VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom29. Juni bis einschließlich 31. Juli 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1Â Â Â Bezirksregierung
Münster, 48128 Münster
         Stellungnahme vom 02. Juli 2006
Inhalt:
„Der Regionalplan des Regierungsbezirks Münster,
Teilabschnitt Münsterland stellt für den Planungsbereich Wohnsiedlungsfläche
dar.
Der beabsichtigten Umwandlung eines Mischgebietes in ein
Kerngebiet wird landesplanerisch zugestimmt.
Ich weise jedoch aus bauplanungsrechtlicher Sicht darauf
hin, dass aus der Begründung die Nutzungskonzeption nicht eindeutig ablesbar
ist. Die unter Punkt 4.1 genannten Nutzungen wären auch in einem Mischgebiet
zulässig. Die städtebaulichen Gründe für die Änderung in der Begründung
sollten, um möglichen Abwägungsmängels entgegen zu wirken, überarbeitet werden.
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus landesplanerischer Sicht der Umwandlung zugestimmt wird. Der Anregung hinsichtlich der städtebaulichen Begründung wird in der Weise gefolgt, als die Begründung entsprechend überarbeitet wird.
2.2Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
         "Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.   Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Kardinal-Galen-Ring/Gartenstraße", nebst Begründung.