Betreff
StadtBus Rheine - Konzept für die Linienbündelung
Vorlage
312/11
Aktenzeichen
FB 5-schr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz das in der Anlage beigefügte Linienbündelungskonzept für den Stadtverkehr (ÖPNV). Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme des Linienbündelungskonzeptes in den Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖPNV Gesetz NRW umzusetzen.


Begründung:

 

Die Kooperationsverträge der Firmen VSR GmbH, RVM GmbH und Mersch GmbH & Co. KG enden am 31. Dezember 2013. In diesen Verträgen wurde vereinbart, dass vorher auslaufende Liniengenehmigungen des Stadtverkehrs Rheine (ÖPNV) nicht als sog. Gemeinschaftskonzession über diesen Zeitpunkt hinaus beantragt werden. Dies bedeutet, dass zum 1. Januar 2014 alle Verkehrslinien des Stadtverkehrs durch die Bezirksregierung als zuständige Behörde des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) neu genehmigt werden müssen. Im Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt ist eine planerische Linienbündelung des Stadtverkehrs Rheine bislang nicht enthalten. Die Stadt Rheine selber ist nicht Träger einer Nahverkehrsplanung im ÖPNV (vgl. § 8 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz NRW).

 

Dies birgt das Risiko, dass dritte Verkehrsunternehmen einzelne, besonders lukrative Linien des Stadtverkehrs Rheine beantragen und als Genehmigung erhalten (sog. "Rosinenpickerei"). Die Stadt Rheine als Aufgabenträger gemäß ÖPNVG NRW hätte die verbleibenden defizitären Restverkehre über die SWR GmbH/VSR GmbH über die Querverbundfinanzierung mit einem höheren Zuschussbedarf zu bestellen. Darüber hinaus würde es einen deutlich erhöhten Organisationsbedarf durch die Stadt Rheine als Aufgabenträger des ÖPNV mit zu erwartenden Dyssynergien geben, wenn zukünftig mehrere Betreiber den Nahverkehr der Stadt Rheine erbringen würden.

 

Aus diesem Grund ist ein Linienbündelungskonzept erarbeitet worden, um aus verkehrlicher Sicht weiterhin die bisherige Integration der Verkehrsbedienung zum Wohle der Fahrgäste zu sichern. Aus wirtschaftlicher Sicht dient die Linienbündelung dazu, auf der Kostenseite betriebliche Optimierungspotenziale freizusetzen (z. B. durch bessere Wagenumläufe) und ertragsstarke und -schwächere Linien zusammenzuführen, damit der gemeinwirtschaftliche Zuschussbedarf auf möglichst niedrigem Niveau bleibt.

 

Die genehmigungsrechtliche Umsetzung dieser Ziele der Stadt Rheine als Aufgabenträger des ÖPNV erfolgt durch eine gebündelte Genehmigung zur Erbringung aller Verkehrslinien des Stadtverkehrs Rheine nach § 9 Abs. 2 PbefG der Bezirksregierung Münster als der zuständigen Genehmigungsbehörde, damit auch zukünftig der Nahverkehr in Rheine ab dem 1. Januar 2014 "aus einer Hand" erbracht werden kann.

 

Gemäß den Empfehlungen des Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Beschlüsse zur Linienbündelung durch die Aufgabenträger im ÖPNV bei der Genehmigungserteilung durch die jeweils zuständige Behörde zu beachten, auch wenn die Linienbündelung noch nicht im Nahverkehrsplan enthalten ist. Allerdings ist nach diesen Empfehlungen für eine zeitnahe Aufnahme der Linienbündelung in den Nahverkehrsplan nach § 8 ÖPNVG NRW zu sorgen. Dies erfolgt im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW (Einvernehmen der Stadt Rheine und des Kreises Steinfurt).

 

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH hat in seiner Sitzung am 14. Juli 2011 einstimmig einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.

 

„Der Aufsichtsrat leitet das Linienbündelungskonzept und den Beschlussvorschlag incl. Begründung – als zukünftigen Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1 ÖPNVG – zur Beurteilung und Beschlussfassung in der Ratssitzung am 11. Oktober 2011 weiter.“


Anlagen:

 

Anlage 1  - Linienbündelungskonzept für den StadtBus Rheine