch Beamtinnen oder Beamte des höheren
oder
gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die entsprechende
Laufbahnprüfungen
nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder anderer
Bundesländer
abgelegt haben.
Bei
Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen Verwaltungsdienstes
und bei
Angestellten, die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht
erfüllen,
ist für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse im Wesentlichen
auf den bisherigen beruflichen
Werdegang abzustellen.
Die Verwaltung schlägt vor die o.g. Stelle mit
einerBeamtin/Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes zu besetzen
(A 13 h.D.) und die Stelle zum nächst möglichen Termin öffentlich
auszuschreiben und ggf. extern zu besetzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass
die im Falle der Zustimmung zur Aufhebung des kw – Vermerkes die übliche
Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden zur Ausnahme vom externen
Einstellungsstopp gegeben ist.
V
2. Personalsituation
Derzeitige
Stellenbesetzung des Produktes 5601 „Bauordnung und Denkmalschutz“:
- Stelle 5600 „Produktverantwortliche/r Bauordnung und Denkmalschutz
“ EG 13 (Vollzeit)
- Stelle 5601 „Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“ A
12 (zur Zeit befristet bis 02/12 in Vollzeit besetzt mit EG 10; zusätzlich während
Elternzeit seit 01/11 mit 12 Wochenstunden durch bisherige Stelleninhaberin
besetzt)
- Stelle 5602 „Produktmitarbeiter/in
Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 12
(besetzt mit 32 Wochenstunden)
- Stelle 5603 „Produktmitarbeiter/in
Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 12 (Vollzeit)
- Stelle 5604 „Produktmitarbeiter/in
Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 11
(Vollzeit)
- Stelle 5605 „Produktmitarbeiter/in
Bauordnung und Denkmalschutz“ A 10 (Vollzeit)
- Stelle 5606 „Produktmitarbeiter/in
Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 9 (Vollzeit)
- Stelle 5607 „Produktmitarbeiter/In Bauordnung und
Denkmalschutz“ EG 9 (Vollzeit)
- Stelle 5608 „Produktmitarbeier/in Bauordnung und
Denkmalschutz“ EG 5 (19,5 Wochenstunden)
- Stelle 5620 „Produktmitarbeiter/in Bauordnung und
Denkmalschutz“
A 11 (38,5 Wochenstunden)
V 3 Fazit:
Aufgrund der o. a.
Ausführungen ist die Nachbesetzung zum 1.11.2011 insbesondere unbedingt
erforderlich, damit
- eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Stadt
Rheine als Untere Bauaufsichtsbehörde und als Untere Denkmalbehörde
sichergestellt werden kann.
Es wird darauf hingewiesen,
dass bei der Bauordnung durch die Einnahmen an Baugenehmigungsgebühren in
Durchschnitt der letzten Jahre annähernd eine Kostendeckung erreicht wird.
Anlagen:
Anlage 1 „Stellen- und Personalkonsolidierungskonzept
Anlage 2 „Funktionsbeschreibung Produktverantwortung“