Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die nachstehende 3. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in
der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.
3. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom 13. Dezember 2011
Die
Bezeichnung der männlichen Form (z.B.
der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März
2010 (GV NRW S. 185),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV NRW S. 394)
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss
vom 13. Dezember 2011 die 3. Änderungssatzung zur Satzung über
die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt
Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008
beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge
der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine                  19,00
€/ha,
Bevergerner Aa           14,00 €/ha,
Elte                             12,00
€/ha,
Frischhofsbach            26,00 €/ha,
Hemelter Bach            16,00
€/ha,
Hörsteler Aa                12,00
€/ha,
Hummertsbach             8,00
€/ha,
Landersum/Bentlage   18,00 €/ha,
Saerbeck                    13,00
€/ha,
Wambach                   25,00
€/ha.
In § 7
„Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 3. Änderungssatzung tritt zum
01. Januar 2012 in Kraft.
Begründung:
Die
Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung
der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht
durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem
Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die
Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke
im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern
zufließt, umlegen.
Wie aus der
folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von 2010
nach 2011 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2011 in Rechnung
gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2012 berücksichtigt
werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Die
Gegenüberstellung der Hektarsätze 2010 und 2011 (Verbände mit Änderungen sind
durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Hektarsatz 2010 |
Hektarsatz 2011 |
Altenrheine |
19,00 € |
19,00 € |
Bevergerner Aa |
14,00 € |
14,00 € |
Elte |
11,00
€ |
12,00
€ |
Frischhofsbach |
26,00 € |
26,00 € |
Hemelter Bach |
16,00 € |
16,00 € |
Hörsteler Aa |
12,00 € |
12,00 € |
Hummertsbach |
Â
8,00 € |
Â
8,00 € |
Landersum/Bentlage |
18,00 € |
18,00 € |
Saerbeck |
11,00
€ |
13,00
€ |
Wambach |
25,00 € |
25,00 € |