Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Neufassung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine zu beschließen.
Begründung:
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Der Handelsverein
Rheine e.V. beantragt für das Jahr 2012 die Einführung von zwei neuen
verkaufsoffenen Sonntagen. Es handelt sich hierbei:
- um den Sonntag im Advent, der auf den
traditionellen Nikolausumzug folgt. Diese Regelung soll für die nächsten
Jahre Bestand haben.
- um den Sonntag nach Weihnachten im Jahre
2012, nämlich den 30.12.2012. Der Antrag für diesen zusätzlichen Sonntag
bezieht sich zunächst ausschließlich auf das kommende Jahr. Aus Gründen
der Flexibilität sollen die Termine für diesen zusätzlichen Verkaufstag in
den Folgejahren variabel gestaltet werden. Entsprechend wird der Handelsverein
dann rechtzeitig die Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung beantragen.
Die nach § 6 Abs. 1
LÖG NRW vorgeschriebene Höchstzahl von 4 verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen,
bezogen auf den Bereich der Rheiner Innenstadt, wird nicht überschritten, da
insgesamt auf die Verkaufsöffnung zur Rheiner Straßenparty (2. Sonntag im
September) verzichtet wird. Diese Regelung wurde aus der Neufassung der Verordnung
entfernt.
Die IG Emstor
verzichtet als Ersatz für den Sonntag zur Straßenparty auf die Verkaufsöffnung
am letzten Sonntag im März („Hexen treiben den Winter aus“).
Die
Kulturgemeinschaft Thie wird, da sie zumindest zunächst den verkaufsoffenen Sonntag
anlässlich des Martinsmarktes beibehalten will, ersatzweise nicht an der vom
Handelsverein neu beantragten Verkaufsöffnung im Advent teilnehmen.
Vonseiten der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsverein Rheine e.V.
zuzustimmen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt
neu zu fassen:
Ordnungsbehördliche Verordnung
der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom  Â
Aufgrund des § 6 (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG
NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41
Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271) wird von der Stadt Rheine als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom         folgende ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- am dritten Sonntag im März für das
„Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00
Uhr
- am letzten Sonntag im März aus Anlass
des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der
Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet
Güterverkehrszentrum sowie Emstor)
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker
Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der
Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden
- am Sonntag nach dem 3. Freitag im August
für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen
Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag)
für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte,
Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten Sonntag im November für den
Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn
dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im
Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf
den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.
- am ersten Adventssonntag aus Anlass des
Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden.
- NEU: am 3. Sonntag im Dezember
(„Adventsshopping“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf,
Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- NEU: am 30. Dezember 2012 für den Bereich
der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 3
Aufheben der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung
Die bisherige
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom
28. November 2006 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen:
3 Anlagen