Betreff
Eintragung des ehemaligen Wasserturms der Bahn an der Hauenhorster Straße in die Denkmalliste der Stadt Rheine
Vorlage
177/11/1
Aktenzeichen
I-5.6-gr
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss stimmt aufgrund des Antrages des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) –  Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 11.03.2011 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 08.08.2011 (s. Anlage 1) der Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Eintragung des ehemaligen Wasserturms der Bahn auf dem Grundstück Hauenhorster Straße 189 in die Denkmalliste der Stadt Rheine zu.


Begründung:

 

Auf die Vorlage und die Diskussion in den Sitzungen des Bauausschusses am 12.05.2011 und 09.06.2011 wird verwiesen.

 

In der Sitzung am 09.06.2011 wurde die Beschlussfassung zur Einleitung eines förmlichen Eintragungsverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass erhebliche Zweifel an der Denkmaleigenschaft des ehemaligen – jetzt in Privateigentum befindlichen – Wasserturms der Bahn bestehen.

Mit Schreiben vom 17.06.2011 (s. Anlage 2) wurde dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) dass Ergebnis der Beratungen mitgeteilt und die Auffassung der Stadt Rheine begründet.

 

Daraufhin hat der LWL mit Schreiben vom 08.08.2011 (s. Anlage 1) noch einmal seine Auffassung bekräftigt, dass es sich bei dem genannten Wasserturm aus seiner Sicht um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt und die Eintragung dieser baulichen Anlage in die Denkmalliste der Stadt Rheine beantragt.

 

Zu der rechtlichen Situation ist festzustellen, dass die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde verpflichtet ist, den ehemaligen Wasserturm in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft feststeht (§ 3 Abs. 1 DSchG NRW.). Es ist dabei unerheblich, ob sich der Wasserturm im Eigentum der Stadt Rheine, einer anderen Gebietskörperschaft oder in privatem Eigentum befindet. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen, ob dem Eigentümer der Erhalt des Denkmals zugemutet werden kann. Diese Frage ist erst dann in einem gesonderten Verfahren zu prüfen, wenn der Eigentümer entweder die Veränderung oder den Abbruch des Denkmals beantragt ( § 9 DSchG NRW) oder aber geltend macht, dass ihm der Erhalt des Denkmals nicht zugemutet werden kann (§ 7 DSchG NRW).

 

Eine Ablehnung der Eintragung des Wasserturms ist aufgrund dieser rechtlichen Konstellation daher nur dann möglich, wenn der Bauausschuss die Auffassung vertritt, dass der Wasserturm kein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW ist.

 

Im Falle einer Ablehnung der Eintragung des Wasserturms in die Denkmalliste wegen fehlender Denkmaleigenschaft hat der LWL gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW das Recht, unmittelbar eine Entscheidung er Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) herbeizuführen, da die Stadt Rheine von der fachlichen Einschätzung des LWL abweicht.

 

Eine Ablehnung der Eintragung in die Denkmalliste aus anderen Gründen (z.B. dem Eigentümer nicht zumutbar, Sorge um ein mögliches Übernahmeverlangen des Eigentümers an die Stadt o.ä.) wäre rechtswidrig; ein derartiger Beschluss wäre durch die Bürgermeisterin zu beanstanden.

 

Vor der Eintragung in die Denkmalliste ist ein förmliches Verfahren durchzuführen, in welchem dem Eigentümer der Antrag des LWL mit der Begründung der Denkmaleigenschaft (Denkmalwert) zur Kenntnis gegeben wird; außerdem erhält er die Möglichkeit sich innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.

 

Erst nach der Durchführung dieses Verfahrens erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste. Über die Eintragung ist gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW ein Bescheid zu erteilen; dieser Bescheid kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 –   Schreiben des LWL, LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 8. August 2011

 

Anlage 2 – Schreiben der Unteren Denkmalbehörde vom 17. Juni 2011