Betreff
Resolution der Stadt Rheine zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen - Antrag der FDP-Fraktion vom 19. Juli 2011
Vorlage
369/11
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fordert den Landtag von Nordrhein-Westfalen auf, die nach § 61 a Absatz 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) bestehenden Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen aufzuheben bzw. auszusetzen, bis eine bundeseinheitliche Regelung verabschiedet ist.


Begründung:

 

Die Bundesregierung hat im § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) den Rahmen gesetzt zur Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb von Abwasseranlagen. Konkretisierende Regelungen zur Selbstüberwachung dazu müssten aber noch in einer Abwasserverordnung geregelt werden. Diese ist jedoch derzeitig nicht absehbar.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun im § 61 des Landeswassergesetzes (LWG) Einzelheiten dazu geregelt. Im Grundsatz gelten Ländervorschriften zur Selbstüberwachung fort, soweit sie den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht widersprechen. Ein Widerspruch zwischen LWG und WHG ist nicht zu erkennen.

 

Damit hat NRW aber als Vorreiter Regelungen getroffen, von denen nicht sicher ist, inwiefern sie den Regeln anderer Bundesländer oder des Bundes entsprechen werden. Insofern bringen die Bürgerinnen und Bürger kein Verständnis dafür auf, dass in NRW die Dichtheitsprüfung detailliert geregelt ist, im direkt an das Stadtgebiet von Rheine angrenzenden Niedersachsen dazu aber deutlich flexiblere Gestaltungsräume möglich sind. Zwischen den Regelungen aller Bundesländer bestehen ohnehin gravierende Unterschiede. Dies widerspricht dem Gerechtigkeitssinn der Bürgerinnen und Bürger.

 

Die Verwaltung der Stadt Rheine hat die mit Antrag der FDP-Fraktion dem Rat vorgelegte Resolution (s. Anlage) überarbeitet. Nach Ansicht der Verwaltung wird damit auch das Anliegen der Bürgerinitiative „Alles-dicht-in-Rheine“ weitgehend berücksichtigt.

 

Die Technischen Betriebe Rheine als Aufgabenträger für die Stadtentwässerung in Rheine werden bis auf weiteres keinen Gebrauch von dem Ermessungsspielraum machen, die Nachweise der Dichtheitsprüfung systematisch zu prüfen. Eine Kontrolle erfolgt nur in begründeten Fällen, z. B. bei Verdacht auf eine Fehleinleitung, die Einleitung von Drainagewasser, Fremdwasserzufluss oder bei erkennbaren Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage.


Anlage:

 

Antrag der FDP-Fraktion vom 19.07.2011