Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulbeschuss beschließt, dass erst nach Vorlage des neuen integrierten Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplans im Jahr 2012 über die Wiedereinführung der Grundschuleinzugsbereiche beraten und entschieden werden soll.

 

 


 

Begründung:

 

Historie

 

In § 39 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 wurde festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler die für ihren Wohnsitz zuständige Schule besuchen, sofern Schulbezirke gebildet wurden.

 

In Ausnahmefällen konnten die Schulaufsichtsbehörden gemäß § 39 Abs. 3 Schulgesetz im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten.

Wichtige Gründe zur Genehmigung des Besuchs einer anderen als der schulbezirklich zuständigen Schule waren insbesondere:

 

-          nachschulische Betreuung durch einen zur Schule nahe gelegenen Hort

-          nachschulische Betreuung durch Freunde / sonstige Betreuungspersonen im Umfeld der Schule sowie

-          die Betreuung des Kindes nach Schulschluss in der schulnah gelegenen Arbeitsstätte der Erziehungsberechtigten.

 

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 wurde § 39 Schulgesetz ersatzlos aufgehoben, jedoch mit Anwendbarkeit dieser Vorschrift übergangsweise bis zum 31.07.2008. Den Schulträgern wurde das Recht eingeräumt, für Grundschulen die Wirkung des § 39 Schulgesetz bereits zum 01.08.2007 außer Kraft zu setzen. Von dieser Möglichkeit wurde in Rheine kein Gebrauch gemacht, so dass die Schulbezirksgrenzen am 01.08.2008 aufgehoben wurden.

 

Mit Schreiben vom 07.10.2010 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Wiedereinführung der Schulbezirksgrenzen beantragt. In einem Schreiben an die Bürgermeisterin führt sie aus, dass sie aufgrund der Entwicklungen im Grundschulbereich eine Wiedereinführung der Grundschulbezirksgrenzen für notwendig halte, weil die seinerzeitige Auflösung der Bezirksgrenzen z. B. zu einer Bestandsgefährdung für die Konradschule und zu einer gesellschaftlichen Separierung in der Ludgerusschule Schotthock geführt habe.

 

 

Kapazitäten der Rheiner Grundschulen

 

Wegen des Wegfalls der Schulbezirksgrenzen zum 01.08.2010 wurde in der Ratssitzung am 28.10.2008 die Zügigkeit der Grundschulen festgelegt. Die Erfahrungen der Anmeldeverfahren seit dem Schuljahr 2008/2009 zeigen, dass an allen Rheiner Grundschulen grundsätzlich ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme der Schülerinnen und Schüler vorhanden sind.

 

Lediglich in Ausnahmefällen mussten einzelne Aufnahmeanträge von Kindern ohne Bekenntnis oder von Kindern mit fremdem Bekenntnis an den Bekenntnisgrundschulen abgewiesen werden. In allen Fällen konnte den Erziehungsberechtigten jedoch ein alternativer Schulplatz an einer anderen, jedoch stets wohnartnahen Grundschule angeboten werden.

 

Vor dem Hintergrund der Klarstellung des Schulministeriums, wonach aus Gründen des Artikels 4 Grundgesetz den Bekenntniskindern bei der vorrangigen Aufnahme an Bekenntnisschulen solche Kinder gleichzustellen sind, deren Eltern ausdrücklich den Unterricht und die Erziehung in dem Bekenntnis wünschen, ist nun auch für die Zukunft zu erwarten, dass nahezu alle Kinder wohnortnah beschult werden können.

 

Anmeldeverhalten im Schuljahr 2011/2012

 

Im Durchschnitt wurden 15 % aller Schüler/innen nicht in der Schule ihres „Schulbezirkes“ angemeldet (Schuljahr 2011/2012).

Dabei weichen in folgenden „Schulbezirken“ die „abgewanderten“ Schüler/innen deutlich vom Durchschnitt ab:

 

Gertrudenschule                        28 % in anderem Schulbezirk

angemeldet

Ludgerusschule Schotthock       36 % in anderem Schulbezirk

angemeldet

Johannesschule Eschendorf       33 % in anderem Schulbezirk

angemeldet

Johannesschule Mesum             42 % in anderem Schulbezirk

angemeldet

 

Bei der Ermittlung der Zahlen wurde immer berücksichtigt, dass sowohl die Gemeinschaftsschule als auch die Bekenntnisschule als „richtiger“ Schulbezirk gilt. War ein Schüler z. B. der Michaelschule im Schulbezirk zugeordnet, aber an der Kardinal-von-Galen Schule angemeldet, so gilt er natürlich als in seinem Schulbezirk angemeldet.


Anlagen:

 

Antrag Bündnis 90 / Die Grünen zur Wiedereinführung der Schulbezirksgrenzen vom 07.10.2010