Betreff
Neufassung der städtischen Sportförderrichtlinien
Vorlage
213/11
Aktenzeichen
II-FB 1/52-del
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat, die in der Begründung aufgeführten und neugefassten städtischen Sportförderrichtlinien zu beschließen und zum 01.01.2012 in Kraft zu setzen.

 


Begründung:

Die zz. gültigen Sportförderrichtlinien bestehen seit 2004. Sie mussten aus redaktionellen und inhaltlichen Gründen neu verfasst und den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden.

 

Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den sportpolitischen Sprechern der Fraktionen, dem Vorsitzenden des Sportausschusses, des Stadtsportverbandes und der Verwaltung haben gemeinsam in diversen Arbeitssitzungen eine neue Sportförderrichtlinie erarbeitet.

 

So werden z.B. bei der Berechnung des Jugendanteils unter der Rubrik „Jugendförderung“ die Mitglieder ab 60 Jahre nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund der demographischen Entwicklung erreichen immer weniger Sportvereine den für die Maximalförderung vorausgesetzten Jugendanteil von 40 %. Grund hierfür ist nach statistischen Berechnungen nicht der sinkende Anteil der Jugendlichen in den Vereinen, sondern der ständig anwachsende Anteil der Gruppe der über sechzig Jährigen. 2001 machte die Gruppe der 0 bis 18-jährigen 35,3 % (rund 8.500 Personen) der Gesamtzahl der organisierten Sportler in Rheine aus. 2010 betrug dieser Anteil 36,1 % oder rund 9.300 Personen. Hingegen stieg der Anteil der über sechzig Jährigen von 2.433 oder 10,1 % auf 3.652 Personen oder 14,2 %.

 

Durch diesen Sachverhalt erreichen viele Vereine nicht mehr die nach den Sportförderrichtlinien mögliche Maximalförderung. Insbesondere im Bereich der Betriebskosten und der Platzpflege kommt es deshalb zu Einnahmeverlusten durch niedrigere städtische Zuwendungen.

 

Die Arbeitsgruppe betonte, dass der Schwerpunkt der Förderung weiterhin bei den Kindern und Jugendlichen liegen soll. Dadurch, dass die Gruppe der über sechzig Jährigen nicht mehr bei der Berechnung des Jugendanteils berücksichtigt wird, gilt weiterhin die Prämisse der Jugendförderung, gleichzeitig werden die Senioren aber indirekt mit gefördert. Mehraufwendungen durch eine direkte Förderung der Senioren werden vermieden.

 

Bei den Betriebskosten (Ziffer 1.1) wurden einige unwesentliche Änderungen eingebracht. Die Verwaltung soll jedoch den Bereich der Betriebskosten bis ca. Mitte nächsten Jahres insofern überarbeiten, dass sie pauschaliert nach einem anzuwendenden Schlüssel (z.B. nach m² der Grundfläche oder m³ umbauten Raumes der Vereinsanlagen) ausgezahlt werden kann.

 

Die Platzpflegekosten (Ziffer 1.2) wurden bereits mit Verabschiedung des Haushaltes 2011 erhöht. Hier musste die redaktionelle Umsetzung erfolgen.

Neu aufgenommen wurde die Förderung von Reitplätzen, der hierfür notwendige finanzielle Aufwand kann durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.

 

In der Stadt Rheine existiert eine Vielzahl von Sportstätten, insbesondere auch von vereinseigenen Anlagen. Aufgrund der demographischen Entwicklung erscheint es daher nicht opportun, weitere umfangreiche Neubauten zu errichten. Die Abeits-gruppe stellt daher vielmehr den Erhalt der vorhandenen und „in die Jahre gekommenen Sportanlagen“ in den Fokus. Folgerichtig wird deshalb die Basisförderung für Neubauten auf 15 %  (vorher 30 %) und die Maximalförderung auf 30 % (vorher 50 %) abgesenkt.

 

Die neuen Sportförderrichtlinien sind als Anlage beigefügt. Gravierende Änderungen sind grau hinterlegt.

 

Präambel

Die Stadt Rheine erkennt den Sport als öffentliche Aufgabe an. Die Bedeutung des Sports und sein Stellenwert kann nicht mehr isoliert betrachtet werden, der Sport ist kein System für sich sondern ein wichtiger Bestandteil durchgängig in allen Bereichen des öffentlichen Lebens: die Bereiche  Bildung, Soziales, Gesundheit, Kinder- und Jugendarbeit, Freizeit, Stadtentwicklung, Stadt(teil)kultur sind untrennbar mit dem Sport und seinem Engagement auf der kommunalen Ebene verbunden.

 

Der Staat als Träger öffentlicher Belange hat nicht die Ressourcen, um alle Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen. Eine Vielzahl freier Träger übernehmen deshalb in eigener Verantwortung durch ihre Organisationen und Vereine öffentliche Aufgaben der Gesellschaft. Ihre Arbeit basiert auf hohen Anteilen von freiwilligen, ehrenamtlichen Engagement.

 

Die Stadt Rheine sieht, neben einer hohen Anerkennung, die Pflicht und Notwendigkeit der öffentlichen Förderung der Sportvereine, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

 

Diese öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung (Stadtsportverband/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung zu erfüllen.

 

 

Grundsätze

 

Die Stadt Rheine stellt ihre kommunalen Sportstätten den Sporttreibenden in Sportvereinen, die aus Einwohner(innen) dieser Stadt gebildet worden sind und noch gebildet werden, grundsätzlich gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung. Näheres regelt die Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine.

 


Allgemeine Förderungsrichtlinien

 

Die Stadt Rheine gewährt auf der Grundlage der Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien (AZR) und diesen Sportförderrichtlinien Zuwendungen an Sportvereine unter den u. a. Eingangsvoraussetzungen.

 

Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

 

Die Sportvereine sind verpflichtet, mögliche Fördermittel Dritter vorrangig in Anspruch zu nehmen und diese nachzuweisen.

 

 

Eingangsvoraussetzungen

 

Eine finanzielle Förderung und die Nutzung der Sportstätten können Sportvereine in Anspruch nehmen, die

 

 

Ø  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine eingetragen und gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind,

Ø  Mitglied einer Gliederung des Deutschen Olympischen Sportbundes sind

Ø  einen angemessenen Mindestbeitrag erheben, der vom Fachausschuss der Stadt Rheine festgelegt wird (s. Anlage 1 der Sportförderrichtlinien),

Ø  eine Mitgliedschaft im Stadtsportverband Rheine nachweisen können und

Ø  ihre überwiegenden Aktivitäten im Gebiet der Stadt Rheine ausführen und deren Mitglieder überwiegend Einwohner(innen) der Stadt Rheine sind.

 

Über Ausnahmen entscheidet der Fachausschuss.

 

Eine Förderung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern wird ausgeschlossen.

 

 

Sportförderung

 

Die Förderung besteht aus der Basisförderung und kann durch die Jugendförderung bis zur maximalen Förderung ergänzt werden. Die Basisförderung, der zusätzliche Förderanteil für jugendliche Mitglieder und die Maximalförderung sind in den einzelnen Förderbereichen geregelt.

 

 

Jugendförderung

 

Vereine, die über eine Jugendordnung verfügen und eine Eigenständigkeit der Jugendabteilung gemäß den Bestimmungen des LandesSportBundes nachweisen, können zusätzlich gefördert werden.

 

Vereine, die laut der u.a. Bestandserhebung des Landes-SportBundes weniger als 20 % jugendliche Mitglieder oder weniger als 10 Jugendliche im Verein nachweisen, erhalten die Basisförderung.

Vereine, die laut der u. a. Bestandserhebung mindestens 20 % jugendliche Mitglieder oder mindestens 10 Jugendliche im Verein nachweisen, erhalten als Pauschale jährlich einmalig einen Betrag von 2,30 € für jedes jugendliche Mitglied.

 

Vereine, deren Anteil Jugendlicher mindestens 20 % beträgt, erhalten eine zusätzliche Förderung pro Prozentanteil Jugendlicher.

 

Die maximale Förderhöhe wird bei 40 % jugendlicher Mitglieder erreicht.

 

Bei der Ermittlung des Anteils der jugendlichen Mitglieder werden Mitglieder ≥ 60 Jahre nicht berücksichtigt.

 

Der Mindestanteil Jugendlicher richtet sich im Antragsjahr jeweils nach der Bestandserhebung des LandesSportBundes des Vorjahres.

 

Bei der Ermittlung der Anzahl Jugendlicher werden ausschließlich Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

 

Die Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Rheine sind entsprechend anzuwenden.

 

Sozialarbeit im Sport

 

Vereine mit besonderer Aufgabenstellung, wie Behinderten-, Gesundheits- und Seniorensport, können auch gefördert werden, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl Jugendlicher erreichen.

 

Im Einzelfall entscheidet der Fachausschuss.

 

 

1   Inhaltlich zu fördernde Bereiche

 

      1.1    Betriebskosten

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein

 

5 %

0,5 %

25 %

 

Berechnungsgrundlage für die Förderung sind die nachzuweisenden Kosten des Vorjahres.

 


Zu den Betriebskosten werden folgende Aufwendungen gezählt:

 

Ø  anteilige Mieten, Pachten, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, Darlehenszinsen für die Finanzierung der Maßnahmen nach Ziffer 7 dieser Richtlinie. Darlehens-zinsen werden nur bis zu Höhe von 3 v. H. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), der zum Zeitpunkt der Bewilligung galt, anerkannt.

 

Ø  anteilige Ver- und Entsorgungskosten (Strom, Heizung,Wasser/Abwasser), Müllentsorgung, Straßenreinigung

 

Ø  pauschalierte Kosten für Reinigung, errechnet aus der Reinigungsfläche auf der Basis eines monatlichen Reinigungspreises von 1,00 €/m². Zur Reinigungsfläche zählen Sanitär- und Umkleideräume, Flure, Sport-räume, Jugendräume und Geschäftszimmer. Die antragsberechtigten Vereine müssen die Flächen mit einer Grundrisszeichnung belegen.

 

Ø  anteilige Versicherungsbeiträge (Hausrat- und Gebäudeversicherung).

 

Ø  bis zu 10 % der Betriebskosten als anteilige Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes.

 

Über die Bewilligung von Pacht- und Mietzuschüssen entscheidet grundsätzlich der Fachausschuss. Sie werden nur anerkannt, wenn sie vor ihrer Entstehung beim Sportservice beantragt werden und ihre Notwendigkeit und Angemessenheit vom Stadtsportverband und Fachausschuss festgestellt wurde.

 

Für die Betriebskosten von maximal zwei Tainingsbeleuchtungen wird eine Pauschale in Höhe von 425,00 € pro Jahr gewährt.

 

Anträge auf Bezuschussung der Betriebskosten sind bis zum 30.06. eines jeden Jahres beim Sportservice einzureichen. Die Sportvereine sind verpflichtet, Flächenänderungen ihrer Gebäude bekannt zu geben.

 

 

1.2    Platzpflege

 

Als Zuschüsse für die Platzpflege werden Festbeträge gewährt. Diese Beträge belaufen sich zz. auf 6.500,00 € für ein Fußball/Hockeyfeld, 200,00 € für einen Tennisplatz und 90,00 € für ein Beachfeld (jeweils Maximalförderung).

 

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein

 

20 %

2 %

100 %

 

Rasen- oder Tennenplätze bei Vollpflege

 

Die Zahl der zu fördernden vereinseigenen Plätze richtet sich nach der Anzahl der am Spielbetrieb beteiligten Mannschaften und den entsprechend der Spielklasse notwendigen Trainingseinheiten.

 

Bemessungsgrundlage für Großspielfelder (z. B. Fußball, Hockey usw.) sind die gemäß Anlage 2 dieser Förderrichtlinien aufgeführten Trainingseinheiten und Nutzungsstunden. Die Mindestbelegungszeit für einen Rasenplatz wird mit 12 Stunden pro Woche und für einen Tennenplatz mit 18 Stunden pro Woche festgesetzt.

 

Frühjahrsüberholung Tennisplätze

 

Pro volle 60 dem Tennisverband gemeldete Mitglieder wird die Frühjahrsüberholung eines Tennisplatzes gefördert.

 

Reitplätze

 

Für die Aufarbeitung der Dressur-Reitplätze mit Sand erhalten Reitvereine mit eigener Reitanlage jährlich pauschal für einen Hallen- und Außenplatz mit den Mindestmaßen

20 x 40 m jeweils 500,00 €.

 

 

2   Gerätezuschuss

 

Bei den Gerätezuschüssen beträgt der Förderhöchstbetrag bei der Basisförderung 500,00 € und kann durch die Jugendförderung max. 2.500,00 € erreichen. Der Förderhöchstbetrag pro Jahr richtet sich nach der Anzahl der beim Landessportbund gemeldeten Mitglieder und beträgt.

bis 1.000 Mitglieder                                2.500 €

pro weitere angefangene 100 Mitglieder je 250 €

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein

10 %

max. 500,00 €

1 %

max. 50,00 €/Prozent-anteil Jugendlicher

50 %

max. 2.500,00 €

 

Für Vereine, die neben der Personenbeförderung zu Wettkämpfen auch das dazugehörige Sportgerät (Kanus, Ruderboote usw.) mitnehmen müssen, kann eine Zuwendung für die Anschaffung der Transportmittel (Anhänger) gewährt werden.

 

Der Gesamtwert der Anschaffung muss bei über 500,00 € pro Einzelgegenstand liegen.

 

Nicht gefördert werden Gebrauchsgegenstände, wie Bälle, Netze, Sportbekleidung, sowie Gegenstände, die einem ständigen Verschleiß unterliegen.

 

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche Nutzung abgegolten wird. Sie beträgt nach Beschaffung der Gegenstände mindestens vier Jahre. Im Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer verbindlich festzulegen.

 

Eine wiederholte Antragstellung für ein gleiches gefördertes Gerät ist grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.

 

 

3   Leistungssport

 

3.1    Fahrtkosten Jugendlicher

 

Fahrten von aktiven Jugendlichen und deren Betreuer(inne)n zu Landes- und Bundesmeisterschaften, die vom jeweiligen Fachverband ausgerichtet werden, können auf Antrag gefördert werden.

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein

10 %

1 %

50 %

 

Die Förderung bezieht sich auf die nachgewiesenen und nicht anderweitig ersetzten Fahrtkosten für die kürzeste Fahrstrecke mit der preisgünstigsten Fahrmöglichkeit (in der Regel Deutsche Bahn AG, 2. Klasse). Bei Benutzung von Pkws werden 0,20 € pro Kilometer bei einfacher Wegstrecke gewährt.

 

 

3.1.1 Startgelder Jugendlicher

 

Melde- und Startgelder können in vollem Umfang geltend gemacht werden.

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von 40 % Jugendlicher im Verein

 

10 %

1 %

50 %

 

 

3.1.2 Übernachtungen Jugendlicher

 

Für Sportveranstaltungen von mindestens zwei Tagen Dauer und über 100 km Entfernung kann je Teilnehmer(in) und Betreuer(in) eine Zuwendung in Höhe von 3,50 € pro Übernachtung gewährt werden.

 

 

3.1.3 Betreuer(in)

 

Für bis zu sieben Teilnehmer(inne)n wird ein(e) Betreuer(in), für je bis zu sieben weiteren Teilnehmer(inne)n ein(e) weitere(r) Betreuer(in) bezuschusst.

 

     

 

4.  Sportveranstaltungen

     

      Für die Durchführung jährlich wiederkehrender überörtlicher Veranstaltungen kann die Stadt Rheine eine Zuwendung als Festbetrag gewähren.

     

      Die zu beantragende Aufnahme in die Liste der wiederkehrenden überörtlichen Veranstaltungen erfolgt nach Abstimmung mit dem Stadtsportverband.

     

Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu führen.

     

      Für die Durchführung besonderer Sportveranstaltungen kann die Stadt Rheine eine Zuwendung gewähren. Der Antrag auf Förderung ist spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung mit einem Kosten- und Finanzierungsplan und einer belegten Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach der Veranstaltung dem Sportservice vorzulegen.

 

 

5. Förderung der Arbeit des Stadtsportverbandes

 

      Dem Stadtsportverband werden für die Vorbereitung und Abnahme des Sportabzeichens im Sommerhalbjahr auf Antrag die Kosten für Übungsleiter(innen) nach den Sätzen des LSB erstattet und er bekommt für diesen Zweck die städtischen Sportanlagen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

      Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält er jährlich eine pauschale Zuwendung zu seinen Verwaltungskosten. Die Höhe dieser Zuwendung legt im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets der Fachausschuss fest. Sie sollte mindestens 750,00 € betragen.

 

 


6. Ehrungen

 

      6.1    Vereinsjubiläen

 

Zu Vereinsjubiläen wird für alle 25 Jahre des Bestehens (25, 50, 75 Jahre) eine Sonderzuwendung in Höhe von je 125,00 € gewährt. Zum 100-jährigen, 125-jährigen Bestehen usw. des Vereins beträgt die Zuwendung maximal 500,00 €. Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu führen.

 

6.2    Sportlerehrungen

 

Die Stadt Rheine ehrt jährlich auf Vorschlag des Stadtsportverbandes erfolgreiche Sportler(innen) und verdiente Ehrenamtliche der Vereine der Stadt Rheine.

 

6.3    Besondere sportliche Leistungen

 

Für besondere sportliche Leistungen (ab Deutsche Meisterschaft aufwärts) können zusätzliche Ehrenpreise verliehen werden.

 

 

7     Erwerb, Bau und Ausstattung von Sporteinrichtungen und Sportheimen

 

7.1    Zuwendungszweck

 

Zur Optimierung der Infrastruktur im sportlichen Bereich werden geeignete bauliche Einrichtungen sowie erforderliche Einrichtungsgegenstände gefördert. Dies umfasst die Errichtung neuer, den Erhalt und die Verbesserung bestehender Gebäude sowie die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen.

 

7.2    Gegenstand der Förderungs-/Zuwendungsvoraus-setzungen

 

Der Sportverein muss mindestens 50 Mitglieder nachweisen (maßgeblich sind die beim LSB gemeldeten Mitglieder). Ausgenommen von dieser Regel ist die Sozialarbeit im Sport. Ein Eigenanteil (Eigenmittel inkl. Darlehen und Eigenleistung) des beantragenden Sportvereins in Höhe von mindestens 20 % wird vorausgesetzt.

 

Über die Förderfähigkeit entscheidet bis zu einer Fördersumme von 6.000 € der Sportservice und darüber hinaus der Fachausschuss.

 

Ist die/der Zuwendungsempfänger(in) nicht Eigentümer(in) des Grundstückes oder Erbbauberechtigte(r) mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung (siehe 7.4) an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden Pacht- Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit der/dem Grundstückseigentümer(in) oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

 

Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und Erschließung), höchstens jedoch bis zur Höhe des Verkehrswertes, zuwendungsfähig.

 

Anträge   m ü s s e n   bis spätestens zum 1. Oktober eines Jahres eingereicht werden, um eine Förderung im nachfolgenden Jahr zu gewährleisten.

 

Sind im laufenden Haushaltsjahr die Mittel für Investitionskostenzuwendungen an Sportvereine nicht ausgeschöpft, können auch verspätet eingegangene Anträge berücksichtigt werden.

 

Anträge auf förderungsunschädlichen, vorzeitigen Baubeginn werden nur in unaufschiebbaren Fällen durch politischen Beschluss genehmigt.

 

Die Höhe des Zuschusses wird, abhängig von der Prüfung der Förderwürdigkeit und der bautechnischen Prüfung, nach dem Grundsatz der Jugendförderung vom Fachausschuss festgelegt.

 

 

7.3    Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, technischem Gerät und Ausrüstungsgegenständen sowie deren Instandsetzung

 

Bei Ergänzung, Beschaffung und Instandhaltung beträgt der Förderhöchstbetrag in einem Kalenderjahr bei der Basisförderung 250,00 € pro Antrag und kann durch die Jugendförderung maximal 1.250,00 € pro Antrag erreichen.

 

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein

10 %

max. 250,00 €

1 %

max. 25,00 €/Prozent-anteil Jugendlicher

50 %

max. 1.250,00 €

 

Nicht gefördert werden Maßnahmen mit einer Gesamtsumme unter 1.000,00 €.

 

7.4    Sanierung, Instandsetzung und Neubau

Seit dem Landeshaushalt NRW für die Jahre 2004/2005 wird den Kommunen die sogenannte Sportpauschale als Ersatz für die projektbezogene Landesförderung zur Verfügung gestellt. Die Sportpauschale errechnet sich jährlich jeweils nach der Zahl der Einwohner(innen).

 

Nach § 19 des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) sind die Mittel der Sportpauschale von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen.

 

Die Stadt Rheine räumt dem Erhalt der Infrastruktur eigener als auch vereinseigener Sportanlagen oberste Priorität ein. Modernisierungen und Sanierungen werden deshalb unter dem Vorbehalt der weiteren Zahlung der Sportpauschale mit 50 v. H. der anzuwendenden Bemessungsgrundlage gefördert. Durch Anwendung der Jugendförderung kann die Maximalförderung mit 70 v. H. erreicht werden.

 

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40 % Jugendlicher im Verein

 

50 %

1,0 %

70 %

 

 

Ebenfalls unter dem Vorbehalt der weiteren Zahlung der Sportpauschale beträgt die Grundförderung bei Neu, Um- und Erweiterungsbauten und beim Erwerb von Sportstätten 15 v. H. der Bemessungsgrundlage. Durch Anwendung der Jugendförderung kann die Maximalförderung mit 30 v. H. erreicht werden.

 

 

Basisförderung

 

bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein

Jugendförderung

 

pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche

Maximalförderung

 

bei einem Anteil von min. 40 % Jugendlicher im Verein

 

15 %

0,75 %

30 %

 

 

7.5    Zweckbindung

 

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche Nutzung abgegolten wird. Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen 25 Jahre, bei Einrichtungsmaßnahmen in Form der Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung bei einer Zuschusssumme, die 5.000,00 € übersteigt, 10 Jahre, ansonsten 5 Jahre nach Inbetriebnahme der Einrichtung bzw. nach Beschaffung der Gegenstände. Im Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer verbindlich festzulegen.

 

7.6    Ratenauszahlung

 

Die Zuschüsse können auf Beschluss des zuständigen Ausschusses in Raten ausgezahlt werden.

 

 

8      Besonderheiten

 

Über Besonderheiten der Förderung entscheidet der Fachausschuss.

 

 

9      Antragsverfahren

 

Alle Förderanträge sind beim Sportservice der Stadt Rheine in zweifacher Ausfertigung einzureichen und werden zur Stellungnahme an den Stadtsportverband weitergeleitet.

 

Über Anträge auf Zuwendungen für Sportgeräte, Beschaffung von Ergänzungsgeräten und Ersatzbeschaffungen sowie Instandsetzungen entscheidet der Sportservice, soweit zwischen Sportservice und dem Stadtsportverband Einvernehmen über die Zuwendung besteht.

 

Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet grundsätzlich der Fachausschuss über die Förderung.

 

 

10  Inkrafttreten

 

      Die Förderrichtlinien treten zum 1. Januar 2012 in Kraft. Alte und entgegenstehende Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

 


Anlage 1

der Sportförderrichtlinien

 

 

 

Mindestmitgliedsbeiträge für Sportvereine

 

 

 

3,00 Euro

für Kinder bis 14 Jahre

4,00 Euro

für Jugendliche bis 18 Jahre

6,00 Euro

für Erwachsene

 

 


Anlage 2

der Sportförderrichtlinien

 

 

 

Trainingseinheiten und Nutzungsstunden/Woche/Spielklasse:

 

Spielklasse

Trainingseinheit je Woche und Mannschaft

Nutzungs-

Stunden pro

Woche

Wettkampf-

Stunden pro

Woche

Gesamtnutzungsstunden pro Woche

Kindermannschaften Mini bis E-Jugend

1

1,5

0,75

2,25

B,C,D-Jugend

 

 

 

3,75 x 0,75

A-Jugend

2

3

0,75

3,75

Kreisklasse A-C

2

3

0,75

3,75

Bezirksliga

2

3

0,75

3,75

Landesliga

3

4,5

0,75

5,25

Verbandsliga

3

4,5

0,75

5,25

Oberliga

4

6

0,75

6,75

Bundesliga

6

8

1

9

Alte Herren

 

1,5

 

 

Freizeitmannschaften

 

1,5

 

 

Schulnutzung (ohne Berücksichtigung)

 

1 Std. pro Klasse im Sommer