Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen auf Erstellung einer Resolution zur Gefährlichkeit von Atomtransporten an die Bundesregierung
Vorlage
297/11
Aktenzeichen
FB 3 - 32
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Auf Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen wird die Verwaltung beauftragt zur nächsten Ratssitzung, einen Entwurf einer Resolution zur Gefährlichkeit von Atomtransporten an die Bundesregierung zu erstellen. In dem Resolutionsentwurf soll zum Ausdruck kommen, dass aufgrund der Gefährlichkeit dieser Transporte eine vorherige umfassende Information der von den Transporten betroffenen Kommunen notwendig ist, damit diese sich im Bereich der Gefahrenabwehr auf diese Transporte vorbereiten können.

 


Begründung:

 

Mit Schreiben vom 16.03.2011 an den Rat der Stadt Rheine hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angeregt, dass sich der Rat mit der Thematik der Atomtransporte durch die Stadt Rheine beschäftigt. Die Fraktion weist darauf hin, dass eine Beteiligung oder Information der von einem Transport von radioaktivem Material betroffenen Kommunen nach dem Atomgesetz nicht vorgesehen ist. Die Kommunen können sich daher im Bereich der Gefahrenabwehr nicht auf einen solchen Transport vorbereiten. Das Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Am 26.05.2011 beantragte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Erstellung einer Resolution für die nächste Ratssitzung. Die Resolution soll die Gefährlichkeit der Transporte von radioaktivem Material zum Ausdruck bringen und die Notwendigkeit einer umfassenden Information der betroffenen Kommunen. Der Antrag ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Beförderung von Kernbrennstoffen ist in § 4 Atomgesetz (AtG) in Verbindung mit den §§ 16ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt. Die Beförderungsgenehmigung wird durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilt. Eine Beteiligung oder Information der von einem Transport betroffenen Kommunen ist in Gesetz und Verordnung nicht vorgesehen. Die betroffenen Innenministerien der Länder erhalten spätestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes Kenntnis und veranlassen die Überwachung. Auch durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt keine generelle Information der betroffenen Kommunen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1

Anlage 2