Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Änderung des Gebührentarifs zu § 9 der Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen als 1. Änderung der Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen zu beschließen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 12. April 2011 auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, die in der Anlage 1 zur Vorlage Nr. 110/11 aufgeführten Vorschläge zum frühest möglichen Zeitpunkt zur dauerhaften Konsolidierung des städtischen Haushalts umzusetzen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die dazu notwendigen Vorbereitungen zu treffen und die Ergebnisse den Fachausschüssen zur Entscheidung vorzulegen.
Die Anlage 1 zur Vorlage Nr. 110/11 beinhaltet für den Fachbereich 5 – Planen und Bauen – u. a. folgenden Vorschlag:
1.25 – Erhöhung Sondernutzungsgebühren
Die Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung für die eingeräumte Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus und die mit der Duldung in Kauf genommene Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes NRW ermächtigt die Kommunen zur Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht Münster verlangt daneben auch die Berücksichtigung des Wertes der Straßenflächen, die für die Sondernutzung zur Verfügung gestellt werden.
Die derzeit gültige Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine ist auf der Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW im Jahr 2008 grundlegend überarbeitet und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden (siehe Vorlagen Nrn. 405/08 und 405/08/1).
Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine berücksichtigt die vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Kriterien für die Ermittlung der Höhe der Sondernutzungsgebühren. Der derzeit gültige Gebührentarif geht auf eine Kalkulation aus dem Jahr 1993 zurück.
Die Überprüfung und Anpassung der Gebührenkalkulation hat ergeben, dass die Sondernutzungsgebühren für die Zone I (Fußgängerzone) teilweise erhöht werden können. Folgende Gebührenerhöhungen werden aufgrund der neuen Kalkulation vorgeschlagen:
Erhöhung der
Sondernutzungsgebühren (Vorschlag) |
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|
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Zone I |
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Tarif Lfd.Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Bemessungs-grundlage |
Gebühr bisher |
Gebühr neu |
Erhöhung in % |
1 |
Baubuden,
Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte mit und
ohne Bauzaun |
qm/mtl |
2,60 € |
2,60 € |
keine |
2 |
Abstellen
von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern, sowie Lagerung von Stoffen auf
die Dauer von mehr als 48 Stunden |
qm/tgl |
0,15 € |
0,15 € |
keine |
3 |
Tische
und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen |
qm/mtl |
3,70 € |
3,70 € |
keine |
4 |
Verkaufsstände,
|
qm/tgl |
0,30 € |
0,35 € |
17% |
5 |
Verkaufseinrichtungen
und |
|
|
|
|
qm/tgl |
0,35 € |
0,35 € |
keine |
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qm/tgl |
0,25 € |
0,30 € |
20% |
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6 |
Imbissstände
und sonstige Verzehrstände |
qm/tgl |
1,00 € |
1,20 € |
20% |
7 |
Automaten,
die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
qm/mtl |
2,50 € |
2,80 € |
12% |
8 |
Werbeanlagen |
|
|
|
|
qm/mtl |
2,50 € |
2,80 € |
12% |
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qm/tgl |
0,20 € |
0,25 € |
25% |
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9 |
Postablagekästen
pro Kasten |
jährlich |
25,00 € |
25,00 € |
keine |
10 |
Sonstigen
Zwecken dienende Nutzungen |
täglich |
13,00 € |
15,00 € |
15% |
|
Mindestgebühr |
|
13,00 € |
15,00 € |
15% |
Eine Erhöhung der Tarife für die Zone II (übrige Straßen im Stadtgebiet) lässt die Gebührenkalkulation nicht zu.
Im Vergleich mit anderen Städten mit vergleichbarer Einwohnerzahl und Städten der näheren Umgebung liegt die Stadt Rheine mit ihren Sondernutzungsgebühren bereits heute mit einigen Tarifstellen im oberen Bereich (siehe Anlage).
Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Sondernutzungsgebühren werden jährlichen Mehreinnahmen von ca. 3.200,00 € erzielt.
Anlagen:
Anlage 1 – Sondernutzungsgebühren im Vergleich
Anlage 2 – 1. Änderung der Sondernutzungssatzung