Betreff
3. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Vorlage
470/11
Aktenzeichen
K-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 20.12.2011 den § 6 Abs. 5 und das Straßenverzeichnis der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine – Straßenreinigungs- und -gebührensatzung“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:

 

 

§ 6   Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab)

…….

 

(5) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

1. bei vierzehntägiger Reinigung 1,46 €,

2. bei wöchentlich einmaliger Reinigung 1,87 €,

3. bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 3,53 €,

4. für Fußgängerzonen 4,71 €.

Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend

 

 

Straßenverzeichnis als Anlage zur

Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der TBR

 

 

Gehweg- und Fahrbahnreinigung incl. Winterwartung durch
Anlieger

Gehwegreinigung incl. Winterwartung durch Anlieger,
Fahrbahnreinigung incl. eingeschränkte Winterwartung durch TBR

Gehwegreinigung incl. Winterwartung durch Anlieger, Fahrbahnreinigung incl. Winterwartung durch TBR

Gehweg- und Fahrbahnreinigung incl. Winterwartung durch TBR

GFW-Anl.

GW-Anl./FeW-TBR

GW-Anl./FW-TBR

GFW-TBR

Verkehrsflächen, die nicht einer Reinigungsverpflichtung unterliegen, sind mit „ohne” gekennzeichnet.

 

Straße

Abschnitt

Reinigungs-häufigkeit

Reinigungs-verpflichtung

Änderungen:

 

 

 

bisher:

 

 

 

Rapunzelweg

 

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

ab 2012:

 

 

 

Rapunzelweg

 

 

GFW-Anl

bisher:

 

 

 

Schweitzerstraße

ohne Stichwege

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

Schweitzerstraße

Stichwege

 

GFW-Anl

ab 2012:

 

 

 

Schweitzerstraße

ohne Stichwege und Verbindungsweg zum Karweg

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

Schweitzerstraße

Stichwege und Verbindungsweg zum Karweg

 

GFW-Anl

bisher:

 

 

 

Schleusenstraße

südlich v. Haus-Nr. 35 bis Wendehammer und südlich Konrad-Adenauer-Ring

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

Schleusenstraße

von Walshagenstraße bis Haus-Nr. 35

 

GFW-Anl

ab 2012:

 

 

 

Schleusenstraße

von Walshagenstraße bis Konrad-Adenauer-Ring

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

Schleusenstraße

südlich Konrad-Adenauer-Ring

 

GFW-Anl

bisher:

 

 

 

Auf dem Thie

 

wöchentlich

GFW-TBR

ab 2012:

 

 

 

Auf dem Thie

 

2 x pro Woche

GFW-TBR

bisher:

 

 

 

Graf-von-Stauffenberg-Straße

 

 

ohne

ab 2012:

 

 

 

Graf-von-Stauffenberg-Straße

von Elter Straße bis Georg-Elser-Ring

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

bisher:

 

 

 

Offlumer Straße

 

 

ohne

ab 2012:

 

 

 

Offlumer Straße

 

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

bisher:

 

 

 

Schwedenstraße

 

wöchentlich

GW-Anl./FeW-TBR

ab 2012:

 

 

 

Schwedenstraße

von Neuenkirchener Straße bis Gronauer Straße

14-täglich

GW-Anl./FeW-TBR

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.

 

Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.

 

Die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine – Straßenreinigungs- und -gebührensatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 unter Berücksichtigung der „Straßenreinigung - Gebührenbedarfsberechnung 2012“ die Änderung des § 6 Abs. 5 der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine – Straßenreinigungs- und -gebührensatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur Änderung des § 6 Abs. 5 und der Änderung des Straßenverzeichnisses als Anlage zur Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der TBR an den Rat verwiesen.

 

Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 20.12.2011 vollzogen werden.

 


Anlagen:

 

Beschlussvorschlag Top 3 Verwaltungsrat TBR AöR vom 22.11.2011

Straßenreinigung - Gebührenbedarfsberechnung 2012