Betreff
Erläuterung zur Beschreibung der Produktgruppe 57 - Vermessung und Geoinformationsdienste
Vorlage
366/06
Aktenzeichen
FB 5.7-hi
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Betriebsausschuss nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 57 „Vermessung und Geoinformationsdienste“ zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

Das Produkt 5701 „Vermessung“ besteht aus den bislang selbstständigen Produkten „Vermessung und Kartographie“, „Grundstückswertermittlung“ sowie „Bodenordnung und Sanierung“. Im Rahmen der Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ und der Erstellung neuer Produktbeschreibungen für den Managementplan wurden diese Bereiche unter der Produktbezeichnung  „Vermessung“ zusammengefasst. Zusammen mit dem Produkt 5702 „Geoinformationsdienste“ erfolgt im Politikplan eine Darstellung als Produktgruppe 57 „Vermessung und Geoinformationsdienste“.

 

Die Produktbeschreibung 57 „Vermessung und Geoinformationsdienste“ liegt dieser Sitzungsdrucksache in der Anlage 1 bei.

 

Zum besseren Verständnis der sehr stark komprimierten Produktbeschreibung sollen an dieser Stelle Erklärungen und Erläuterungen gegeben werden:

 

 

I.     Produkt 5701 „Vermessung“

 

Im Produkt 5701 „Vermessung“, „Bereich Vermessung und Kartographie“, werden folgende Leistungen im Innen- und Außendienst erbracht:

 

1.1                    Topographische Vermessungen

 

             Die Erfassung topographischer Objekte und Geländeformen wird u. a. als Planungsgrundlage für die Neuaufstellung bzw. Ergänzung von Bebauungsplänen, die Vor- bzw. Entwurfsplanung von Stadt- und Siedlungsstraßen bzw. deren Ausbau benötigt. Aber auch bei Fragen zur zweckmäßigen Gestaltung zu erwerbender, zu verkaufender, zu verpachtender oder mit Sondernutzungsrechten zu belegender Grundstücke bei komplexen oder schwierigen topographischen Verhältnissen oder Dokumentation historischer Objekte werden Top-Aufnahmen durchgeführt. Interne Auftraggeber sind insb. die Bereiche Planung, Hochbau, Zentrale Gebäudewirtschaft, öffentliche Verkehrsflächen, Stadtentwässerung, Bauordnung und Bauverwaltung sowie die stadteigenen Gesellschaften.

 

1.2                    Absteckungen und Ingenieurvermessungen

 

             Absteckungen von Bombenverdachtsflächen, die Übertragung von Planungsdaten in die Örtlichkeit für die Bauausführung sowie die Überprüfung von Schnurgerüsten bei wichtigen Bauvorhaben fallen in diesem Bereich.

 

             Zu den Ingenieurvermessungen gehören die Überwachung der maßgeblichen Vorgaben zur Erstellung größerer städtischer Bauwerke sowie die Feststellung von Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung, die Überprüfung von Verschiebungen sowie Neigungen städtischer baulicher Anlagen gegenüber der Ursprungslage.

 

             Auftraggeber für diese Leistungen sind im Allgemeinen die Bereiche öffentliche Verkehrsflächen, Hochbau, die Zentrale Gebäudewirtschaft und die Bauordnung.

 

1.3        Liegenschafts- und Katastervermessungen

 

             Zu den reinen Katastervermessungen gehören Vermessungsarbeiten nach dem Vermessungs- und Katastergesetz. Hierzu zählen Teilungen, Gebäudeeinmessungen und Grenzvermessungen. Durchgeführt werden diese Arbeiten, wenn städtische Belange berührt sind. Zu diesem Bereich gehören auch die Verdichtung und kontinuierliche Sicherung von Lage-, Höhenfestpunktfeld sowie des städtischen Höhennetzes.

 

1.4                    Grenzanzeigungen bzw. Grenzfreilegungen

 

             Die Lage der rechtskräftigen Grundstücksgrenzen wird bei den unterschiedlichsten Baumaßnahmen – insbesondere dem Straßenausbau und beim Errichten von baulichen Anlagen - benötigt.

             Zu den internen Auftraggebern gehören die Bereiche öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, die Technischen Betriebe und die stadteigenen Gesellschaften, aber auch das Rechts- und Ordnungsamt, wenn es sich um Fragen der Verkehrssicherungspflicht oder Rechtsstreitigkeiten handelt.

 

1.5                    Erstellen von digitalen Geobasisdaten, Verschneidung mit kommunalen Geodaten

 

             Bei fast allen raumbezogenen Entscheidungen der Verwaltung werden Geobasisdaten als Kartengrundlage - kombiniert mit den vielfältigen kommunalen Geodaten - benötigt. Beispielsweise werden thematische Karten durch Verschneidung kommunaler Daten, wie u. a. Straßen-, Baurechts-, Kanal-, Baum- oder Grünflächenkataster mit den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erstellt.

 

             Auch als Entscheidungsgrundlage für künftige Gebietsabgrenzungen der z. B. Schul- oder Wahlbezirke wird eine Kombination des Liegenschaftskatasters mit den Einwohnermeldedaten der Stadt Rheine erstellt, um Aussagen über Bevölkerungsdichte oder Altersstruktur innerhalb der Stadtgrenzen zu erhalten.

 

1.6        Aufnahmen für das Kanal- und Baumkataster

 

             Für die Abrechnung der Erschließungsanlagen werden u. a. die Lage- und Höheninformationen der neu angelegten oder sanierten Kanäle benötigt. Interner Auftraggeber ist hier der Bereich Stadtentwässerung.

            

             Weiterhin wird vonseiten der Technischen Betriebe aufgrund der bestehenden Verkehrssicherungspflicht der Stadt Rheine ein Baumkataster geführt, dessen geometrische Daten durch das Produkt 5701 erhoben und gepflegt werden.

 

1.7        Vergabe und Koordinierung von Vermessungsleistungen

 

             Bei der Durchführung und der Vergabe von z. B. in städtebaulichen Verträgen vereinbarten Vermessungsleistungen koordiniert das Produkt 5701 mit den ausführenden Vermessungsstellen die notwendigen Arbeitsschritte sowohl in fachlicher wie auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht. Interne Auftraggeber sind hier z. B. die Bereiche öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, Hochbau, Liegenschaften, Bauverwaltung und die stadteigenen Gesellschaften.

 

1.8        Durchführung und Wahrnehmung von Grenzterminen

 

             Bei externen und selbst durchgeführten Liegenschafts- und Katastervermessungen werden die Interessen der Stadt Rheine in den im Vermessungs- und Katastergesetz vorgeschriebenen Grenzterminen wahrgenommen bzw. die Grenzniederschriften in den -terminen selbst durchgeführt und beurkundet.

 

1.9        Beurkundungen

 

             Neben den beurkundeten Grenzniederschriften werden insbesondere zur Vermeidung baurechtswidriger Missstände und zur Bereinigung von Kataster und Grundbuch Grundstücksvereinigungen beurkundet und zur Fortführung des Liegenschaftskatasters weitergeleitet.

 

1.10              Auskünfte und Auszüge und Beratungen

 

             Hierzu zählen die allgemeine Auskunftserteilung, insbesondere bzgl. der Eigentums- und Grenzverhältnisse, Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster, die Erstellung von Flurkartenauszügen, allgemeine Beratung in Grundstücksfragen sowie Auswertungen von Vermessungsunterlagen sowohl für die Bürger der Stadt Rheine als auch für die internen Fachstellen.

 

1.11      Stellungnahme zu Bebauungsplänen

 

             Bei der Beteiligung der Fachstellen im Rahmen der Bauleitplanung gemäß BauGB durch die Verfahrensstelle werden Stellungnahmen für Bebauungspläne in fachlicher Hinsicht erarbeitet und abgegeben.

             Die für den Satzungsbeschluss der Bebauungspläne benötigte Bescheinigung über die Richtigkeit und die Übereinstimmung der Planzeichen und Festsetzungen mit den Gesetzesvorgaben wird durch das Produkt 5701 geprüft und geleistet.

 

1.12      Denkmalschutz und Kultur

 

             Für die städtischen Belange des Denkmalschutzes und für kulturelle Zwecke werden z. B. alte Kartengrundlagen bereitgestellt, ehemalige Gebäude in die Örtlichkeit übertragen und abgesteckt oder auch alte, historische und unter Denkmalschutz stehende Grenzsteine wieder an Ort und Stelle in alte Grundstücksgrenzen gesetzt.

 

1.13      Ausstellen von Bescheinigungen

 

             Für das Schul- und Kulturamt werden z. B. Entfernungsbescheinigungen als Grundlage für die Erteilung von Fahrkartenerstattungen an Schüler der Stadt Rheine erstellt.

 

1.14      Feldvergleiche

 

             Bei der Überprüfung und Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Einmessungspflicht für die im Grundriss veränderten Gebäude im Stadtgebiet durch die Kataster führende Behörde – dem Kreis Steinfurt – sind durch das Produkt 5701 umfangreiche Feldvergleiche als Entscheidungsgrundlage zu liefern.

 

2           Bereich Grundstückswertermittlung

 

             Unter Wertermittlungen werden allgemein die Erstellung von Wertgutachten, Wert- und Preisberatungen und entsprechende Stellungnahmen sowie allgemeine Informationen zum Grundstücksmarkt und zu den für Wertermittlungen erforderlichen Daten verstanden.

 

             Organisatorisch gliedert sich der Bereich Grundstückswertermittlungen in die „Kommunale Bewertungsstelle“ und den „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Rheine und dessen Geschäftsstelle“

 

             Im Produkt 5701 „Vermessung“ werden im Teilbereich „Kommunale Wertermittlung“ folgende Leistungen erbracht:

 

2.11      Wertermittlungen für kommunale Aufgabenerfüllungen

 

             Die Kommunale Bewertungsstelle hat die Aufgabe, als Teil der Verwaltung das gemeindliche Handeln durch sach- und marktgerechte Wertermittlungen zu unterstützen und durch Überprüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zur Wahrung der städtischen Interessen beizutragen. Interne Auftraggeber sind insb. der Fachbereich 5 und 8.

 

2.12      Wertmittlungen im Rahmen von Amtshilfen

 

             Gutachterliche Stellungnahmen sowie Gutachten im Rahmen der Amtshilfe erfolgen i. d. R. auf Grundlage des Sozialgesetzbuches. Hierunter fallen Wertermittlungen im Rahmen von Sozialhilfe und Hartz-IV-Anträgen. Neben internen Auftraggebern aus dem Bereich 2/50 werden Anträge auf Amtshilfe u. a. auch von den Arbeitsämtern, den Kreisen, den Landschaftsverbänden und den Gerichten gestellt.

 

2.13      Beratungen hausinterner Fachstellen in Wertermittlungsfragen

 

             Entscheidungen über An- und Verkäufe bebauter und unbebauter Objekte erfolgen i. d. R. nach beratender Begleitung durch die kommunale Wertermittlungsstelle. Dies erfolgt durch mündliche Beratungen, kurze schriftliche Stellungnahmen, kurzfristigen Wertaussagen zu eigenen und fremden Wertermittlungen oder Kaufpreisvorstellungen Betroffener. Weitere Aufgabe ist die Stellungnahme zu Fremdgutachten.

 

2.14      Aufstellung und Fortschreibung des Mietspiegels

 

             Der Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Stadt Rheine gibt Auskunft über das örtliche Mietpreisgefüge. Er dient als Orientierungshilfe bei neuen Vertragsabschlüssen, Vereinbarungen über die Miethöhe und tragen zur Transparenz auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bei. Oftmals lassen sich Mietstreitigkeiten mithilfe eines Mietspiegels bereits im Vorfeld von gerichtlichen Auseinandersetzungen vermeiden. Das Vorhandensein eines Mietspiegels hat auch für die Kommune selbst finanzielle Vorteile, da sie sowohl als Vermieter wie auch als Mieter auftreten.

 

2.15      Wertermittlungen für Bilanzeröffnungen und Fortschreibungen

 

             Bilanzwerte durch die Kommunale Bewertungsstelle werden für unterschiedliche Zwecke ermittelt, z. B. für Kanalgrundstücke, den NaturZoo und NKF. Diese Wertermittlungsaufgaben werden unter Beteiligung weiterer Stellen im Hause erledigt. Es handelt sich überwiegend um generalisierte Bewertungen im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Die ermittelten Daten sind im Bedarfsfalle zu ergänzen und die Bilanzwerte fortzuschreiben.

 

             Im Produkt 5701 „Vermessung“ – Teilbereich „Gutachterausschuss“ werden von diesem und seiner Geschäftsstelle folgende Leistungen erbracht:

 

2.21      Erstellung von Verkehrswertgutachten

 

             Der Gutachterausschuss ermittelt auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von unbebauten und bebauten Grundstücken, von Rechten an Grundstücken, über die Höhe von Entschädigungen für Rechtsverluste und andere Vermögensnachteile. Schriftliche Gutachten und gut­achterliche Stellungnahmen werden von Bürgern, der Verwaltung, von Gerichten und der Wirtschaft nachgefragt.

 

2.22      Erstellung von Verkehrswertgutachten zu Ausgleichsbeträgen

 

             Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Wertermittlungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsverfahren. Durch Ermittlung der Anfangs- und Endwerte bebauter und unbebauter Objekte werden die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen als Grundlage für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen festgelegt. 

 

2.23      Führung und Auswertung von Datensammlungen

 

             Notare sind gesetzlich verpflichtet, dem jeweils örtlich zuständigen Gutachterausschuss jeden von ihnen geschlossen Kaufvertrag vorzulegen. Die Auswertungen und anschließende Erfassung der Verträge in der Kaufpreissammlung sind Grundlage für marktgerechte Wertermittlungen, insbesondere zur Gutachtenerstellung, zur Transparenz des Grundstücksmarktes und zum Aufzeigen von Trends. Aus der Kaufpreissammlung und Weiteren Datensammlungen, wie die Mietpreissammlung lassen sich die für die Wertermittelung erforderlichen Daten, wie z. B. der Liegenschaftszinssatz, Vergleichsfaktoren, Umrechnungskoeffizienten etc. ermitteln.

             Vergleichsdaten aus der Kaufpreissammlung stellt der Gutachterausschuss internen und externen Sachverständigen zur Verfügung. Auf Antrag führt er auch einzelfallbezogene Markt- und Preisanalysen als Teilleistung durch.

 

2.24      Ermittlung der Bodenrichtwerte

 

             Aufgrund der Kaufpreissammlung sind nach dem BauGB durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des Entwicklungszustandes jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Spezielle Bodenwertermittlungen erfolgen zum Zwecke der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung für unterschiedliche Zeitpunkte.

 

2.25      Erstellung des Grundstücksmarktberichts

 

             Mit dem Grundstücksmarktbericht gibt der Gutachterausschuss allgemeine Informationen über das Geschehen auf dem Grundstücksmarkt, die für die Verwaltung und die Wirtschaft ebenso wie für den Bürger von Interesse sind. Er kommt hiermit seiner Aufgabe „Transparenz des Grundstücksmarktes“ nach. 

 

2.26      Auskünfte, Beratungen

 

             Durch telefonische und schriftliche Auskünfte zu den Bodenrichtwerten, die auch stichtagsbezogen erteilt werden oder zu durchschnittlichen Immobilienpreisen und dem Allgemeinen Marktgeschehen macht der Gutachterausschuss nicht nur den Grundstücksmarkt transparent, sondern trägt auch zur Sicherheit auf dem diesem bei.

 

3           Bereich Bodenordnung

 

             Unter dem Begriff „Bodenordnung“ werden sämtliche Verfahren zur Grundstücksneuordnung zusammengefasst. Umfassende Grundstücksneuordnungen werden hierbei im Rahmen von „Umlegungsverfahren“, „Sanierungsmaßnahmen“ und „städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen“ durchgeführt.

 

             Im Produkt 5701 „Vermessung“, Bereich Bodenordnung, werden folgende Leistungen erbracht:

 

3.1        Hoheitliche Umlegungsverfahren

             Die Umlegung ist ein durch die Bestimmungen des Baugesetzbuches geregeltes Grundstückstauschverfahren. Sie schafft ohne notarielle Verträge und behördliche Genehmigungen zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke einschließlich der hierfür erforderlichen Grundstücke für Infrastruktureinrichtungen, wie Straßen- und Grünflächen, Kinderspielplätze etc., aber auch die Bereitstellung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und erschließungsnotwendiger Versorgungseinrichtungen erfolgt im Zuge des Umlegungsverfahrens. Die öffentlichen Flächen werden hierbei anteilig von allen Grundstückseigentümern bereitgestellt. Eine Finanzierung des Verfahrens erfolgt über die Abschöpfung der umlegungsbedingten Wertsteigerungen. 

             Umlegungen werden durchgeführt, wenn eine umfassende Neuordnung komplizierter Eigentums-, Besitz- und Rechtsverhältnisse auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.

 

             Neben den klassischen Umlegungsverfahren gibt es seit der Novellierung des BauGB 2004 auch das vereinfachte Umlegungsverfahren. Diese sind verfahrensmäßig einfacher zu handhaben, da die Vorschriften zur Umlegung nur eingeschränkt angewendet werden. Es kann jedoch nur bei unmittelbar aneinander grenzenden oder in enger Nachbarschaft liegender Grundstücke zur Anwendung kommen.

 

3.2        Freiwillige Bodenordnung

             Zunehmend werden neben den sog. klassischen (hoheitlichen) Umlegungsverfahren auch sog. Freiwillige Verfahren zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke einschließlich der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen durchgeführt. Die Vorbereitung und Durchführung der privatrechtlichen Neuordnung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse erfolgt ebenfalls nach dem BauGB.

 

             In Rheine werden seit einigen Jahren i. d. R. sog. hoheitliche, freiwillige Verfahren durchgeführt. Bei diesen müssen zunächst alle Grundstückseigentümer in einem Umlegungsgebiet den Bedingungen der Umlegungsregelungen zustimmen, bevor das Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird.

 

3.3        Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

             Sanierung ist eine gemeindliche Aufgabe zur Stadterneuerung. Die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen dient einer Aufwertung i. d. R. bereits bebauter Bereiche. Voraussetzung ist das Vorhandensein städtebaulicher Missstände, deren zügige Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Die zur Umsetzung der Sanierungsziele erforderlichen öffentlichen und privaten Einzelmaßnahmen werden i. d. R. durch öffentliche Mittel bezuschusst.

             Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist darauf ausgerichtet, eine grundlegende veränderte Struktur in einem ungenutzten oder nicht seinen Möglichkeiten entsprechenden Gebiet zu schaffen. Besonders effektiv sind derartige Maßnahmen im Bereich von Konversionsflächen (ehemalige Kasernen, aufgegebene Bahnflächen oder Industrie-/Gewerbeflächen).Die Entwicklungsmaßnahmen können aus Städtebauförderungsmitteln gefördert werden.

 

3.4        Sonstige grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen

             Hierunter fallen eine Vielzahl unterschiedlichster Leistungen in den einzelnen Bodenordnungsverfahren wie die förmlichen Verwaltungsakte der jeweiligen Verfahren, die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Regelungen von Miet- und Pachtverhältnissen, vertragliche Abreden zum Grund und Boden, Kosten und Finanzierung, vertragliche Abreden über Folgemaßnahmen. Diese Aufgaben werden von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses wahrgenommen.

 

3.5        Stellungnahme zu Bebauungsplänen

             Bei der Beteiligung der Fachstellen im Rahmen der Bauleitplanung gemäß BauGB durch die Verfahrensstelle werden Stellungnahmen für Bebauungspläne in fachlicher Hinsicht erarbeitet und abgegeben.

 

 

II.   Produkt 5702 „Geoinformationsdienste“

 

Folgende Leistungen werden erbracht:

 

1.           Verfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NW)

 

a)           Widmung nach § 6 StrWG NW

          Widmung von Straßen, Wege und Plätzen als öffentliche Verkehrsanlagen

 

b)           Einziehung nach § 7 StrWG NW

        Entwidmung von öffentlichen Verkehrsflächen mit dem Ziel, die Straßen zu veräußern oder aus der Verkehrssicherungspflicht zu entbinden

 

c)            Teileinziehung nach § 7 StrWG NW

        Teilentwidmung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise, wie z. B. öffentliche Straße zu Fußgängerzone

 

2.           Straßenordnungsbehördliche Verfahren

 

a)           Straßenneu- und -umbenennung

        Ordnungsbehördliche Verfahren zur Neu- und Umbenennung von Straßen unter Mitwirkung der zuständigen Heimatvereine. Bei Dissens zwischen Verwaltung und Heimatverein wird die Entscheidung durch den Kulturausschuss getroffen.

 

b)           Hausnummerierung

        Ordnungsbehördliche Verfahren zur Hausnummerierung oder Umnummerierung von Gebäuden

 

3.           Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes

 

        In Bereichen, wo eine Kampfmittelbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann, ist bei bodeneingreifenden Maßnahmen der staatliche Kampfmittelräumdienst zu beteiligen. Bei Vorortuntersuchungen sind die Arbeiten zwischen dem Bedarfsträger und dem staatlichen Kampfmittelräumdienst zu koordinieren und ordnungsbehördlich zu begleiten.

 

4.           Gesetzliches Vorkaufsrecht

 

        Beim Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke ist zu überprüfen, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB gegeben ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes obliegt dem FB 8.

 

5.           Führung des Baulastenverzeichnisses

 

        Durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, wie z. B. Sicherung der Abstandsflächen, Nachweis notwendiger Stellplätze, Sicherung von Wegerechten etc., übernehmen, mit dem Ziel, eine Baugenehmigung zu erteilen, die ohne die Baulasteintragung nicht genehmigungsfähig wäre. Solche Erklärungen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu formulieren, den Beteiligten zu erklären und ins Baulastenverzeichnis der Stadt Rheine einzutragen.

 

6.           Anträge zur Grundstücksteilungen

 

        Die Teilung von bebauten Grundstücken ist gemäß § 8 Bauordnung NW (BauO NW) genehmigungspflichtig. Die Anträge auf Grundstücksteilungen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und als Verwaltungsakt zu erteilen. Widerspricht die Teilung den Bestimmungen der Bauordnung, ist die Teilung zu versagen.

 

7.           Aufbau und Pflege des Geographischen Informationssystems

 

a)           Führung und Aktualisierung der Geobasisdaten und sonstiger kommunaler Fachdaten

 

        Den Katasterbehörden obliegt die Führung des Liegenschaftskatasters. Zum Ersten eines jeden Monats werden der Stadt Rheine vom Kreis Steinfurt aktuelle Datensätze des Liegenschaftskatasters (ALK = automatisierte Liegenschaftskarte, ALB = automatisiertes Liegenschaftsbuch) übersandt. Diese Datensätze sind in das geografische Informationssystem zu übernehmen, damit den Fachanwendern; wie z. B. die Straßen- oder Bauleitplanung etc. jeweils aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Des Weiteren werden turnusmäßig die Rasterkartenwerke; wie z. B. Deutsche Grundkarte, topografische Kartenwerke, Luftbilder etc. durch aktuellere Daten ersetzt. Insgesamt gilt es, allen Kartenwerken und kommunalen Fachdaten; wie z. B. Baulastenkataster etc. einen hohen Aktualitätsgrad zu gewährleisten, damit Planungen immer up to date sind und Fachentscheidungen auf der Grundlage aktueller Daten getroffen werden.

 

b)           Anpassung der Fachanwendungen an den gesetzlichen und betriebsorientierten Erfordernissen

 

        Eine Software darf nicht starr bleiben, sie muss immer an den Bedürfnissen der gesetzlichen und betriebsorientierten Erfordernisse angepasst werden. Kleine oder mittlere Anpassungen werden mit eigenen Ressourcen durchgeführt, neue Anwendungen, wie z. B. Baumkataster mit Baumkontrollen oder Bewertung des Straßenvermögens für das NKF werden in Absprache mit den Fachabteilungen und dem Softwareentwickler umgesetzt. Gleiches gilt für die Präsentation und die Auswertbarkeit der Daten im Auskunftssystem. Auch gilt es, an die Bedürfnisse der Fachanwender jeweils anzupassen.

 

c)            Entwicklung und Durchführung von Schulungskonzepten

 

        Die Software unterliegt einem schnellen Wandel, ständig wird die Software an den gesetzlichen und betriebsorientierten Erfordernissen angepasst und jährlich in einem neuen Release auf dem Markt gebracht. Diese Neuerungen sind insbesondere den Anwendern in Updateschulungen zu vermitteln. Jährlich werden daher Konzepte entwickelt, um durch interne und externe Schulungsmaßnahmen den hohen Ausbildungsstand der städtischen Mitarbeiter zu wahren.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Produktbeschreibung 57