Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
340/11
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Folgende Straßen in Rheine:

 

Ahldeweg, Allensteiner Weg, Am Dorfplatz, Am Flaßdiek, Am Gausepohl, Am Hang, Am Hof, Am Kellersberg, Am Kleinbahnhofe, Am Stadtwalde zwischen Lingener Damm und Birkenallee, Angelstraße, Asternweg, Auf der Horst, Baarentelgenstraße, Barbarastraße, Bielsteinstraße, Birkenallee zwischen Am Stadtwalde und Sandkampstraße, Birkenpilzweg, Bonifatiusstraße zwischen Am Stadtwalde und Offenbergweg, Borsigstraße, Breslauer Straße, Brunhildenweg, Buntspechtweg, Cäcilienstraße, Carl-Zeiss-Straße, Champignonweg, Cranachweg, Dahlienweg, Daimlerstraße, Danziger Straße, Diemelweg, Dinkelstraße, Disselbergstraße, Dornröschenweg, Dreikönigstraße, Dürerweg, Düsterbergstraße, Edisonstraße, Egon-Senger-Straße, Eichendorffstraße, Elpersstiege, Erich-Ollenhauer-Straße, Ewaldistraße, Feldhues Hook, Flemingstraße, Försterstraße, Fritz-Erler-Straße, Fuchsstraße, Gablonzer Weg, Gerhart-Hauptmann-Ring, Germanenallee, Gernotstraße, Gleesenweg, Gretelweg, Grüner Weg, Gudrunweg, Gustav-Heinemann-Straße, Gutenbergstraße, Habsburgerstraße, Harkortstraße, Hartmutweg, Heidackerstraße, Heidepohl, Heidhövelstraße, Heinrich-Lübke-Straße, Hesselteweg, Hirschberger Weg, Holbeinweg, Holländerstraße, Hubertusstraße, Immenweg, Isoldenweg, Jacksonring, Josef-Pieper-Weg, Juteweberstraße, Kanalstraße, Karl-Arnold-Straße, Karmannstraße, Kistemakerweg, Königsberger Straße, Körnerstraße, Kremplingweg, Kruppstraße, Langobardenring, Lippeweg, Lohorststraße, Lönsweg, Ludwig-Erhard-Straße, Lünnestraße, Magdalenenstraße, Magnolienweg, Malterstraße, Maronenweg, Mendelssohnweg, Menzelweg, Milanweg, Mohnstraße, Morsestraße, Mühlhausenweg, Nadorffs Kamp, Neißer Weg, Nethestraße, Niemannstraße, Normannenweg, Offenbergweg, Ohmstraße, Ortwinweg, Perlpilzweg, Pfälzerweg, Pfifferlingsweg, Pirolweg, Pompeystraße, Reichenberger Weg, Rembrandtweg, Ridderstraße, Riedstraße, Rilkeweg, Rolinerstraße, Röntgenstraße, Rotkäppchenplatz, Rüdigerweg, Rudolf-Diesel-Straße, Rutestraße, Salierweg, Sandpilzweg, Scheffelstraße, Schinkelstraße, Schneewittchenweg, Schneidemühler Weg, Schoppenkamp, Schulten Sundern, Siegfriedstraße, Siepkers Kamp, Sperberweg, Stadtforst, Steinburgweg, Steinpilzweg, Stiegemannstraße, Stienkamp, Tannenweg, Taubenweg, Teutonenweg, Tondernstiege, Toschlag, Trakehner Weg, Upmannstraße, Wagenfeldstraße, Waldenburger Weg, Walther-Rathenau-Straße, Wapelstraße, Weihbischof-d'Alhaus-Straße, Westfalenstraße, Wettinerstraße, Wienkerskamp, Wiesenstraße, Wiesmannshof, Zeisigweg, Zum Vennegroben

 

werden hiermit gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 StrWG NW für die Öffentlichkeit gewidmet. Eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise erfolgt nicht.

 


Begründung:

 

Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne immer eine Privatstraße. Das gilt unabhängig vom Bauherren oder der Größe der Straße. Auch die Straßen in neuen Baugebieten sind zunächst Privatstraßen. Aber Bund, Länder und Gemeinden sollen öffentliche Straßen zur Verfügung stellen, also aus privaten Straßen öffentliche machen. Dies geschieht durch die Widmung.

Alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, gelten ausschließlich für öffentliche Straßen. Auf private Straßen ist öffentliches Recht nicht anwendbar.

Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran sichtbar, dass nach §§ 4 und 5 der Landesbauordnung NRW Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt und dass von dieser Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu schaffen ist.

Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen festsetzt, ist die Gemeinde verpflichtet die Straße zu widmen, denn nur so wird die Festsetzung des Bebauungsplans realisiert.

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Oftmals ist dieser Widmungsakt bei älteren Straßen nicht mehr nachweisbar. Hierbei kann aber mittels der unvordenklichen Verjährung angenommen werden, dass diese alten Straßen für die Öffentlichkeit gewidmet wurden, auch wenn die Widmung selber nicht mehr nachweisbar ist. Hierbei ersetzt die unvordenkliche Verjährung nicht die Widmung, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden muss jedoch, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vorliegen. 

Danach liegt eine unvordenkliche Verjährung nach Ansicht des BGH vor, wenn „der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von vierzig Jahren als Recht besessen wurde und weitere vierzig Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden“.

Beim Aufbau der Straßendatenbank, wo auch die relevanten Daten zu den Widmungsinhalten gespeichert werden sollen, wurde festgestellt, dass für eine Vielzahl von neueren Straßen, insbesondere Straßen in Gewerbegebieten, ein solcher Widmungsakt nicht vollzogen wurde. Bis Dato wurde ein Widmungsakt nur erlassen, wenn die Straße der Erschließungskostenabrechnung unterliegt. Bei Straßen, die bisher noch nicht endgültig hergestellt wurden oder wo eine Erschließungskostenpflicht nicht besteht wie z.B. bei Straßen in Gewerbegebieten, fehlt dieser Widmungsakt, welcher hiermit nachgeholt werden soll.


Anlagen:

 

keine