Betreff
Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 53 "Öffentliche Verkehrsflächen"
Vorlage
357/06
Aktenzeichen
FB 5.3-for
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Betriebsausschuss nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 53 „Öffentliche Verkehrsflächen“ zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

Die Produktgruppe besteht aus den Produkten 5301 „Öffentliche Verkehrsflächen“ und 5302 „Bauverwaltung“.

 

1     Im Produkt 5301 „Öffentliche Verkehrsflächen – Planung und Bau“ werden folgende Leistungen erbracht:

 

        1.1    Zentrale Verkehrsplanung

 

                 Erarbeitung und Fortführung der Verkehrspläne (Verkehrsentwicklungsplan, Radwegepläne, ÖPNV, Konzepte etc.)

Die Stellung von Förderanträgen (GVFG) setzt das Vorhandensein von Verkehrsentwicklungsplänen voraus, da nur hierdurch beurteilt werden kann, ob es sich um eine verkehrswichtige (förderfähige) Maßnahme handelt.

 

        1.2    Planung

 

                 Erarbeitung von Planungs-, Entwurfsplanungs-, Genehmigungsplanungs- und Ausführungsplanungsunterlagen für die städtischen Verkehrsflächen. Durch die Nähe zum Bürger entstehen Zeitvorteile bei der Erstellung der jeweiligen Planungen und dadurch auch Kostenvorteile für die Bürger.

 

        1.3    Bau

 

                 Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vergabe von Bauaufträgen, Beaufsichtigung und Aufmaß auf der Baustelle, Abrechnung und Dokumentation von Bauaufträgen für die Erstellung von

·                Straßen in Siedlungsgebieten

·                Stadtstraßen

·                Fuß- und Radwegen

·                GVFG-Maßnahmen

·                Baumaßnahmen für Straßen NRW

·                Brückenbauten

 

        1.4    Stellungnahme zu Bebauungsplänen

 

                 Erarbeitung von Stellungnahmen für Bebauungspläne in verkehrlicher Hinsicht

Es werden die Mindeststraßenbreite, Mindestradien und die Befahrbarkeit für die maßgeblichen Fahrzeuge überprüft. Ein Sicherheitsaudit für alle Verkehrsteilnehmer wird durchgeführt (z. B. Berücksichtigung von Zu- und Abfahrten). Schließlich erfolgt eine Überprüfung der Verkehrsnetze (z. B. Fuß- und Radwege).

 

        1.5    Straßenkataster

 

                 Zulieferung von Bestandsänderungen durch Neubau oder Ergänzung

Durch das Straßenkataster und die ständige Aktualisierung soll gewährleistet werden, dass die Straßen dauerhaft unterhalten und erhalten werden. Es erleichtert wesentlich die vorausschauende Verkehrsplanung.

 

        1.6    Lichtzeichenkataster

 

                 Zulieferung von Bestandsänderungen durch Neubau oder Ergänzung

Das Lichtzeichenkataster ermöglicht einen schnellen Zugriff zu den Signalprogrammen. Durch genaue Analyse werden hier noch Einsparpotenziale ermittelt.

 

        1.7    Erteilung von Sperrgenehmigungen

 

                 Erteilung von Sperrgenehmigungen für den öffentlichen Verkehrsraum

Die Baufirmen, die im öffentlichen Verkehrsraum arbeiten, sind verpflichtet, sich eine Sperrgenehmigung einzuholen. Die Sperrgenehmigung weist auf, wie die einzelnen Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Ferner ob und wie gesperrte Straßen durch eine Umleitungsbeschilderung zu kennzeichnen sind.

 

        1.8    Brückenprüfungen

 

                 Kontrolle der städtischen Brücken

Die ca. 70 Bauwerke unterliegen folgenden Prüfungen:

Laufende Beobachtung
Alle Bauwerke unterliegen einer regelmäßigen vierteljährlichen Überwachung, die sich vorrangig mit Belangen der Verkehrssicherheit befasst.

Besichtigung
Bauwerke sind regelmäßig einmal jährlich auf Mängel und Schäden zu besichtigen. Die Besichtigungen erfolgen ohne den Einsatz von Gerüsten bzw. Besichtigungsfahrzeugen.

Einfache Prüfung
Bei der einfachen Prüfung werden alle Ingenieurbauwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit, Standsicherheit und des baulichen Zustandes überprüft. Bei Holzbauwerken erfolgt die Prüfung jährlich.

Hauptprüfung
Die Hauptprüfung ist eine handnahe Sichtprüfung aller Bauwerksteile unter Einsatz technischer Hilfsmittel, wie Gerüste und Untersichtgeräte, die alle 6 Jahre durchzuführen ist.

 

        1.9    Brückensanierungen

 

                 Sanierungen der städtischen Brücken

Bei Mängelfeststellung durch die Brückenprüfung erfolgt eine Sanierung bzw. ein Neubau. Es werden durchschnittlich 2 Brücken pro Jahr saniert.

 

       

        1.10  Unterhaltung von Baustraßen

 

                 Es werden ca. 3 km Baustraßen im Stadtgebiet unterhalten. Durch die Bautätigkeiten der Bürger in den Baugebieten mit schweren Baugeräten sind hier oft Ausbesserungsarbeiten erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

 

        1.11  Lagerverwaltung Straßenbeleuchtung

 

                 Einkauf der Beleuchtung für das Lager

Aus dem Lagerbestand wird kurzfristig Beleuchtungsmaterial bei Unfällen und Austausch von schadhaften Leuchten entnommen. Es dient der Vorsorgepflicht der Stadt Rheine.

 

        1.12  Bearbeitung von Bauanträgen

 

                 Für alle Neu- und Umbaumaßnahmen auf privaten, gewerblichen und Industriegrundstücken erhalten die Antragsteller Straßenhöhen. Es werden dafür im Einzelfall vorgelegte Planunterlagen geprüft und ggf. mit Grüneintragungen Änderungsnotwendigkeiten vorgegeben. Der Antragsteller erhält seine Antragsunterlagen geprüft zurück. In Neubaugebieten ist es zwingend erforderlich, Straßenhöhen anzugeben, damit alle Grundstücke sinnvoll erschlossen werden können. Wenn dieses nicht geschehen würde, könnte es passieren, dass aufgrund fehlender Höhenplanung Grundstücke nicht an das Straßennetz angeschlossen werden könnten.

 

 

 

2     Produkt 5302 „Bauverwaltung“

 

Zu diesem Produkt gehören die folgenden Verwaltungsaufgaben:

 

Ø      Beiträge für Tiefbaumaßnahmen

 

Die Gemeinden sind nach § 127 des Baugesetzbuches und § 8 des Kommunalabgabengesetzes verpflichtet, Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge und Kanalanschlussbeiträge zu erheben. Die gesetzlichen Regelungen werden ergänzt durch die gemeindlichen Ortssatzungen.

 

Erschließungsbeiträge werden erhoben für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen. Das sind im Wesentlichen die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Sind solche Anlagen nach bestimmungsgemäßer Benutzung (bei Wohnstraßen je nach Belastung ca. 30 Jahre und länger) erneuerungsbedürftig oder sollen solche Anlagen vor Ablauf der Lebensdauer verbessert werden, etwa durch eine andere räumliche Aufteilung (z. B. nachträgliche Parkbuchten) sind für diese Erneuerungen bzw. Verbesserungen Straßenbaubeiträge zu erheben.

 

Kanalanschlussbeiträge werden erhoben für die öffentliche Abwasseranlage. In der Stadt Rheine fließen nur die Kosten für Kanalerweiterungsgebiete (nicht Kosten der Kläranlage und Hauptsammler) in die Beitragskalkulation ein.

 

Die Kurzfassung für diese Beiträge lautet:

 

·            Refinanzierung der Baumaßnahmen durch Vorausleistungen/Erschließungsbeiträge für erstmalig hergestellte Straßen

·            Straßenbaubeiträge für erneuerte/verbesserte Straßen

·            einmalige Kanalanschlussbeiträge für Kanalerweiterungsgebiete und Einzelanschlüsse

·            Erschließungs-/Ablöseverträge

 

Der Umfang der Beitragsveranlagungen richtet sich nach der Höhe der Investitionen. In den Jahren 2004 bis 2006 betrug bzw. beträgt die Anzahl der Veranlagungsverfahren bei den Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen zwischen 34 unnd 42. Kanalanschlussbeiträge werden jährlich durchschnittlich für 6 bis 7 Kanalerweiterungebiete erhoben. Hinzukommen die Veranlagungen für Einzelanschlüsse innerhalb bestehender Baugebiete.

 

Ø      Sondernutzungen öffentlicher Straßen

Erlaubnisse oder Verträge für die den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung öffentlicher Straßen (z. B. Infostände, private unterirdische Leitungen usw.)

 

Es werden jährlich 170 bis 200 Erlaubnisse erteilt.

 

       Ø      Vergabeverfahren

 

Die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regeln die Arten der Vergabeverfahren. Die Gemeindehaushaltsverordnung schreibt den Gemeinden vor, bei ihren Auftragsvergaben die VOB anzuwenden. Die Stadt Rheine hat in einer eigenen Vergabeordnung allgemeine und besondere Vertragsbedingungen geregelt und sich hierin auch zur Anwendung der VOL verpflichtet.

 

Die Kurzfassung der Zuständigkeiten des Fachbereiches 5 lautet:

 

·                Erarbeiten einheitlicher allgemeiner und besonderer Vertragsbedingungen für alle Vergabestellen der Verwaltung

·                Ãœberprüfung der Vergabeart

·                Versenden der Verdingungsunterlagen

·                Durchführen der Eröffnungstermine

·                Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Angebote

·                Benachrichtigung der Bieter

 

Die Entscheidung über das annehmbarste Angebot trifft die jeweilige Vergabestelle.

Es werden jährlich etwa 150 Vergabeverfahren durchgeführt.

 

Ø      Wohnbaulandkonzept

 

Rechtsgrundlagen sind §§ 11 und 12 des Baugesetzbuches und das Wohnbaulandkonzept der Stadt Rheine. Es werden mit Alteigentümern/Investoren städtebauliche Verträge geschlossen mit dem Ziel

 

·       ausreichend preiswertes Wohnbauland,

·       eine zügige Realisierung der Baurechte sowie

·       eine teilweise Refinanzierung der Folgekosten und

·       um soziale, umweltpolitische und wirtschaftliche Ziele zu erreichen.

 

Zu dem Wohnbaulandkonzept hinzu kommen noch städtebauliche Kalkulationen. Hierbei handelt es sich um Projektkalkulationen, wie z. B. Kaserne Gellendorf, Gewerbegebiet Holsterfeld, Wohnpark Dutum.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Teil-Plan 2006 – Öffentliche Verkehrsflächen