VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Bereits im Jahr 2003
ist im Vorfeld der Neutrassierung des Hauptsammlers für Abwasser über das
Grundstück „Bote Veit“ über eine Bebauung der Fläche diskutiert worden. Als
Ergebnis der Diskussion ist die neue Trasse so auf dem Grundstück verlegt
worden, dass grundsätzlich eine Bebauung ermöglicht wurde, die Bebauung jedoch
damals nicht weiter verfolgt worden ist.
Im Rahmen der
Planungen für die „Ems-Galerie“ ist das Grundstück „Bote Veit“ wieder in den
Fokus gerückt worden. Auf der Fläche soll – aus städtebaulicher Sicht – durch
eine Bebauung auch auf der Westseite der Münsterstraße – ein Bezug zum
historischen Münstertor hergestellt werden. Darüber hinaus bietet sich der
Standort für eine Ersatzbaumaßnahme für eine Praxis aus dem für die Ems-Galerie
überplanten Gebäudebereich an.
Ursprünglich war für
die Erschließung der „Ems-Galerie“ eine separate Rechtsabbiegespur über das
betreffende Grundstück geplant mit der Konsequenz, dass für den Bote Veit ein
neuer Standort erforderlich geworden wäre. Durch eine Umplanung der
Verkehrserschließung (vgl. Vorlage 353/11) wird das Bote-Veit-Grundstück für
die Verkehrsanbindung nicht mehr benötigt. Das auf dem Grundstück projektierte
Gebäude ist so konzipiert, dass der Bote Veit an seinem angestammten Platz
verbleiben kann. Die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume werden durch die
Inhalte der Bebauungsplanänderung nicht als erhaltenswert festgesetzt. Sie
unterliegen jedoch den Regelungen der Baumschutzsatzung. Eine Beseitigung der
Bäume ist demnach durch Ersatzmaßnahmen auszugleichen.
Die Stadt Rheine
verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da überwiegende
Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den
stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Hinweis: Der Darstellung der Bebauungsplanänderung gibt den Verfahrensstand 21. September 2011 wider. Nach diesem Termin findet noch ein Abstimmungsgespräch mit den potentiellen Grundstückserwerbern statt. Sofern sich daraus noch Änderungen an der Plandarstellung ergeben, wird hierüber in der Sitzung des StewA direkt informiert.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I.      Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
II.    Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung ung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Die nunmehr anstehende beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes wird mit amtlicher Bekanntmachung ortsüblich bekannt gegeben, sodass die Bürger bereits im Vorfeld der Offenlage Gelegenheit bekommen, sich zu informieren (§ 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).
Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III.   Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 20 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: „Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich
dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden:     durch die nördliche
Grenze des Flurstücks 1224,
im Osten:Â Â Â Â Â Â Â durch die
Ostseite der Münsterstraße,
im Süden:      durch die Nordseite
des Kardinal-Galen-Ringes,
im Westen:Â Â Â Â durch die westliche
Grenze der Flurstücke 1579 und 1224.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.