Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und Betriebsausschuss nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe (PG) 55 „Dienstleistungen für Öffentliches Grün“ zur Kenntnis.
Begründung:
Die Beschreibung der FG 55 „Dienstleistungen für Öffentliches Grün“ liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
In der Produktgruppe 55 „Dienstleistungen für Öffentliches Grün“ werden die im Folgenden aufgeführten Leistungen erbracht. Da die Beschreibung der PG in eine einheitliche kurze Form gebracht werden musste, richtet sich die Nummerierung dieser Erläuterung nicht nach der Beschreibung der PG, sondern nach der Arbeits- und Projektplanung für diese Produktgruppe.
1      Planung von öffentlichen Grünflächen
Grünordnungspläne
Der Grünordnungsplan ist ein kommunaler Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er enthält Angaben über Art, Umfang und Lage von Begrünungen und Grünflächen und ist wesentliche landschaftsökologische und gestalterische Grundlage für den Bebauungsplan. Der Grünordnungsplan besitzt in NRW keine Rechtswirksamkeit, lediglich als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Inhalte werden verbindlich. Für die Baugebiete Wohnpark Dutum und Mesum sowie Wadelheim Ost\Sassestraße sind Grünordnungspläne erstellt worden.
1.2   Park und Grünanlagen
Die Planung von Park- und Grünanlagen umfasst die Neuplanung sowie die Umplanung der Grünflächen. Das Spektrum reicht von der Umgestaltung größerer Parkflächen (z.B. Walshagenpark, Stadtpark) bis zur Gestaltung eines Pflanzbeetes oder einer Platzfläche, die oftmals Investitionen in unmittelbarer Nachtbarschaft nach sich ziehen. Zu den erbrachten Leistungen zählen die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung und die Ausführungsplanung. Fremdvergaben, die nach der HOAI abgerechnet werden, verursachen höherer Kosten.
Eine weitere Aufgabe der
Grünflächenplanung ist die Erstellung von Parkpflegewerken. Dieses
Planungsinstrument dient zur Analyse, zur Dokumentation sowie zur Erhaltung von
Parkflächen und Grünanlagen. Es umfasst dabei jeweils ein mit allen Beteiligten
verabredetes Programm für die Pflege und Unterhaltung der Grünflächen für die
nächsten 5-10 Jahre. Für den Salinenpark und die Freianlagen am Falkenhof sind
Parkpflegewerke erstellt worden. Diese gewährleisten eine dauerhafte
Instandhaltung der neuen Grünanlagen und der an dieser Stelle der getätigten
Investitionen.
1.3   Grünflächen an öffentlichen Verkehrsanlagen
Hierzu zählt die Planung der Grünflächen der im Produkt 5.3 fertig gestellten Verkehrsflächen wie z.B.: Wohnstrassen - Baugebiet Sassestrasse,
Bundesstrassen - OD Elte, Kreisverkehre – Bentlage.
Bei der Gestaltung der Kreisverkehre findet eine intensive Beteiligung von Vereinen, Anliegern und Initiativen statt. Die geförderten Maßnahmen müssen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt und von dort genehmigt werden.
Die Pläne des Straßenbaues werden entsprechend weiterentwickelt, eventuell getroffenen Pachtvereinbahrungen werden eingearbeitet, und dienen als Grundlage für Massenermittlung.
Â
1.4   Grünflächen an öffentlichen Gebäuden
Hierzu zählt v. a. die im Zuge von Umbaumaßnahmen an Schulgebäuden durchzuführende Neuordnung der Außenanlagen.
Die Außenanlagenplanung umfasst die Entwurfsplanung bis zur Ausführungsplanung im Maßstab 1:100. Zudem kann es erforderlich sein im Zuge der Ausführungsplanung Detailpläne (z.B. Bepflanzungspläne) im Maßstab 1:50 oder 1.20 zu erstellen.
1.5   Ball- und Spielplätze
Die Neuplanung eines Spielplatzes erfolgt über eine Beteiligung der Anwohner/Anwohnerinnen sowie der Kinder und Jugendlichen vor Ort. Aus den vorgetragenen Wünschen und den vorgegebenen Rahmenbedingungen wird im ersten Schritt ein Vorentwurf im Maßstab 1:100 bzw. 1: 200 erstellt. Dieser wird im weiteren Verfahren in einen Ausführungsplan qualifiziert, der als Grundlage für die Massenermittlung herangezogen wird.
Für die geplanten Ballspielplätze
wird über die Erstellung eines Vorentwurfes der Ausführungsplan entwickelt
(Maßstab 1:100). Liegt der Ballspielplatz im Außenbereich muss im Zuge der
Genehmigungsplanung ein Bauantrag mit den entsprechenden Detailplänen (Maßstab
1:20. 1:50) eingereicht werden.
2Â Â Â Â Â Â Natur und Landschaft
2.1 Umweltberichte in Bauleitplanverfahren
Seit Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesestzes –EAG
Bau am 20.07.2004, sind für Bauleitpläne die Umweltauswirkungen zu prüfen und
in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Mit Ausnahme der Bauleitpläne, die im
vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt oder geändert werden, ist
nunmehr für alle Bebauungsplanverfahren oder Flächennutzungsplanänderungen ein
Umweltbericht als Teil der Planbegründung zu erstellen.
Der Umweltbericht umfasst die Erfassung und Beschreibung der derzeitigen
Umweltsituation im Plangebiet und eine Auswirkungsprognose für die in § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter.
Teile des Umweltberichtes sind auch die Eingriffsbewertung und die Darstellung
der Kompensationsmaßnahmen.
Darüber hinaus sind die von der Stadt Rheine als Trägerin der Bauleitplanung
angedachten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten Umweltauswirkungen im
Umweltbericht darzustellen („Monitoringkonzept“).Â
Die Umweltberichte sind notwendig, um die ordnungsgemäße
Umsetzung der Bauleitplanung zu gewährleisten.
2.2
Landschaftspflegerische Begleitplanung
Für Straßenbauvorhaben, für die eine behördliche Genehmigung oder Planfeststellung erforderlich ist, z. B. Umgestaltung Hemelter Straße (B 475), und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben der Stadtentwässerung, z. B. Regenrückhaltebecken, sind landschaftspflegerische Begleitpläne zu erstellen.
Mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan ist die Bestandssituation von Natur und Landschaft im Planungsraum zu erfassen und darzustellen. Darauf aufbauend sind die mit Umsetzung des Bauvorhabens zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darzustellen und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszuarbeiten und zu beschreiben.
Darüber hinaus werden die Gestaltungs-, Pflanz- und Pflegemaßnahmen im Bereich des Bauvorhabens beschrieben. Diese dienen dazu die Eingriffe zu minimieren und das Landschaftsbild angepasst wieder herzustellen.Â
2.3
Umweltverträglichkeitsprüfungen
Für bestimmte Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt sind, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen oder entsprechende Vorprüfungen durchzuführen. Hiermit sollen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.Â
2.4
Eingriffsregelung
Für Bauvorhaben der Stadt Rheine außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen und außerhalb des baurechtlichen Innenbereiches, bei denen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im Sinne von § 18 Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten sind, sind die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, darzustellen und zu bewerten. Im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt, sind die im Einzelfall erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen und zu beschreiben.
2.5
Ausgleichsmaßnahmen
Planung von konkreten Ausgleichsmaßnahmen bei Bebauungsplänen (Teil der Umweltberichte), in Genehmigungs- und Planungsverfahren für städtische Bauvorhaben (Teil der Landschaftspflegerischen Begleitpläne oder eigenständiger Beitrag zur Benehmensherstellung mit der Unteren Landschaftsbehörde) oder für im Vorgriff durchgeführte Kompensationsmaßnahmen, die in das städtische Ökokonto eingestellt werden.
Kontrolle der Herstellung und weiteren Entwicklung von Ausgleichsflächen und ‑maßnahmen der Stadt Rheine oder anderer Ausgleichspflichtiger innerhalb und außerhalb von Bebauungsplänen, im Rahmen der Führung des städtischen Kompensationsflächenkatasters, des Bebauungsplan-Monitorings oder der bauordnungsrechtlichen Bauabnahmen.Â
2.6
Baumschutzsatzung
Beratung der Bürger und anderer Fachbereiche der Verwaltung in Baumschutzfragen. Beurteilung der Verkehrssicherheit und Vitalität von Bäumen. Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung. Fertigen von Beschlussvorlagen bei kritischen Einzelfällen. Vorgaben zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen und Auflagen zur Ersatzanpflanzung oder Ausgleichszahlung. Vorgabe konkreter Auflagen bei Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen. Überprüfung von Ersatzanpflanzungen und Planung von Ersatzanpflanzungen aus eingenommenen Ausgleichszahlungen.
2.7
Stellungnahmen zu Bebauungsplänen und
anderen Fachplanungen
Prüfung und Stellungnahme hinsichtlich Grünflächenplanung, Baumschutz, Umweltprüfung bzw. Bestandssituation von Natur und Landschaft und Eingriffsbewertung sowie Ausgleichskonzeption und Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Fachliche Prüfung und Stellungnahme zu Eingaben und Stellungnahmen von Fachbehörden und Dritten im Beteiligungsverfahren von Bauleitplänen.
3      Bau von öffentlichen Grünflächen
3.1   Park- und Grünanlagen
Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vergabe von Bauaufträgen, Bauleitung, Aufmass, Abrechnung und Dokumentation für Grünanlagen, die unter Pkt. 1.2 im Hause geplant wurden, wie z.B. der Melkeplatz.
Begleitung von Bauvorhaben, die an Landschaftsarchitekten vergeben wurden, z.B. Salinenpark.
3.2   Grünflächen an öffentlichen Verkehrsanlagen
Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vergabe von Bauaufträgen, Bauleitung, Aufmass, Abrechnung und Dokumentation für Grünflächen an neu erstellten Verkehrsanlagen.
Wiederherstellung von Grünflächen bei Umbaumaßnahmen des Straßenbaues und bei Kanalbaumassnahmen.
3.3   Grünflächen an öffentlichen Gebäuden
Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vergabe von Bauaufträgen, Bauleitung, Aufmass, Abrechnung und Dokumentation für Grünanlagen an öffentlichen Gebäuden.
 Die Neubauten im Schulbereich zum Beispiel erforderten größere Umplanungen an den betroffenen Schulhöfen, die Arbeiten wurden ausgeschrieben und durchgeführt.
3.4   Ball- und Spielplätze
Für den Fachbereich 2 werden sowohl die Renovierung als auch der Neubau von Bolz- und Spielplätzen durchgeführt.
Beim Neubau werden die Arbeiten ausgeschrieben, so dass die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, die Vergabe von Bauaufträgen, Bauleitung, Aufmass, Abrechnung und Dokumentation anfällt.
Im Zuge der Renovierungen wird in einigen Fällen lediglich ein abgängiges Gerät ersetzt, in diesem Fall werden Preis- und Qualitätsvergleiche der unterschiedlichsten Anbieter durchgeführt. Bei umfangreicheren Renovierungen ist der Arbeitsumfang einer Neubaumaßnahme gleichzusetzen. In einigen Fällen ist die Mitarbeit der Eltern zu koordinieren.
3.5   Ausgleichsmaßnahmen
Umsetzung der unter Pkt. 2.5 geplanten Ausgleichsmaßnahmen mit Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vergabe von Bauaufträgen, Bauleitung, Aufmass, Abrechnung und Dokumentation. Überwachung der meist 2-3 jährigen Unternehmerpflege. Gewährleistung einer späteren Nutzung bzw. Pflege im Sinne der Ziele der Ausgleichsmaßnahme.
3.6Â Â Â Ersatzanpflanzungen gem. Baumschutzsatzung
Umsetzung der Planungen von Ersatzanpflanzungen aus eingenommenen Ausgleichszahlungen (s. 2.6).
Die eingenommenen Mittel sind zweckgebunden für Baumpflanzungen im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung zu verwenden.
Die notwendige Beschaffung der Bäume und die Vergabe der Pflanz- und Pflegearbeiten werden, je nach Umfang, über Preisanfragen bzw. Ausschreibungen vergeben, in der Regel zwei Ausschreibungen pro Jahr, mit den entsprechenden Vor- und Nacharbeiten.
Noch nicht berücksichtigt sind hier Bauherrenfunktionen und Beratertätigkeiten, z.B. bei nicht städtischen Baumaßnahmen bei denen Bäume betroffen sind, oder die Abstimmung von Pflegemaßnahmen von Naturschutzflächen mit der Unteren Landschaftsbehörde, Beantragung von Fördermitteln, Überwachung der Pflegearbeiten und Abrechnung der Maßnahmen.
Anlage:
Anlage 1: Â Â Â Teil-Plan 2006