Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Rat der Stadt Rheine fordert den Landtag von
Nordrhein-Westfalen auf, die nach § 61 a Absatz 3 und 4 des
Landeswassergesetzes (LWG) bestehenden Regelungen zur Dichtheitsprüfung
privater Abwasserleitungen aufzuheben bzw. auszusetzen, bis eine
bundeseinheitliche Regelung verabschiedet ist.
Begründung:
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Die Bundesregierung hat im § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
den Rahmen gesetzt zur Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb von Abwasseranlagen.
Konkretisierende Regelungen zur Selbstüberwachung dazu müssten aber noch in
einer Abwasserverordnung geregelt werden. Diese ist jedoch derzeitig nicht absehbar.
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun im § 61 des
Landeswassergesetzes (LWG) Einzelheiten dazu geregelt. Im Grundsatz gelten
Ländervorschriften zur Selbstüberwachung fort, soweit sie den Vorgaben des
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht widersprechen. Ein Widerspruch zwischen LWG
und WHG ist nicht zu erkennen.
Damit hat NRW aber als Vorreiter Regelungen getroffen, von denen
nicht sicher ist, inwiefern sie den Regeln anderer Bundesländer oder des Bundes
entsprechen werden. Insofern bringen die Bürgerinnen und Bürger kein
Verständnis dafür auf, dass in NRW die Dichtheitsprüfung detailliert geregelt
ist, im direkt an das Stadtgebiet von Rheine angrenzenden Niedersachsen dazu
aber deutlich flexiblere Gestaltungsräume möglich sind. Zwischen den Regelungen
aller Bundesländer bestehen ohnehin gravierende Unterschiede. Dies widerspricht
dem Gerechtigkeitssinn der Bürgerinnen und Bürger.
Die Verwaltung der Stadt
Rheine hat die mit Antrag der FDP-Fraktion dem Rat vorgelegte Resolution (s. Anlage) überarbeitet. Nach Ansicht
der Verwaltung wird damit auch das Anliegen der Bürgerinitiative
„Alles-dicht-in-Rheine“ weitgehend berücksichtigt.
Die Technischen Betriebe
Rheine als Aufgabenträger für die Stadtentwässerung in Rheine werden bis auf
weiteres keinen Gebrauch von dem Ermessungsspielraum machen, die Nachweise der
Dichtheitsprüfung systematisch zu prüfen. Eine Kontrolle erfolgt nur in
begründeten Fällen, z. B. bei Verdacht auf eine Fehleinleitung, die Einleitung
von Drainagewasser, Fremdwasserzufluss oder bei erkennbaren Schäden an der
Grundstücksentwässerungsanlage.
Anlage:
Antrag der FDP-Fraktion vom 19.07.2011