Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und Betriebsausschuss nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 53 „Öffentliche Verkehrsflächen“ zur Kenntnis.
Begründung:
Die Produktgruppe besteht aus den Produkten 5301 „Öffentliche Verkehrsflächen“ und 5302 „Bauverwaltung“.
1    Im Produkt 5301 „Öffentliche
Verkehrsflächen – Planung und Bau“ werden folgende Leistungen erbracht:
       1.1   Zentrale
Verkehrsplanung
                Erarbeitung
und Fortführung der Verkehrspläne (Verkehrsentwicklungsplan, Radwegepläne,
ÖPNV, Konzepte etc.)
Die Stellung von Förderanträgen (GVFG) setzt das Vorhandensein von
Verkehrsentwicklungsplänen voraus, da nur hierdurch beurteilt werden kann, ob
es sich um eine verkehrswichtige (förderfähige) Maßnahme handelt.
       1.2   Planung
                Erarbeitung von Planungs-, Entwurfsplanungs-, Genehmigungsplanungs- und Ausführungsplanungsunterlagen für die städtischen Verkehrsflächen. Durch die Nähe zum Bürger entstehen Zeitvorteile bei der Erstellung der jeweiligen Planungen und dadurch auch Kostenvorteile für die Bürger.
       1.3   Bau
                Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vergabe von Bauaufträgen, Beaufsichtigung und Aufmaß auf der Baustelle, Abrechnung und Dokumentation von Bauaufträgen für die Erstellung von
· Straßen in Siedlungsgebieten
· Stadtstraßen
· Fuß- und Radwegen
· GVFG-Maßnahmen
· Baumaßnahmen für Straßen NRW
· Brückenbauten
       1.4   Stellungnahme zu
Bebauungsplänen
                Erarbeitung
von Stellungnahmen für Bebauungspläne in verkehrlicher Hinsicht
Es werden die Mindeststraßenbreite, Mindestradien und die Befahrbarkeit für die
maßgeblichen Fahrzeuge überprüft. Ein Sicherheitsaudit für alle
Verkehrsteilnehmer wird durchgeführt (z. B. Berücksichtigung von Zu- und
Abfahrten). Schließlich erfolgt eine Überprüfung der Verkehrsnetze (z. B. Fuß-
und Radwege).
       1.5   Straßenkataster
                Zulieferung
von Bestandsänderungen durch Neubau oder Ergänzung
Durch das Straßenkataster und die ständige Aktualisierung soll gewährleistet
werden, dass die Straßen dauerhaft unterhalten und erhalten werden. Es
erleichtert wesentlich die vorausschauende Verkehrsplanung.
       1.6   Lichtzeichenkataster
                Zulieferung
von Bestandsänderungen durch Neubau oder Ergänzung
Das Lichtzeichenkataster ermöglicht einen schnellen Zugriff zu den
Signalprogrammen. Durch genaue Analyse werden hier noch Einsparpotenziale
ermittelt.
       1.7   Erteilung von Sperrgenehmigungen
                Erteilung
von Sperrgenehmigungen für den öffentlichen Verkehrsraum
Die Baufirmen, die im öffentlichen Verkehrsraum arbeiten, sind verpflichtet,
sich eine Sperrgenehmigung einzuholen. Die Sperrgenehmigung weist auf, wie die
einzelnen Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der
Verkehr auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschränken, zu leiten und zu
regeln ist. Ferner ob und wie gesperrte Straßen durch eine
Umleitungsbeschilderung zu kennzeichnen sind.
       1.8   Brückenprüfungen
                Kontrolle
der städtischen Brücken
Die ca. 70 Bauwerke unterliegen folgenden Prüfungen:
Laufende Beobachtung
Alle Bauwerke unterliegen einer regelmäßigen vierteljährlichen Überwachung,
die sich vorrangig mit Belangen der Verkehrssicherheit befasst.
Besichtigung
Bauwerke sind regelmäßig einmal jährlich auf Mängel und Schäden zu
besichtigen. Die Besichtigungen erfolgen ohne den Einsatz von Gerüsten bzw.
Besichtigungsfahrzeugen.
Einfache Prüfung
Bei der einfachen Prüfung werden alle Ingenieurbauwerke hinsichtlich der
Tragfähigkeit, Standsicherheit und des baulichen Zustandes überprüft. Bei
Holzbauwerken erfolgt die Prüfung jährlich.
Hauptprüfung
Die Hauptprüfung ist eine handnahe Sichtprüfung aller Bauwerksteile unter
Einsatz technischer Hilfsmittel, wie Gerüste und Untersichtgeräte, die alle 6
Jahre durchzuführen ist.
       1.9   Brückensanierungen
                Sanierungen
der städtischen Brücken
Bei Mängelfeststellung durch die Brückenprüfung erfolgt eine Sanierung bzw. ein
Neubau. Es werden durchschnittlich 2 Brücken pro Jahr saniert.
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       1.10 Unterhaltung von Baustraßen
                Es werden ca. 3 km Baustraßen im Stadtgebiet unterhalten. Durch die Bautätigkeiten der Bürger in den Baugebieten mit schweren Baugeräten sind hier oft Ausbesserungsarbeiten erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
       1.11 Lagerverwaltung Straßenbeleuchtung
                Einkauf der
Beleuchtung für das Lager
Aus dem Lagerbestand wird kurzfristig Beleuchtungsmaterial bei Unfällen und
Austausch von schadhaften Leuchten entnommen. Es dient der Vorsorgepflicht der
Stadt Rheine.
       1.12 Bearbeitung von Bauanträgen
                Für alle Neu- und Umbaumaßnahmen auf privaten, gewerblichen und Industriegrundstücken erhalten die Antragsteller Straßenhöhen. Es werden dafür im Einzelfall vorgelegte Planunterlagen geprüft und ggf. mit Grüneintragungen Änderungsnotwendigkeiten vorgegeben. Der Antragsteller erhält seine Antragsunterlagen geprüft zurück. In Neubaugebieten ist es zwingend erforderlich, Straßenhöhen anzugeben, damit alle Grundstücke sinnvoll erschlossen werden können. Wenn dieses nicht geschehen würde, könnte es passieren, dass aufgrund fehlender Höhenplanung Grundstücke nicht an das Straßennetz angeschlossen werden könnten.
2    Produkt 5302 „Bauverwaltung“
Zu diesem Produkt gehören die folgenden Verwaltungsaufgaben:
Ø     Beiträge für Tiefbaumaßnahmen
Die Gemeinden sind nach § 127 des Baugesetzbuches und § 8 des Kommunalabgabengesetzes verpflichtet, Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge und Kanalanschlussbeiträge zu erheben. Die gesetzlichen Regelungen werden ergänzt durch die gemeindlichen Ortssatzungen.
Erschließungsbeiträge werden erhoben für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen. Das sind im Wesentlichen die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Sind solche Anlagen nach bestimmungsgemäßer Benutzung (bei Wohnstraßen je nach Belastung ca. 30 Jahre und länger) erneuerungsbedürftig oder sollen solche Anlagen vor Ablauf der Lebensdauer verbessert werden, etwa durch eine andere räumliche Aufteilung (z. B. nachträgliche Parkbuchten) sind für diese Erneuerungen bzw. Verbesserungen Straßenbaubeiträge zu erheben.
Kanalanschlussbeiträge werden erhoben für die öffentliche Abwasseranlage. In der Stadt Rheine fließen nur die Kosten für Kanalerweiterungsgebiete (nicht Kosten der Kläranlage und Hauptsammler) in die Beitragskalkulation ein.
Die Kurzfassung für diese Beiträge lautet:
· Refinanzierung der Baumaßnahmen durch Vorausleistungen/Erschließungsbeiträge für erstmalig hergestellte Straßen
· Straßenbaubeiträge für erneuerte/verbesserte Straßen
· einmalige Kanalanschlussbeiträge für Kanalerweiterungsgebiete und Einzelanschlüsse
· Erschließungs-/Ablöseverträge
Der Umfang der Beitragsveranlagungen richtet sich nach der Höhe der Investitionen. In den Jahren 2004 bis 2006 betrug bzw. beträgt die Anzahl der Veranlagungsverfahren bei den Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen zwischen 34 unnd 42. Kanalanschlussbeiträge werden jährlich durchschnittlich für 6 bis 7 Kanalerweiterungebiete erhoben. Hinzukommen die Veranlagungen für Einzelanschlüsse innerhalb bestehender Baugebiete.
Ø     Sondernutzungen öffentlicher Straßen
Erlaubnisse oder Verträge für die den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung öffentlicher Straßen (z. B. Infostände, private unterirdische Leitungen usw.)
Es werden jährlich 170 bis 200 Erlaubnisse erteilt.
      Ø     Vergabeverfahren
Die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regeln die Arten der Vergabeverfahren. Die Gemeindehaushaltsverordnung schreibt den Gemeinden vor, bei ihren Auftragsvergaben die VOB anzuwenden. Die Stadt Rheine hat in einer eigenen Vergabeordnung allgemeine und besondere Vertragsbedingungen geregelt und sich hierin auch zur Anwendung der VOL verpflichtet.
Die Kurzfassung der Zuständigkeiten des Fachbereiches 5 lautet:
· Erarbeiten einheitlicher allgemeiner und besonderer Vertragsbedingungen für alle Vergabestellen der Verwaltung
· Überprüfung der Vergabeart
· Versenden der Verdingungsunterlagen
· Durchführen der Eröffnungstermine
· Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Angebote
· Benachrichtigung der Bieter
Die Entscheidung über das annehmbarste Angebot trifft die jeweilige Vergabestelle.
Es werden jährlich etwa 150 Vergabeverfahren durchgeführt.
Ø     Wohnbaulandkonzept
Rechtsgrundlagen sind §§ 11 und 12 des Baugesetzbuches und das Wohnbaulandkonzept der Stadt Rheine. Es werden mit Alteigentümern/Investoren städtebauliche Verträge geschlossen mit dem Ziel
· ausreichend preiswertes Wohnbauland,
· eine zügige Realisierung der Baurechte sowie
· eine teilweise Refinanzierung der Folgekosten und
· um soziale, umweltpolitische und wirtschaftliche Ziele zu erreichen.
Zu dem Wohnbaulandkonzept hinzu kommen noch städtebauliche Kalkulationen. Hierbei handelt es sich um Projektkalkulationen, wie z. B. Kaserne Gellendorf, Gewerbegebiet Holsterfeld, Wohnpark Dutum.
Anlagen:
Anlage 1:    Teil-Plan 2006 – Öffentliche Verkehrsflächen