Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen - 1. Änderung
Vorlage
236/06/2
Aktenzeichen
FB 2/51 P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die als Anlage 2 beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen zu beschließen.

 


Begründung:

 

Die vom Rat der Stadt Rheine am 21. 06. 2006 beschlossene Elternbeitragssatzung bedarf zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und zur Klarstellung in 3 Bereichen einer Änderung. Diese sind in der beigefügten Gegenüberstellung (Anlage 1) kenntlich gemacht worden.

 

Die Änderungen beziehen sich auf die auf § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1.


 

                                                                                                          Anlage 1

 

 

Alte Fassung:                                      Neue Fassung:

 

§ 3

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

 

 

2.     Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Im Fall des § 2 Absatzes 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in der ersten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.

 

 

 

§ 4

 

Einkommensermittlung

 

 

2.     Maßgebend ist das Jahreseinkommen.

 

 

 

 

§ 7

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

 

 

2.     Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 17 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen.

 

 

§ 3

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

 

 

2.     Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Im Fall des § 2 Absatzes 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in die zweite Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel, es sei denn, dass nach Satz 1 ein Beitrag nicht in Betracht kommt.

 

 

§ 4

Einkommensermittlung

 

 

2.     Maßgebend ist das Jahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.

 

 

§ 7

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

 

 

2.     Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6 Abs. 3 der Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen.

 

 

 

 

 


                                                                                                          Anlage 2

 

 

1.                Änderungssatzung zur

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

für Kinder in Kindertageseinrichtungen vom __________

 

 

 

 

Präambel

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 5. September 2006 der folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen vom ___ beschlossen:

 

 

1.                 § 3 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

 

 

Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Im Fall des § 2 Absatzes 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in die zweite Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel, es sei denn, dass nach Satz 1 ein Beitrag nicht in Betracht kommt.

 

 

2.       § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

 

Maßgebend ist das Jahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.

 

 

3.       § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

 

Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6 Abs. 3 der Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen.