Betreff
Aufhebung des kw-Vermerkes für die Stelle 5600 "Produktverantwortliche/r Bauordnung" im Fachbereich 5
Vorlage
201/11
Aktenzeichen
I/5-ga
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss den Vermerk für die Stelle 5600 „Produktverantwortliche/r Bauordnung“ im Fachbereich 5 zum 01.11.2011 aufzuheben und den Stellenplan entsprechend zu ändern.

 


Begründung:

 

I.   Allgemeine Ausgangssituation – Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept

 

Angesichts der sich dramatisch verschlechternden finanziellen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden allgemeinen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Jahre 2006 das sog. Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept entwickelt und am 5. 12. 2006 im Haupt- und Finanzausschuss beraten (Vorlage 508/06).

 

Im Rahmen dieses Konzeptes wurden alle Stellen der Stadtverwaltung verschiedenen Prioritäts- und Maßnahmenkategorien zugeordnet. Grundgedanke ist hierbei, dass beim Freiwerden einer Stelle entschieden wird, ob sie wiederbesetzt werden muss oder eingespart werden kann.

Die im Rahmen dieses Konzeptes definierten Kategorien und Maßnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die überwiegende Zahl der Planstellen bei der Stadt Rheine ist den Maßnahmenkategorien II. und III. zugeordnet. Daraus folgt, dass bei jeder Stellenvakanz teilweise aufwändige organisatorische Überprüfungen durchgeführt werden müssen. Die für derartige Organisationsuntersuchungen in der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen sind sehr begrenzt. Die Beauftragung externer Organisationsberater ist zum einen sehr teuer und zum anderen hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Ergebnisse erfahrungsgemäß kritisch zu bewerten. Daher wurde in der Stadtverwaltung ein internes System entwickelt und eine Arbeitsgruppe „Organisationsuntersuchung“ eingerichtet. Unter der Moderation des Fachbereiches „Interner Service“ führen die Controller/innen aller 6 Fachbereiche der Stadtverwaltung stellenbezogene organisatorische Überprüfungen durch. Erste verwaltungsinterne Untersuchungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe liegen bereits vor und werden in die nächsten Stellenplanberatungen einfließen.

In diesem Sinne wurden Einzelheiten des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes in mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission dargestellt und intensiv diskutiert.

 

 

II.  Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015

Zur konkreten Ausgestaltung des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes war es notwendig, für einen überschaubaren Planungszeitraum die zu erwartende personelle Entwicklung bei der Stadtverwaltung zu betrachten. Zu diesem Zweck wurde im Jahre 2008 eine Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung für den Zeitraum 2008 – 2015 erstellt. Dabei wurde deutlich, dass es zahlreiche Einflussfaktoren gibt, die in einer Verwaltung unserer Größenordnung kaum statistisch planbar sind. Für eine annähernd realistische Planung war es daher insbesondere erforderlich, die im Planungszeitraum zu erwartende Fluktuation möglichst realistisch einzuschätzen. Neben den bekannten Altersgrenzen ist dabei auch ein früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine im Rahmen der Altersteilzeit eine feste Planungsgröße.

Unter Berücksichtigung der erkennbaren Faktoren ist davon auszugehen, dass bis zum Ende des Planungszeitraumes 80 Personen aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine ausscheiden werden. Auf dieser Grundlage können nach Einschätzung der Verwaltung bis 2015 18 Planstellen eingespart werden. 39 Stellen sollen durch die Einstellung und Übernahme von Auszubildenden und 23 Stellen extern wieder besetzt werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird dieses Ziel erreichbar sein. Einzelheiten zur Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung sollen im Herbst 2011 in der Strategie- und Finanzkommission sowie im Rahmen des 3. Umsetzungsberichtes Anfang 2012 dargestellt werden.

 

III. Gewährung von Altersteilzeit (ATZ) als Element der Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015

Um das Ziel des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes erreichen zu können, ist eine möglichst planbare und sozialverträgliche Fluktuation erforderlich. Im Rahmen dieses sog. aktiven Fluktuationsmanagements hat der Rat der Stadt Rheine eine Grundsatzregelung über die Gewährung von Altersteilzeit bei der Stadt Rheine beschlossen. Von dieser Möglichkeit haben in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 33 Mitarbeiter/innen Gebrauch gemacht, so dass die Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung insofern auf eine relativ realistische Basis gestellt werden konnte.

 

 

IV. Ausweisung von kw – Vermerken im Rahmen der Stellenpläne 2010 und 2011

 

Die nach der Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015 vorgesehenen 18 Stelleneinsparungen können aufgrund der Systematik dieses Konzeptes im Voraus nicht in allen Fällen konkret stellenbezogen benannt werden. Gleichwohl hat die Verwaltung in mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission und im HFA erklärt, dass sie dieses Ziel bis zum Ende des Planungszeitraumes erreichen wird.

Wegen dieser fehlenden Konkretisierung der Stelleneinsparungen hat der Rat der Stadt Rheine im Wege der Stellenplanberatungen 2010 und 2011 festgelegt, dass die altersteilzeitbedingt frei werdenden Planstellen einen kw – Vermerk erhalten. Dieser Vermerk bedeutet, dass die jeweils betroffenen Stellen mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin „wegfallen“, also für eine Wiederbesetzung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die Verwaltung hat bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass das Instrument der kw- Vermerke im Kontext des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes kein geeignetes Mittel ist, die gestreckten Ziele schneller oder effizienter zu erreichen. Gleichwohl wurde die kw – Vermerke aus dem Stellenplan 2010 in den Stellenplan 2011 übernommen; verbunden mit der Forderung, bei Freiwerden einer entsprechenden Stelle in den zuständigen Ratsgremien über die Aufhebung jedes einzelnen kw – Vermerkes zu entscheiden.

 

V.      Aufhebung des kw – Vermerkes bei der Stelle 5600 „Produktverantwortliche/r Bauordnung und Denkmalschutz“ im Fachbereich 5

 

Die Stelle 5600 ist im aktuellen Stellenplan nach Vergütungsgruppe 13 TVöD und mit einem kw – Vermerk ausgewiesen.

 

Der Stelleninhaber scheidet am 31. 10. 2011 altersteilzeitbedingt aus.

 

Im Rahmen des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes ist diese Stelle der Prioritätenkategorie „1.3“ und der Maßnahmeneinteilung „I“ zugeordnet.

Die Nichtwiederbesetzung der Stelle würde somit Einschränkungen bei Pflichtaufgaben bedeuten. Die Maßnahme „I“ bedeutet, dass keine Detailprüfung erforderlich ist und die Stelle unverzüglich wiederbesetzt werden muss.

Aus Sicht der Verwaltung ist daher die sofortige Wiederbesetzung dieser Stelle erforderlich.

Angesichts des in der Gemeindeordnung verankerten Organisationsrechtes der Bürgermeisterin könnte diese Stelle nach der üblichen Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden zur Ausnahme vom externen Einstellungsstopp auch sofort verwaltungsintern wieder besetzt werden. Da der Rat der Stadt Rheine dem Vorschlag der Verwaltung, im Hinblick auf das Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes alle kw – Vermerke im Rahmen des Stellenplanes 2011 aufzuheben, nicht zugestimmt hat wird nachfolgend die Notwendigkeit der Aufhebung des kw – Vermerkes der Stelle Nr. 5600 detailliert begründet.

 

 

V.1    Aufgaben und Verantwortlichkeiten

 

In der Stelle 5600 werden die Funktionen des „Produktverantwortliche/r Bauordnung und Denkmalschutz“ wahrgenommen. Aufgrund der bei der Stadtverwaltung Rheine geltenden organisatorischen Rahmenleitlinien gliedert sich der Tätigkeitsbereich der Produktverantwortlichen grundsätzlich in 2 Bereiche:

 

Ø  Leitungsfunktionen und

Ø  sachbearbeitende Tätigkeiten

 

Die durch Produktverantwortliche bei der Stadtverwaltung grundsätzlich wahrzunehmen Leitungsfunktionen sind in Anlage 2 dargestellt.

 

Diese in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten und Funktionen sowie die entsprechenden sachbearbeitenden Tätigkeiten stellen sich in der Stelle 5600 konkret wie folgt dar:

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

 

Verantwortlich für

 

- die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtung.

 

  • Sicherstellung der einheitlichen Verfahrensweise in der Aufgabenerledigung in den unterschiedlichen Stadtbezirken

 

  • Auswerten der umfangreichen und komplexen Rechtsprechung und Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der aktuellen Rechtsprechung

 

  • Schwierigen Schriftwechsel und schwierige Verhandlungen mit Investoren, Architekten, Bauherren, Rechtsanwälten und Nachbarn führen. Einwendungen gegen Genehmigungen und andere Bescheide beurteilen und Risiken eventueller gerichtlicher Streitverfahren einschätzen. Vorbereitung und Teilnahme an den Gerichtsterminen

 

  • Ansprechpartner anderer Behörden, Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes und anderer Vorgesetzter.

 

 

Untere Denkmalbehörde

 

-      Schutz und Pflege, sinnvolle Nutzung der Denkmäler in der Stadt Rheine

 

·        Überwachung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfahren nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes

·        Überwachung der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften bei Maßnahmen an Gebäuden nach dem DSchG NRW

 

 

 

 

In § 60 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) werden die Bauaufsichtsbehörden beschrieben.

 

1.    Danach sind Untere Bauaufsichtsbehörden:

 

a)    die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und die mittleren kreisangehörigen Städte

 

b)    die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden

 

als Ordnungsbehörden

 

2.    Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.    

 

3.    Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit Personen zu besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben.

 

 

In der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW zu § 60 heißt es:

 

 

Die Voraussetzungen erfüllen in der Regel Beamtinnen oder Beamte

 

1. des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung

a) für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

Hochbau im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung

höherer bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen-

und Elektrotechnik vom 21. September 1993 - GV. NRW. S.

718/SGV. NRW. 20301) abgelegt haben, oder

 

b) für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

Städtebau im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung

höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen,

Straßenwesen vom 10. Juni 1991 - GV. NRW. S.

308/SGV. NRW. 20301) abgelegt haben.

In Frage kommen hier auch Beamtinnen und Beamte, die ein Vertiefungsstudium

Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur oder ein Aufbaustudium

des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur

absolviert haben.

 

2. des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung

a) für die Laufbahn im Fachgebiet Hochbau aufgrund der Verordnung

über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen

bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW.

S. 116), zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (GV.NRW. S. 222) -

SGV. NRW. 203015 - abgelegt haben, oder

b) für die Laufbahn im Fachgebiet Architektur (Hochbau) aufgrund der

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen

Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung

des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni

1986 (GV. NRW. S. 548/SGV. NRW. 203015) abgelegt haben.

Die Voraussetzungen erfüllen auch Beamtinnen oder Beamte des höheren

oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die entsprechende

Laufbahnprüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder anderer

Bundesländer abgelegt haben.

Bei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen Verwaltungsdienstes

und bei Angestellten, die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht

erfüllen, ist für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse im Wesentlichen

auf den bisherigen beruflichen Werdegang abzustellen.

 

Die Verwaltung schlägt vor die o.g. Stelle mit einerBeamtin/Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes zu besetzen (A 13 h.D.) und die Stelle zum nächst möglichen Termin öffentlich auszuschreiben und ggf. extern zu besetzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die im Falle der Zustimmung zur Aufhebung des kw – Vermerkes die übliche Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden zur Ausnahme vom externen Einstellungsstopp gegeben ist.

 

 

V 2.   Personalsituation

 

Derzeitige Stellenbesetzung des Produktes 5601 „Bauordnung und Denkmalschutz“:

 

 

-      Stelle 5600 „Produktverantwortliche/r Bauordnung und Denkmalschutz “ EG 13 (Vollzeit)

-      Stelle 5601 „Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“ A 12 (zur Zeit befristet bis 02/12 in Vollzeit besetzt mit EG 10; zusätzlich während Elternzeit seit 01/11 mit 12 Wochenstunden durch bisherige Stelleninhaberin besetzt)

-      Stelle 5602 Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“  EG 12 (besetzt mit 32 Wochenstunden)

-      Stelle 5603 Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 12 (Vollzeit)

-      Stelle 5604 Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“    EG 11 (Vollzeit)

-      Stelle 5605 Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“ A 10 (Vollzeit)

-      Stelle 5606 Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 9 (Vollzeit)

-      Stelle 5607 „Produktmitarbeiter/In Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 9 (Vollzeit)

-      Stelle 5608 „Produktmitarbeier/in Bauordnung und Denkmalschutz“ EG 5 (19,5 Wochenstunden)

-      Stelle 5620 „Produktmitarbeiter/in Bauordnung und Denkmalschutz“
A 11 (38,5 Wochenstunden)

 

 

V 3    Fazit:

 

Aufgrund der o. a. Ausführungen ist die Nachbesetzung zum 1.11.2011 insbesondere unbedingt erforderlich, damit

-      eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Stadt Rheine als Untere Bauaufsichtsbehörde und als Untere Denkmalbehörde sichergestellt werden kann.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bauordnung durch die Einnahmen an Baugenehmigungsgebühren in Durchschnitt der letzten Jahre annähernd eine Kostendeckung erreicht wird.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 „Stellen- und Personalkonsolidierungskonzept

Anlage 2 „Funktionsbeschreibung Produktverantwortung“