Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat, die in
der Begründung aufgeführten und neugefassten städtischen Sportförderrichtlinien
zu beschließen und zum 01.01.2012 in Kraft zu setzen.
Begründung:
Die zz. gültigen Sportförderrichtlinien
bestehen seit 2004. Sie mussten aus redaktionellen und inhaltlichen Gründen neu
verfasst und den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden.
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den
sportpolitischen Sprechern der Fraktionen, dem Vorsitzenden des
Sportausschusses, des Stadtsportverbandes und der Verwaltung haben gemeinsam in
diversen Arbeitssitzungen eine neue Sportförderrichtlinie erarbeitet.
So werden z.B. bei der Berechnung des
Jugendanteils unter der Rubrik „Jugendförderung“ die Mitglieder ab 60 Jahre
nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund der demographischen Entwicklung erreichen
immer weniger Sportvereine den für die Maximalförderung vorausgesetzten
Jugendanteil von 40 %. Grund hierfür ist nach statistischen Berechnungen nicht
der sinkende Anteil der Jugendlichen in den Vereinen, sondern der ständig
anwachsende Anteil der Gruppe der über sechzig Jährigen. 2001 machte die Gruppe
der 0 bis 18-jährigen 35,3 % (rund 8.500 Personen) der Gesamtzahl der
organisierten Sportler in Rheine aus. 2010 betrug dieser Anteil 36,1 % oder
rund 9.300 Personen. Hingegen stieg der Anteil der über sechzig Jährigen von
2.433 oder 10,1 % auf 3.652 Personen oder 14,2 %.
Durch diesen Sachverhalt erreichen viele
Vereine nicht mehr die nach den Sportförderrichtlinien mögliche
Maximalförderung. Insbesondere im Bereich der Betriebskosten und der
Platzpflege kommt es deshalb zu Einnahmeverlusten durch niedrigere städtische
Zuwendungen.
Die Arbeitsgruppe betonte, dass der
Schwerpunkt der Förderung weiterhin bei den Kindern und Jugendlichen liegen
soll. Dadurch, dass die Gruppe der über sechzig Jährigen nicht mehr bei der
Berechnung des Jugendanteils berücksichtigt wird, gilt weiterhin die Prämisse
der Jugendförderung, gleichzeitig werden die Senioren aber indirekt mit
gefördert. Mehraufwendungen durch eine direkte Förderung der Senioren werden vermieden.
Bei den Betriebskosten (Ziffer 1.1) wurden
einige unwesentliche Änderungen eingebracht. Die Verwaltung soll jedoch den
Bereich der Betriebskosten bis ca. Mitte nächsten Jahres insofern überarbeiten,
dass sie pauschaliert nach einem anzuwendenden Schlüssel (z.B. nach m² der
Grundfläche oder m³ umbauten Raumes der Vereinsanlagen) ausgezahlt werden kann.
Die Platzpflegekosten (Ziffer 1.2) wurden
bereits mit Verabschiedung des Haushaltes 2011 erhöht. Hier musste die
redaktionelle Umsetzung erfolgen.
Neu aufgenommen wurde die Förderung von
Reitplätzen, der hierfür notwendige finanzielle Aufwand kann durch Einsparungen
in anderen Bereichen aufgefangen werden.
In der Stadt Rheine existiert eine Vielzahl
von Sportstätten, insbesondere auch von vereinseigenen Anlagen. Aufgrund der
demographischen Entwicklung erscheint es daher nicht opportun, weitere
umfangreiche Neubauten zu errichten. Die Abeits-gruppe stellt daher vielmehr
den Erhalt der vorhandenen und „in die Jahre gekommenen Sportanlagen“ in den
Fokus. Folgerichtig wird deshalb die Basisförderung für Neubauten auf 15 % (vorher 30 %) und die Maximalförderung auf 30
% (vorher 50 %) abgesenkt.
Die neuen Sportförderrichtlinien sind als
Anlage beigefügt. Gravierende Änderungen sind grau hinterlegt.
Präambel
Die Stadt Rheine erkennt den Sport als
öffentliche Aufgabe an. Die Bedeutung des Sports und sein Stellenwert kann
nicht mehr isoliert betrachtet werden, der Sport ist kein System für sich
sondern ein wichtiger Bestandteil durchgängig in allen Bereichen des
öffentlichen Lebens: die Bereiche
Bildung, Soziales, Gesundheit, Kinder- und Jugendarbeit, Freizeit,
Stadtentwicklung, Stadt(teil)kultur sind untrennbar mit dem Sport und seinem
Engagement auf der kommunalen Ebene verbunden.
Der Staat als Träger öffentlicher Belange hat
nicht die Ressourcen, um alle Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen. Eine
Vielzahl freier Träger übernehmen deshalb in eigener Verantwortung durch ihre
Organisationen und Vereine öffentliche Aufgaben der Gesellschaft. Ihre Arbeit
basiert auf hohen Anteilen von freiwilligen, ehrenamtlichen Engagement.
Die Stadt Rheine sieht, neben einer hohen
Anerkennung, die Pflicht und Notwendigkeit der öffentlichen Förderung der Sportvereine,
die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Diese öffentliche Sportförderung soll
helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und Qualität durch
partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung
(Stadtsportverband/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung zu
erfüllen.
Grundsätze
Die Stadt Rheine stellt ihre
kommunalen Sportstätten den Sporttreibenden in Sportvereinen, die aus
Einwohner(innen) dieser Stadt gebildet worden sind und noch gebildet werden,
grundsätzlich gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung. Näheres regelt die
Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine.
Allgemeine
Förderungsrichtlinien
Die Stadt Rheine gewährt auf der Grundlage der
Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien (AZR) und diesen Sportförderrichtlinien
Zuwendungen an Sportvereine unter den u. a. Eingangsvoraussetzungen.
Ein Anspruch des Antragstellers oder der
Antragstellerin auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr
entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Sportvereine sind verpflichtet, mögliche
Fördermittel Dritter vorrangig in Anspruch zu nehmen und diese nachzuweisen.
Eingangsvoraussetzungen
Eine finanzielle Förderung und die Nutzung der Sportstätten
können Sportvereine in Anspruch nehmen, die
Ø in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine
eingetragen und gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind,
Ø Mitglied einer Gliederung des Deutschen Olympischen
Sportbundes sind
Ø einen angemessenen Mindestbeitrag erheben, der vom
Fachausschuss der Stadt Rheine festgelegt wird (s. Anlage 1 der Sportförderrichtlinien),
Ø eine Mitgliedschaft im Stadtsportverband Rheine
nachweisen können und
Ø ihre überwiegenden Aktivitäten im Gebiet der Stadt
Rheine ausführen und deren Mitglieder überwiegend Einwohner(innen) der Stadt Rheine sind.
Über Ausnahmen entscheidet der Fachausschuss.
Eine Förderung von Berufssportlerinnen und
Berufssportlern wird ausgeschlossen.
Sportförderung
Die Förderung besteht aus der Basisförderung und kann
durch die Jugendförderung bis zur maximalen Förderung ergänzt werden. Die
Basisförderung, der zusätzliche Förderanteil für jugendliche Mitglieder und die
Maximalförderung sind in den einzelnen Förderbereichen geregelt.
Jugendförderung
Vereine, die über eine Jugendordnung verfügen und
eine Eigenständigkeit der Jugendabteilung gemäß den Bestimmungen des
LandesSportBundes nachweisen, können zusätzlich gefördert werden.
Vereine, die laut der u.a. Bestandserhebung des
Landes-SportBundes weniger als 20 % jugendliche Mitglieder oder weniger als 10
Jugendliche im Verein nachweisen, erhalten die Basisförderung.
Vereine, die laut der u. a. Bestandserhebung
mindestens 20 % jugendliche Mitglieder oder mindestens 10 Jugendliche im Verein
nachweisen, erhalten als Pauschale jährlich einmalig einen Betrag von 2,30 €
für jedes jugendliche Mitglied.
Vereine, deren Anteil Jugendlicher mindestens 20 %
beträgt, erhalten eine zusätzliche Förderung pro Prozentanteil Jugendlicher.
Die maximale Förderhöhe wird bei 40 % jugendlicher
Mitglieder erreicht.
Bei der
Ermittlung des Anteils der jugendlichen Mitglieder werden Mitglieder ≥ 60
Jahre nicht berücksichtigt.
Der Mindestanteil Jugendlicher richtet sich im
Antragsjahr jeweils nach der Bestandserhebung des LandesSportBundes des
Vorjahres.
Bei der Ermittlung der Anzahl Jugendlicher werden
ausschließlich Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
Die Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt
Rheine sind entsprechend anzuwenden.
Sozialarbeit
im Sport
Vereine mit besonderer Aufgabenstellung, wie
Behinderten-, Gesundheits- und Seniorensport, können auch gefördert werden,
wenn sie nicht die erforderliche Anzahl Jugendlicher erreichen.
Im Einzelfall entscheidet der Fachausschuss.
1 Inhaltlich zu fördernde Bereiche
1.1 Betriebskosten
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
5 % |
0,5 % |
25 % |
Berechnungsgrundlage
für die Förderung sind die nachzuweisenden Kosten des Vorjahres.
Zu
den Betriebskosten werden folgende Aufwendungen gezählt:
Ø anteilige Mieten, Pachten, Beiträge zu Wasser- und
Bodenverbänden, Darlehenszinsen für die Finanzierung der Maßnahmen nach Ziffer
7 dieser Richtlinie. Darlehens-zinsen werden nur bis zu Höhe von 3 v. H. über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), der zum Zeitpunkt der Bewilligung galt, anerkannt.
Ø anteilige Ver- und Entsorgungskosten (Strom,
Heizung,Wasser/Abwasser), Müllentsorgung,
Straßenreinigung
Ø pauschalierte Kosten für Reinigung, errechnet aus der
Reinigungsfläche auf der Basis eines monatlichen Reinigungspreises von 1,00
€/m². Zur Reinigungsfläche
zählen Sanitär- und Umkleideräume, Flure, Sport-räume, Jugendräume und
Geschäftszimmer. Die antragsberechtigten Vereine müssen die Flächen mit einer
Grundrisszeichnung belegen.
Ø anteilige Versicherungsbeiträge (Hausrat- und
Gebäudeversicherung).
Ø bis zu 10 % der Betriebskosten als anteilige
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes.
Über
die Bewilligung von Pacht- und Mietzuschüssen entscheidet grundsätzlich der
Fachausschuss. Sie werden nur anerkannt, wenn sie vor ihrer Entstehung beim
Sportservice beantragt werden und ihre Notwendigkeit und Angemessenheit vom
Stadtsportverband und Fachausschuss festgestellt wurde.
Für die Betriebskosten von maximal
zwei Tainingsbeleuchtungen wird eine Pauschale in Höhe von 425,00 € pro Jahr
gewährt.
Anträge
auf Bezuschussung der Betriebskosten sind bis zum 30.06. eines jeden Jahres
beim Sportservice einzureichen. Die Sportvereine sind verpflichtet, Flächenänderungen ihrer Gebäude
bekannt zu geben.
1.2 Platzpflege
Als
Zuschüsse für die Platzpflege werden Festbeträge gewährt. Diese Beträge
belaufen sich zz. auf 6.500,00
€ für ein Fußball/Hockeyfeld, 200,00 € für einen Tennisplatz und 90,00 €
für ein Beachfeld (jeweils Maximalförderung).
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
20 % |
2 % |
100 % |
Rasen- oder Tennenplätze bei
Vollpflege
Die
Zahl der zu fördernden vereinseigenen Plätze richtet sich nach der Anzahl der
am Spielbetrieb beteiligten Mannschaften und den entsprechend der Spielklasse
notwendigen Trainingseinheiten.
Bemessungsgrundlage
für Großspielfelder (z. B. Fußball, Hockey usw.) sind die gemäß Anlage 2 dieser Förderrichtlinien aufgeführten
Trainingseinheiten und Nutzungsstunden. Die Mindestbelegungszeit für einen
Rasenplatz wird mit 12 Stunden pro Woche und für einen Tennenplatz mit 18
Stunden pro Woche festgesetzt.
Frühjahrsüberholung Tennisplätze
Pro
volle 60 dem Tennisverband gemeldete Mitglieder wird die Frühjahrsüberholung eines
Tennisplatzes gefördert.
Reitplätze
Für die Aufarbeitung der
Dressur-Reitplätze mit Sand erhalten Reitvereine mit eigener Reitanlage jährlich pauschal für
einen Hallen- und Außenplatz mit den Mindestmaßen
20 x 40 m jeweils 500,00 €.
2 Gerätezuschuss
Bei
den Gerätezuschüssen beträgt der Förderhöchstbetrag bei der Basisförderung
500,00 € und kann durch die Jugendförderung max. 2.500,00 € erreichen. Der Förderhöchstbetrag pro Jahr
richtet sich nach der Anzahl der beim Landessportbund gemeldeten Mitglieder und
beträgt.
bis 1.000 Mitglieder 2.500 €
pro weitere angefangene 100
Mitglieder je 250 €
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
10 % max. 500,00
€ |
1 % max. 50,00
€/Prozent-anteil Jugendlicher |
50 % max.
2.500,00 € |
Für
Vereine, die neben der Personenbeförderung zu Wettkämpfen auch das dazugehörige
Sportgerät (Kanus, Ruderboote usw.) mitnehmen müssen, kann eine Zuwendung für
die Anschaffung der Transportmittel (Anhänger) gewährt werden.
Der
Gesamtwert der Anschaffung muss bei über 500,00 € pro Einzelgegenstand liegen.
Nicht
gefördert werden Gebrauchsgegenstände, wie Bälle, Netze, Sportbekleidung, sowie
Gegenstände, die einem ständigen Verschleiß unterliegen.
Die
geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche
Nutzung abgegolten wird. Sie beträgt nach Beschaffung der Gegenstände
mindestens vier Jahre. Im Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer
verbindlich festzulegen.
Eine wiederholte Antragstellung für
ein gleiches gefördertes Gerät ist grundsätzlich erst nach Ablauf von drei
Jahren möglich.
3 Leistungssport
3.1 Fahrtkosten Jugendlicher
Fahrten
von aktiven Jugendlichen und deren Betreuer(inne)n zu Landes- und
Bundesmeisterschaften, die vom jeweiligen Fachverband ausgerichtet werden,
können auf Antrag gefördert werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
10 % |
1 % |
50 % |
Die
Förderung bezieht sich auf die nachgewiesenen und nicht anderweitig ersetzten
Fahrtkosten für die kürzeste Fahrstrecke mit der preisgünstigsten Fahrmöglichkeit
(in der Regel Deutsche Bahn AG, 2. Klasse). Bei Benutzung von Pkws werden 0,20 € pro Kilometer bei
einfacher Wegstrecke gewährt.
3.1.1 Startgelder Jugendlicher
Melde-
und Startgelder können in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von 40 % Jugendlicher im Verein |
10 % |
1 % |
50 % |
3.1.2 Übernachtungen Jugendlicher
Für
Sportveranstaltungen
von mindestens zwei Tagen Dauer und über 100 km Entfernung kann je
Teilnehmer(in) und Betreuer(in) eine Zuwendung in Höhe von 3,50 € pro Übernachtung gewährt
werden.
3.1.3 Betreuer(in)
Für
bis zu sieben Teilnehmer(inne)n wird ein(e) Betreuer(in), für je bis zu sieben
weiteren Teilnehmer(inne)n ein(e) weitere(r) Betreuer(in) bezuschusst.
4. Sportveranstaltungen
Für die Durchführung jährlich
wiederkehrender überörtlicher Veranstaltungen kann die Stadt Rheine eine Zuwendung
als Festbetrag gewähren.
Die zu beantragende Aufnahme in die Liste
der wiederkehrenden überörtlichen Veranstaltungen erfolgt nach Abstimmung mit
dem Stadtsportverband.
Ein
Verwendungsnachweis ist nicht zu führen.
Für die Durchführung besonderer
Sportveranstaltungen kann die Stadt Rheine eine Zuwendung gewähren. Der Antrag
auf Förderung ist spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung mit einem
Kosten- und Finanzierungsplan und einer belegten Abrechnung innerhalb von drei
Monaten nach der Veranstaltung dem Sportservice vorzulegen.
5. Förderung der
Arbeit des Stadtsportverbandes
Dem Stadtsportverband werden für die
Vorbereitung und Abnahme des Sportabzeichens im Sommerhalbjahr auf Antrag die
Kosten für Übungsleiter(innen) nach den Sätzen des LSB erstattet und er bekommt für diesen Zweck
die städtischen Sportanlagen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält er
jährlich eine pauschale Zuwendung zu seinen Verwaltungskosten. Die Höhe dieser
Zuwendung legt im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets der Fachausschuss
fest. Sie sollte mindestens 750,00 € betragen.
6. Ehrungen
6.1 Vereinsjubiläen
Zu Vereinsjubiläen wird für alle 25 Jahre des
Bestehens (25, 50, 75 Jahre) eine Sonderzuwendung in Höhe von je 125,00 €
gewährt. Zum 100-jährigen, 125-jährigen Bestehen usw. des Vereins beträgt die
Zuwendung maximal 500,00 €. Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu führen.
6.2 Sportlerehrungen
Die
Stadt Rheine ehrt jährlich auf Vorschlag des Stadtsportverbandes erfolgreiche
Sportler(innen) und verdiente Ehrenamtliche der Vereine der Stadt Rheine.
6.3 Besondere sportliche Leistungen
Für
besondere sportliche Leistungen (ab Deutsche Meisterschaft aufwärts) können zusätzliche
Ehrenpreise verliehen werden.
7 Erwerb, Bau
und Ausstattung von Sporteinrichtungen und Sportheimen
7.1 Zuwendungszweck
Zur
Optimierung der Infrastruktur im sportlichen Bereich werden geeignete bauliche
Einrichtungen sowie erforderliche Einrichtungsgegenstände gefördert. Dies umfasst
die Errichtung neuer, den Erhalt und die Verbesserung bestehender Gebäude sowie
die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen.
7.2 Gegenstand der
Förderungs-/Zuwendungsvoraus-setzungen
Der
Sportverein muss mindestens 50 Mitglieder nachweisen (maßgeblich sind die beim
LSB gemeldeten Mitglieder). Ausgenommen von dieser Regel ist die Sozialarbeit
im Sport. Ein Eigenanteil (Eigenmittel inkl. Darlehen und Eigenleistung) des
beantragenden Sportvereins in Höhe von mindestens 20 % wird vorausgesetzt.
Über
die Förderfähigkeit entscheidet bis zu einer Fördersumme von 6.000 € der Sportservice
und darüber hinaus der Fachausschuss.
Ist
die/der Zuwendungsempfänger(in) nicht Eigentümer(in) des Grundstückes oder Erbbauberechtigte(r)
mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung (siehe 7.4) an
dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die
Beschaffung erfolgen soll, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der
Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden
Pacht- Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit
der/dem Grundstückseigentümer(in) oder Erbbauberechtigten abhängig machen.
Beim
Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne
Grundstücksanteil und Erschließung), höchstens jedoch bis zur Höhe des
Verkehrswertes, zuwendungsfähig.
Anträge m ü s
s e n bis spätestens zum 1. Oktober eines Jahres
eingereicht werden, um eine Förderung im nachfolgenden Jahr zu gewährleisten.
Sind im
laufenden Haushaltsjahr die Mittel für Investitionskostenzuwendungen an
Sportvereine nicht ausgeschöpft, können auch verspätet eingegangene Anträge
berücksichtigt werden.
Anträge auf
förderungsunschädlichen, vorzeitigen Baubeginn werden nur in unaufschiebbaren
Fällen durch politischen Beschluss genehmigt.
Die
Höhe des Zuschusses wird, abhängig von der Prüfung der Förderwürdigkeit und der
bautechnischen Prüfung, nach dem Grundsatz der Jugendförderung vom
Fachausschuss festgelegt.
7.3 Ergänzungs-
und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, technischem Gerät und
Ausrüstungsgegenständen sowie deren Instandsetzung
Bei
Ergänzung, Beschaffung und Instandhaltung beträgt der Förderhöchstbetrag in einem
Kalenderjahr bei der Basisförderung 250,00 € pro Antrag und kann durch die
Jugendförderung maximal 1.250,00 € pro Antrag erreichen.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
10 % max. 250,00
€ |
1 % max. 25,00
€/Prozent-anteil Jugendlicher |
50 % max.
1.250,00 € |
Nicht
gefördert werden Maßnahmen mit einer Gesamtsumme unter 1.000,00 €.
7.4 Sanierung, Instandsetzung und Neubau
Seit dem Landeshaushalt NRW für die Jahre 2004/2005 wird
den Kommunen die sogenannte Sportpauschale als Ersatz für die projektbezogene
Landesförderung zur Verfügung gestellt. Die Sportpauschale errechnet sich
jährlich jeweils nach der Zahl der Einwohner(innen).
Nach § 19 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) sind die Mittel der Sportpauschale von den
Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung
und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen.
Die Stadt Rheine räumt
dem Erhalt der Infrastruktur eigener als auch vereinseigener Sportanlagen
oberste Priorität ein. Modernisierungen und Sanierungen werden deshalb unter
dem Vorbehalt der weiteren Zahlung der Sportpauschale mit 50 v. H. der
anzuwendenden Bemessungsgrundlage gefördert. Durch Anwendung der
Jugendförderung kann die Maximalförderung mit 70 v. H. erreicht werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40 % Jugendlicher im Verein |
50 % |
1,0 % |
70 % |
Ebenfalls unter dem
Vorbehalt der weiteren Zahlung der Sportpauschale beträgt die Grundförderung
bei Neu, Um- und Erweiterungsbauten und beim Erwerb von Sportstätten 15 v. H. der Bemessungsgrundlage. Durch Anwendung der Jugendförderung
kann die Maximalförderung mit 30 v. H. erreicht werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40 % Jugendlicher im Verein |
15 % |
0,75 % |
30 % |
7.5 Zweckbindung
Die
geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche Nutzung
abgegolten wird. Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen 25 Jahre, bei
Einrichtungsmaßnahmen in Form der Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung bei
einer Zuschusssumme, die 5.000,00 € übersteigt, 10 Jahre, ansonsten 5 Jahre
nach Inbetriebnahme der Einrichtung bzw. nach Beschaffung der Gegenstände. Im
Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer verbindlich festzulegen.
7.6 Ratenauszahlung
Die
Zuschüsse können auf Beschluss des zuständigen Ausschusses in Raten ausgezahlt
werden.
8
Besonderheiten
Über Besonderheiten der Förderung entscheidet der Fachausschuss.
9
Antragsverfahren
Alle
Förderanträge sind beim Sportservice der Stadt Rheine in zweifacher Ausfertigung
einzureichen und werden zur Stellungnahme an den Stadtsportverband
weitergeleitet.
Über
Anträge auf Zuwendungen für Sportgeräte, Beschaffung von Ergänzungsgeräten und
Ersatzbeschaffungen sowie Instandsetzungen entscheidet der Sportservice, soweit
zwischen Sportservice und dem Stadtsportverband Einvernehmen über die Zuwendung
besteht.
Wird
kein Einvernehmen erzielt, entscheidet grundsätzlich der Fachausschuss über die
Förderung.
10 Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten zum 1. Januar
2012 in Kraft. Alte und entgegenstehende Bestimmungen treten gleichzeitig außer
Kraft.
Anlage
1
der Sportförderrichtlinien
Mindestmitgliedsbeiträge für Sportvereine |
3,00 Euro |
für Kinder bis 14 Jahre |
4,00 Euro |
für Jugendliche bis 18 Jahre |
6,00 Euro |
für Erwachsene |
Anlage 2
der Sportförderrichtlinien
Trainingseinheiten
und Nutzungsstunden/Woche/Spielklasse:
Spielklasse |
Trainingseinheit je Woche und Mannschaft |
Nutzungs- Stunden pro Woche |
Wettkampf- Stunden pro Woche |
Gesamtnutzungsstunden pro Woche |
Kindermannschaften Mini bis E-Jugend |
1 |
1,5 |
0,75 |
2,25 |
B,C,D-Jugend |
|
|
|
3,75 x 0,75 |
A-Jugend |
2 |
3 |
0,75 |
3,75 |
Kreisklasse A-C |
2 |
3 |
0,75 |
3,75 |
Bezirksliga |
2 |
3 |
0,75 |
3,75 |
Landesliga |
3 |
4,5 |
0,75 |
5,25 |
Verbandsliga |
3 |
4,5 |
0,75 |
5,25 |
Oberliga |
4 |
6 |
0,75 |
6,75 |
Bundesliga |
6 |
8 |
1 |
9 |
Alte Herren |
|
1,5 |
|
|
Freizeitmannschaften |
|
1,5 |
|
|
Schulnutzung (ohne Berücksichtigung) |
|
1 Std. pro Klasse im Sommer |
|
|