Betreff
Entwurf des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009
Vorlage
372/11
Aktenzeichen
K-4202-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2009 zur Kenntnis und leitet ihn an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weiter.


Begründung:

 

Seit dem 01. Januar 2005 gilt im Land Nordrhein-Westfalen das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF). Alle Kommunen des Landes haben bis zum Jahr 2009 ihr Rechnungswesen von der Kameralistik auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen auf der Basis der kaufmännischen doppelten Buchführung umzustellen. Die Stadt Rheine hat ihr Rechnungswesen zum 01. Januar 2006 auf das NKF umgestellt.

 

Nach § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

 

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Nach § 95 Abs. 3 GO stellt der Kämmerer den Entwurf des Jahresabschlusses auf, der von der Bürgermeisterin bestätigt wird. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Rat zur Feststellung (Beschlussfassung) zuzuleiten. Für die Stadt Rheine wäre dies der 31. März 2010 gewesen. Dieser Termin konnte nicht eingehalten werden. Das ist durchaus nicht ungewöhnlich.

 

Verwaltungsseitig wurde in der Vergangenheit mehrfach auf die eingetretene Verzögerung der Fertigstellung des ersten Jahresabschlusses und deren Ursachen hingewiesen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 wurde entsprechend § 95 ff GO unter Beachtung der Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) am 23. September 2011 vom Kämmerer aufgestellt und von der Bürgermeisterin bestätigt. Mit dieser Vorlage wird der Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Rheine gem. § 95 Abs. 3 GO dem Rat der Stadt zur Feststellung vorgelegt. Vor der Feststellung durch den Rat gem. § 96 Abs. 1 GO hat der Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 101 GO den Jahresabschluss zu prüfen.

 

Der Jahresabschluss ist entsprechend den Bestimmungen der GemHVO gegliedert; er besteht gem. § 37 GemHVO aus

 

·         der Ergebnisrechnung,

·         der Finanzrechnung,

·         den Teilrechnungen,

·         der Bilanz und

·         dem Anhang

 

Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 48 GemHVO beigefügt.

 

Im Anhang zum Jahresabschluss werden zu den einzelnen Bilanzposten und den Positionen der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und erläutert sowie Haftungsverhältnisse der Verbindlichkeiten erklärt. Dem Anhang ist eine Übersicht über Rückstellungen gem. § 44 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO und ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel nach §§ 45 und 47 GemHVO beigefügt.

 

Der Lagebericht zum Jahresabschluss soll einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse aus der Aufstellung des Jahresabschlusses geben und so gefasst werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ist zu berichten. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu enthalten. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde sowie auf Sachverhalte einzugehen, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.

 

Der Jahresabschluss und der Anhang vermitteln ein Bild der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Rheine zum Stichtag 31. Dezember 2009.


Anlagen:

 

Entwurf des Jahresabschluss 2009