Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Folgende Straßen in Rheine:
Ahldeweg, Allensteiner Weg, Am Dorfplatz, Am Flaßdiek, Am Gausepohl, Am
Hang, Am Hof, Am Kellersberg, Am Kleinbahnhofe, Am Stadtwalde zwischen Lingener
Damm und Birkenallee, Angelstraße, Asternweg, Auf der Horst,
Baarentelgenstraße, Barbarastraße, Bielsteinstraße, Birkenallee zwischen Am
Stadtwalde und Sandkampstraße, Birkenpilzweg, Bonifatiusstraße zwischen Am
Stadtwalde und Offenbergweg, Borsigstraße, Breslauer Straße, Brunhildenweg,
Buntspechtweg, Cäcilienstraße, Carl-Zeiss-Straße, Champignonweg, Cranachweg,
Dahlienweg, Daimlerstraße, Danziger Straße, Diemelweg, Dinkelstraße,
Disselbergstraße, Dornröschenweg, Dreikönigstraße, Dürerweg, Düsterbergstraße,
Edisonstraße, Egon-Senger-Straße, Eichendorffstraße, Elpersstiege,
Erich-Ollenhauer-Straße, Ewaldistraße, Feldhues Hook, Flemingstraße,
Försterstraße, Fritz-Erler-Straße, Fuchsstraße, Gablonzer Weg,
Gerhart-Hauptmann-Ring, Germanenallee, Gernotstraße, Gleesenweg, Gretelweg,
Grüner Weg, Gudrunweg, Gustav-Heinemann-Straße, Gutenbergstraße,
Habsburgerstraße, Harkortstraße, Hartmutweg, Heidackerstraße, Heidepohl,
Heidhövelstraße, Heinrich-Lübke-Straße, Hesselteweg, Hirschberger Weg,
Holbeinweg, Holländerstraße, Hubertusstraße, Immenweg, Isoldenweg, Jacksonring,
Josef-Pieper-Weg, Juteweberstraße, Kanalstraße, Karl-Arnold-Straße,
Karmannstraße, Kistemakerweg, Königsberger Straße, Körnerstraße, Kremplingweg,
Kruppstraße, Langobardenring, Lippeweg, Lohorststraße, Lönsweg,
Ludwig-Erhard-Straße, Lünnestraße, Magdalenenstraße, Magnolienweg, Malterstraße,
Maronenweg, Mendelssohnweg, Menzelweg, Milanweg, Mohnstraße, Morsestraße,
Mühlhausenweg, Nadorffs Kamp, Neißer Weg, Nethestraße, Niemannstraße,
Normannenweg, Offenbergweg, Ohmstraße, Ortwinweg, Perlpilzweg, Pfälzerweg,
Pfifferlingsweg, Pirolweg, Pompeystraße, Reichenberger Weg, Rembrandtweg,
Ridderstraße, Riedstraße, Rilkeweg, Rolinerstraße, Röntgenstraße,
Rotkäppchenplatz, Rüdigerweg, Rudolf-Diesel-Straße, Rutestraße, Salierweg,
Sandpilzweg, Scheffelstraße, Schinkelstraße, Schneewittchenweg, Schneidemühler
Weg, Schoppenkamp, Schulten Sundern, Siegfriedstraße, Siepkers Kamp, Sperberweg,
Stadtforst, Steinburgweg, Steinpilzweg, Stiegemannstraße, Stienkamp, Tannenweg,
Taubenweg, Teutonenweg, Tondernstiege, Toschlag, Trakehner Weg, Upmannstraße,
Wagenfeldstraße, Waldenburger Weg, Walther-Rathenau-Straße, Wapelstraße,
Weihbischof-d'Alhaus-Straße, Westfalenstraße, Wettinerstraße, Wienkerskamp,
Wiesenstraße, Wiesmannshof, Zeisigweg, Zum Vennegroben
werden hiermit gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 StrWG NW für die Öffentlichkeit gewidmet. Eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise erfolgt nicht.
Begründung:
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Wenn
eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne immer eine Privatstraße.
Das gilt unabhängig vom Bauherren oder der Größe der Straße. Auch die Straßen
in neuen Baugebieten sind zunächst Privatstraßen. Aber Bund, Länder und
Gemeinden sollen öffentliche Straßen zur Verfügung stellen, also aus privaten
Straßen öffentliche machen. Dies geschieht durch die Widmung.
Alle
Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, gelten ausschließlich
für öffentliche Straßen. Auf private Straßen ist öffentliches Recht nicht
anwendbar.
Welche
Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran
sichtbar, dass nach §§ 4 und 5 der Landesbauordnung NRW Gebäude nur errichtet
werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt und dass
von dieser Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang
zu schaffen ist.
Wenn
ein rechtskräftiger Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen festsetzt, ist
die Gemeinde verpflichtet die Straße zu widmen, denn nur so wird die
Festsetzung des Bebauungsplans realisiert.
Die
Widmung ist eine Allgemeinverfügung durch die Straßen, Wege und
Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung
wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich
bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet
und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft. In der Widmung kann auch
geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt
werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Oftmals
ist dieser Widmungsakt bei älteren Straßen nicht mehr nachweisbar. Hierbei kann
aber mittels der unvordenklichen Verjährung angenommen werden, dass diese alten
Straßen für die Öffentlichkeit gewidmet wurden, auch wenn die Widmung selber
nicht mehr nachweisbar ist. Hierbei ersetzt die unvordenkliche Verjährung nicht
die Widmung, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen.
Nachgewiesen werden muss jedoch, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen
Verjährung vorliegen.Â
Danach
liegt eine unvordenkliche Verjährung nach Ansicht des BGH vor, wenn „der als Recht beanspruchte Zustand in einem
Zeitraum von vierzig Jahren als Recht besessen wurde und weitere vierzig Jahre
vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden“.
Beim
Aufbau der Straßendatenbank, wo auch die relevanten Daten zu den Widmungsinhalten
gespeichert werden sollen, wurde festgestellt, dass für eine Vielzahl von
neueren Straßen, insbesondere Straßen in Gewerbegebieten, ein solcher Widmungsakt
nicht vollzogen wurde. Bis Dato wurde ein Widmungsakt nur erlassen, wenn die
Straße der Erschließungskostenabrechnung unterliegt. Bei Straßen, die bisher
noch nicht endgültig hergestellt wurden oder wo eine Erschließungskostenpflicht
nicht besteht wie z.B. bei Straßen in Gewerbegebieten, fehlt dieser Widmungsakt,
welcher hiermit nachgeholt werden soll.
Anlagen:
keine