Betreff
Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 56 - Bauordnung und Denkmalschutz
Vorlage
351/06
Aktenzeichen
I-5.6-gr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Betriebsausschuss nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 56 „Bauordnung und Denkmalschutz“ zur Kenntnis.

 

 


Begründung:

 

Die Produktbeschreibung 5601 „Bauordnung und Denkmalschutz“ ist dieser Sitzungsdrucksache als Anlage beigefügt.

 

Im Folgenden soll die Produktbeschreibung näher erläutert werden.

Die Leistungen dieses Produktes sind unterteilt in die Leistungsgruppe Bauordnung und die Leistungsgruppe Denkmalschutz.

 

1.           Leistungsgruppe Bauordnung

        Die Stadt Rheine als Untere Bauaufsichtsbehörde (nachstehend Bauordnung genannt) hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen und Gebäude sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Aufgaben sind als sogenannte Pflichtaufgaben in der Landesbauordnung beschrieben. Die Bauordnung hat in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Leistungen der Bauordnung sind in der Regel gebührenpflichtig. Der im Wesentlichen aus Personalkosten bestehende Aufwand dieser Leistungsgruppe wurde in den letzten Jahren durch das Gebührenaufkommen gedeckt. Daraus ergeben sich für die Bauordnung der Stadt Rheine folgende Leistungen und Teilleistungen:

 

        1.1     Bauaufsichtliche Genehmigungen

 

 

   1.1.1  Beratung von Bauwilligen und Architekten

 

           Umfassende Beratung in baurechtlichen Fragen, allgemein und auf

           bestimmte Vorhaben bezogen.

1.1.2. Baugenehmigung

 

           Erteilung von Baugenehmigungen im vereinfachten

           Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW und dem sonstigen

           Genehmigungsverfahren nach § 63 BauO NRW (Sonderbauten).

 

1.1.3  Überwachung der Bauvorhaben

 

           Durchführung von Baustellenkontrollen der genehmigten Vorhaben zur

           Sicherstellung einer ordentlichen Baustelleneinrichtung und Bauausführung.

 

1.1.4   Bauzustandsbesichtigung

 

           Durchführung der vorgeschriebenen Besichtigung der genehmigten

           Bauvorhaben im Rohbauzustand und nach Fertigstellung

           (Rohbauabnahme und Fertigbauabnahme).

 

1.1.5   Durchführung von Freistellungsverfahren

 

           Wohngebäude und deren Nebenanlagen unterliegen unter bestimmten

           Voraussetzungen nicht mehr der Baugenehmigungspflicht, sondern

           werden der Gemeinde im sogenannten Freistellungsverfahren (§ 67

           BauO NRW) vorgelegt. Nach Ablauf von 4 Wochen kann mit dem

           Bauvorhaben begonnen werden, soweit die Gemeinde nicht erklärt,

           dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die

           Verfahrensdurchführung und die Beachtung der gemeindlichen

           Interessen werden von der Bauordnung sichergestellt.

 

1.1.6   Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

 

           Zur Bildung von Wohnungseigentum im grundbuchlichen Sinn ist die

           Erstellung einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung durch

           die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Damit kann sodann

           beim Grundbuchamt die Anlegung des Grundbuchblattes beantragt

           werden.

 

1.1.7             Vorbescheide

 

            Zu bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Fragen, z. B.

            Bebaubarkeit eines Grundstücks, erteilt die Bauordnung

            auf Antrag rechtsverbindliche Vorbescheide.

 

1.1.8    Erteilung von Genehmigungen zur Inanspruchnahme

                   öffentlicher Verkehrsflächen im Rahmen baulicher Maßnahmen

 

           Werden zur Durchführung von Baumaßnahmen Teile der öffentlichen

            Verkehrsfläche wie Bürgersteig, Fahrbahn, öffentliche Plätze usw.

            benötigt, erteilt die Bauordnung dafür die gebührenpflichtigen

            Nutzungsgenehmigungen. Im Jahre 2005 wurden 40 Genehmigungen

            erteilt.

 

 

1.2       Bauüberwachung

 

               Kontrolle des Stadtgebietes im Hinblick auf illegale Baumaßnahmen

 

   1.2.1  Feststellung illegaler Baumassnahmen und Durchführung

               formeller Verwaltungsverfahren

 

               Bei den Kontrollen festgestellte illegale Baumassnahmen werden

               dokumentiert und ein ordnungsbehördliches Verfahren sowie ein

               Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldverfahren) eingeleitet.

               Anschließend wird geprüft, ob dieses Vorhaben materiell-

               rechtlich zulässig ist. Falls dieses der Fall ist, wird die

               Bauherrin/der Bauherr aufgefordert, einen Bauantrag vorzulegen.

               Ist das Bauvorhaben materiell-rechtlich nicht zulässig wird der

               Rückbau der baulichen Anlage durchgesetzt. Insgesamt wurden im                   Jahre 2005 110 illegale Baumaßnahmen aufgegriffen.

 

1.2.2             Durchführung von Sonderprüfungen

 

              Gemäß der gesetzlichen Regelungen der Sonderbauvorschriften sind

              Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten,

              Beherbergungsbetriebe usw. in bestimmten Zeitabständen von der

              Bauaufsicht zu überprüfen.  Dabei wird eine Gesamtbewertung des

              Gebäudes durchgeführt mit besonderer Fokussierung auf die

              sicherheitstechnischen Einrichtungen.

 

1.2.3    Unterstützung des Fachbereiches 3 bei der Durchführung der

           Brandschauen

 

              Gemäß der gesetzlichen Regelung des Feuerschutzhilfegesetzes NRW

              unterliegen in Rheine rund 500 Sonderbauten außerdem der

            Brandschaupflicht. Die Objekte sind in Zeitabständen von 5 Jahren zu überprüfen, so dass sich im Durchschnitt eine jährliche Anzahl von 100 Brandschauen ergibt. Dabei werden die Gebäude von der Feuerwehr besichtigt und brandschutztechnisch und einsatztaktisch bewertet. Die dafür erforderlichen Unterlagen der Gebäude werden von der Bauordnung bereit gestellt und es wird auf brandschutztechnische

              Besonderheiten/Abweichungen hingewiesen. Die Bauordnung verbindet

              die Teilnahme an der Brandschau soweit wie möglich mit der unter

              1.2.2 beschriebenen Sonderprüfung.

 

 

    1.3     Stellungnahmen

 

1.3.1   Beteiligung an Verfahren nach dem  

          Bundesimmissionsschutzgesetz

 

          Stark emitierende Betriebe, z. B. große landwirtschaftliche

          Intensivtierhaltung oder große Produktionsbetriebe der

          Nahrungsmittelindustrie, werden nach dem

          Bundesimmissionsschutzgesetz vom Staatlichen Umweltamt 

          genehmigt. Die notwendige Prüfung in bauordnungs- und

          brandschutztechnischer Hinsicht erfolgt durch die Bauordnung.

 

1.3.2 Stellungnahme zu Bebauungsplänen

 

             Beim Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen, Satzungen usw.

             werden diese von der Bauordnung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht

             beurteilt. Pro Jahr werden im Durchschnitt rund 60 Beteiligungen durch-

             geführt.

 

   1.4     Statikprüfung

 

 

1.4.1   Prüfung von Standsicherheits-, Wärmeschutz- und  

          Schallschutznachweisen

 

            Die statischen Berechnungen von baulichen Anlagen sind außer bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie untergeordneten Nebengebäuden zu prüfen. Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise erfolgt auf Antrag durch einen Prüfstatiker der Bauordnung. Gleiches gilt für Wärmeschutz- und Schallschutznachweise.

 

 

   1.4.2 Örtliche Überprüfungen der Standsicherheit

 

            Bei den Bauvorhaben, bei denen die Standsicherheitsnachweise durch die Bauordnung geprüft worden sind, finden örtliche Überprüfungen (z.B. Eisenabnahme etc.) durch den Prüfstatiker statt

 

 

1.5    Verwaltung des Zentralarchivs

 

            Die Bauordnung muss die Genehmigungsunterlagen für alle baulichen Anlagen bis zu deren Beseitigung vorhalten. Bei der Stadt Rheine sind diese Unterlagen im Zentralarchiv im 2. Untergeschoß des Rathauses untergebracht. Es wird insbesondere von der Bürgerschaft sowie von Architekten, Sachverständigen und Gutachtern intensiv für Aktenauskünfte benutzt. Weiterhin werden die sogenannten Altakten auch für den internen Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt.

 

Anmerkung:

 

Neben der technischen Bearbeitung dieser Leistungen/Teilleistungen ist in jedem

Fall auch eine verwaltungsrechtliche Bearbeitung der Vorgänge erforderlich.

Diese beinhaltet insbesondere die Abwicklung formeller Verwaltungsverfahren

bei negativen Bescheiden, ordnungsbehördlichen Verfahren und

Ordnungswidrigkeitsverfahren. Darüber hinaus erfolgt in diesem Bereich die

Abgabe fachlicher Stellungnahmen gegenüber der Widerspruchsbehörde

bzw. dem Rechtsamt in Widerspruchs- und Klageverfahren.

 

2.           Leistungsgruppe Denkmalschutz

 

        Aufgabe der Stadt als Untere Denkmalbehörde ist es, die Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen und die Aufgabenstellung sind  als Pflichtaufgaben im Denkmalschutzgesetz beschrieben.

 

        2.1    Denkmalrechtliche Verfahren

 

 

   2.1.1 Beratung von Denkmaleigentümern und Architekten

 

                  Umfassende Beratung und Betreuung der Eigentümer von Denkmälern 

                  und deren Architekten hinsichtlich architektonischer Probleme,

                  steuerrechtlicher Fragen und angemessener Nutzungen.

 

    2.1.2 Eintragungsverfahren gem. § 3 Denkmalschutzgesetz

           Die Unterschutzstellung von Denkmälern erfolgt durch die Eintragung

           in die Denkmalliste der Stadt Rheine in einem formellen

 

           Verwaltungsverfahren. Der Beschluß zur Eintragung in die Denkmalliste

           wird vom Bau- und Betriebsausschuß gefasst. Die Eintragung erfolgt im

           Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege von Amts

           wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Westfälischen Amtes

           für Denkmalpflege

 

 

2.1.3    Erlaubnisverfahren gem. § 9 Denkmalschutzgesetz

          Alle Massnahmen zur baulichen Veränderung, Nutzungsänderung oder

          Beseitigung von Denkmälern bedürfen einer Erlaubnis der Unteren

          Denkmalbehörde. Dieses gilt auch für die Errichtung oder Beseitigung

          baulicher Anlagen in der engeren Umgebung von Denkmälern, wenn

          hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die

          Erteilung oder Versagung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis erfolgt im

          Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege.

 

 

2.1.4    Zuschußgewährung

          Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung kleinerer

          privater denkmalpflegerischer Massnahmen und Abgabe fachlicher

          Stellungnahmen zu Förderanträgen bei anderen Behörden oder

          Verbänden

 

 

2.1.5    Erstellung der Dokumentation „Kunst- und Kulturdenkmäler in

          Rheine“

 

          Organisatorische Abwicklung der durch die Autoren Rudolf Breuing,

          Karl-Ludwig Mengels und Wolfgang Knitschky erstellten Dokumentation

          aller Denkmäler in Rheine. Derzeit werden die Arbeiten zur

          Fertigstellung des 2. Bandes abgewickelt.

 

 


Anlagen:

 

Produktbeschreibung