Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine
Vorlage
208/11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine zu beschließen.


Begründung:

 

Mit Beschluss vom 14.06.1994 hat der Rat der Stadt Rheine eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.

 

Nunmehr ist eine vollständige Überarbeitung der Verordnung vorgenommen worden. Anlass dafür ist insb. der Wunsch der Kreispolizeibehörde nach einer „rechtsfesten Satzung“, die Regelungen zum störenden Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit stärker als bisher in den Fokus nimmt und ein Einschreiten sowohl der Polizei als auch der Ordnungsbehörde ermöglicht. Hierzu wird auf die entsprechende Stellungnahme der Kreispolizeibehörde in der Anlage 2 Bezug genommen.

 

Dem Wunsch der Kreispolizeibehörde kommt der vorliegende Verordnungsentwurf nunmehr nach. Dabei geht es zur Klarstellung nicht darum, ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit auszusprechen. Dies wäre rechtlich nach Auffassung der Verwaltung weiterhin nicht zulässig. Insoweit wird auf die Vorlage 048/2009 verwiesen.

 

Vielmehr soll eine weitere Verbesserung des Einschreitens beim sog. „problematischen Personenkreis im innerstädtischen Bereich“ erreicht werden. Im Kriminalpräventiven Forum der Stadt Rheine „Sicherheit in Rheine“ (SIR) gibt es eine eng verzahnte Zusammenarbeit, insb. bezogen auf die Innenstadt, zwischen der Kreispolizeibehörde und dem Fachbereich Recht und Ordnung. So erfolgt eine regelmäßige Bestreifung der Innenstadt durch den Bezirksdienst der Polizei sowie der Stadtwacht, z. T. auch in gemischten Teams. Die dadurch entstandene Präsenz hat eine Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls zur Folge. In den Jahren 2010 und 2011 haben die hierzu vorgetragenen Beschwerden bei der Ordnungsbehörde nachgelassen.

 

Diese Einschätzung wird auch durch die tatsächliche Entwicklung der Kriminalität im definierten Innenstadtbereich belegt. So weist die örtliche Kriminalitätsstatistik für diesen Bereich der Innenstadt (vom Bereich des Bahnhofs bis zur Ems sowie des rechten innerstädtischen Emsufers einschließlich des Stadthallenumfeldes) seit dem Jahr 2007 stetig sinkende Fallzahlen zur Kriminalität aus. Der als Anlage 3 beigefügte Auszug aus der örtlichen Kriminalitätsstatistik der Kreispolizeibehörde Rheine macht dies deutlich und zeigt darüber hinaus noch einen Zusammenhang zwischen ordnungsbehördlicher Präsenz und Kriminalität.

 

Dennoch ist festzustellen, dass nach wie vor eine Vielzahl von Straftaten und Verstößen gegen die öffentliche Ordnung im Zustand übermäßigen Alkoholkonsums begangen werden, denen wirksam begegnet werden muss.

 

Es geht darum, im Rahmen des Opportunitätsprinzips eine Möglichkeit des Einschreitens nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung im Rahmen der Konzeption zur Beseitigung und Bekämpfung von Angsträumen und Brennpunkten zu bieten. Dies gilt sowohl für die Ordnungsbehörde als auch für die Polizei. Weiterhin soll ein Einschreiten bei Tatbeständen ermöglicht werden, die oftmals in Verbindung mit Alkoholkonsum entstehen wie z.B. Verunreinigungen, Belästigung von Passanten. Die einzelnen Tatbestände sind in § „ Abs. 1 c) und d) aufgeführt.

 

Der vorgetragene Wunsch der Polizei nach einer Veränderung der Verordnung wurde zum Anlass genommen, insgesamt die Verordnung zu überarbeiten und anzupassen. Zahlreiche Änderungen oder spezielle Regelungen machen einige Vorschriften entbehrlich. Ausgangspunkt war dabei die Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW. 

 


Anlagen:

 

Anlagen 1-3