Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Rechtsberatung nach Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers nicht auszulagern.
Begründung:
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Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner
Sitzung am 12. April 2011 folgenden Beschluss gefasst:
Der
Rat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die in der
Anlage 1 der Vorlage aufgeführten Vorschläge zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur
dauerhaften strukturellen Konsolidierung des städtischen Haushalts umzusetzen
und die Verwaltung zu beauftragen, die dazu notwendigen weitergehenden
Vorbereitungen zu treffen. Über die konkrete Umsetzung der Vorschläge
entscheidet nach Vorberatung des zuständigen Fachausschusses der Haupt- und
Finanzausschuss. Ãœber die Konsolidierungsergebnisse ist dem Rat der Stadt
zweimal jährlich zu berichten, und zwar nach Abschluss des 1. Halbjahres sowie
nach Abschluss des Haushaltsjahres.
Der
Rat beauftragt die Verwaltung, die in der Anlage 2 der Vorlage aufgeführten
Handlungsansätze inhaltlich und vom Konsolidierungsumfang her weiter zu konkretisieren
und sukzessive zur Entscheidung vorzulegen.
Produkt Service/Recht
In der Liste 1
„Konsolidierungsvorschläge“ ist unter Ziff. 1.11. aufgeführt, dass im
Fachbereich Recht und Ordnung im Produkt „Service, Recht“ zu untersuchen ist,
ob die Rechtsberatung nach Ausscheiden des Stelleninhabers ausgelagert werden
kann.
Ist-Situation
Im Produkt
„Service, Recht“ ist die Stelle eines Juristen (Rechtsvertretung/-beÂraÂtung,
Stellen-Nr. 3101, Entgeltgruppe 15) im Stellenplan der Stadt Rheine ausgewiesen.
Der Stelleninhaber scheidet zum 31.05.2013 altersteilzeitbedingt aus dem
aktiven Dienst aus. Die Stelle ist mit einem Kw-Vermerk versehen.
Daneben ist
schwerpunktmäßig für Versicherungsangelegenheiten eine Stelle des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes im Stellenplan (Stellen-Nr. 3102, Besoldungs- gruppe A 12)
ausgewiesen. Der Stelleninhaber scheidet am 31.12.2012 altersteilzeitbedingt
aus dem aktiven Dienst aus. Die Stelle ist mit einem Kw-Vermerk versehen.
Folgende Aufgaben
werden im Wesentlichen von den beiden Stelleninhabern wahrgenommen:
Stelle Nr. 3101 -
Rechtsvertretung/-beratung:
-
Vertretung
der Stadt in Rechtsangelegenheiten insb. vor dem Verwaltungsgericht, mit
Ausnahme der Vertretung der Stadt in ausländerrechtlichen Angelegenheiten (FB
3/33) und sozialrechtlichen Angelegenheiten, die vom Kreis Steinfurt als Träger
der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII geführt werden
-
Beratung
des Verwaltungsvorstandes sowie der Fachbereiche und Technischen Betriebe AöR
in rechtlichen Fragestellungen, z. B. Erststellung von Rechtsgutachten,
Vertragsgestaltungen, Erlass von Satzungen, Formulierung rechtlich schwieriger
Fragestellungen in Bescheiden etc.
-
Prüfung
der Erfolgsaussichten im Prozess und Beratung über das weitere Vorgehen
Stelle Nr. 3102 – Versicherungen:
-
Bearbeitung
von gerichtlich und außergerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen
der Stadt Rheine (einschl. der Schulung und TBR AöR) gegen Dritte
-
Bearbeitung
der gerichtlich und außergerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen
von Dritten gegenüber der Stadt Rheine (einschl. Schulen und TBR AöR)
-
Prüfung
strafbarer Handlungen und Erstattung von Strafanzeigen, Erteilung von Hausverboten,
Schiedsamtsangelegenheiten
-
Bearbeitung
von Versicherungsfällen und Geltendmachung von Forderungen gegenüber der
Versicherung (Haftpflicht, Elektronik-, Eigenschaden-, KFZ- und
Unfallversicherung)
-
Überprüfung
der bestehenden Versicherungsverträge auf Erforderlichkeit, ggf. Neuvergabe
Zieht man die
Organisationsstruktur im Bereich der Rechtsberatung anderer vergleichbar großer
Städte in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer im November 2011 seitens der Stadt
Velbert durchgeführten Umfrage im Quervergleich hinzu, ist festzustellen, dass
von 17 Städten, die sich an der Umfrage beteiligt haben, nur eine auf eine
verwaltungsinterne Rechtsberatung im klassischen Sinne verzichtet.
Legt man die
Stellenanteile der Personen im höheren Dienst (oder vgl.) der Städte zugrunde,
deren Einwohnerzahl zwischen 70.000 und 85.000 liegt, schwanken diese zwischen
1,0 und 2,0 Stellen. Daraus wird deutlich, dass die Stadt Rheine mit einem
Mitarbeiter des höheren Dienstes einen umfassenden Service für die Fach- und Sonderbereiche
im Bereich der Rechtsberatung bei einer knappen Personalbesetzung vorhält.
Sofern die Stelle
Nr. 3101 nicht wieder besetzt werden sollte, wird im hohem Umfang juristischer
Beratungsbedarf entstehen, der verwaltungsintern nicht abgedeckt werden kann.
Diese dann an entsprechend versierte Anwaltskanzleien zu vergebenden
Tätigkeiten sind zu vergüten. Entsprechende Haushaltsmittel wären auszuweisen.
Es ist zurzeit nicht möglich, im Einzelnen zu beziffern, mit welchem Finanzbedarf
insoweit zu rechnen sein wird. Allein die Anzahl der vor den Verwaltungsgerichten
geführten Verfahren belief sich im Jahr 2009 af 63, im Jahr 2010 auf 69 und im
Jahre 2011 auf 41. Zudem ist zu beachten, dass zahlreiche Rechtsfragen im Verwaltungsalltag
schnell und flexibel abgearbeitet werden müssen. Dies ist bei externer Vergabe
nicht vollumfänglich zu erwarten. So ist eine Minderung der in den Fach- und
Sonderbereichen sehr geschätzten und umfassend genutzten Serviceleistung zu
befürchten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein verwaltungsinterner
Jurist bestens über die Strukturen, Aufgaben, Erfordernisse und Arbeitsweisen
der Verwaltung informiert ist. Es wird daher vorgeschlagen, die Rechtsberatung
nicht auszulagern, sondern die Stelle Nr. 3101 rechtzeitig im Rahmen einer
öffentlich durchzuführenden Ausschreibung wieder zu besetzen.
Gleichzeitig wird
im Rahmen der Haushaltskonsolidierung vorgeschlagen, eine Wiederbesetzung der
Stelle – Nr. 3102 Versicherungen – nicht vorzunehmen. Damit wird eine Stelle
der Besoldungsgruppe A 12 eingespart. Fachbereichsintern ist im Fachbereich 3 –
Recht und Ordnung vorgesehen, dass die Aufgaben umverteilt werden sollen. Die
mit dieser Stelle verbundenen Personalkosten in Höhe von jährlich ca. 75.000
Euro (lt. KGST, Kosten eines Arbeitsplatzes, ohne Sach- u. Gemeinkosten) wären
dann im Rahmen der Konsolidierung erwirtschaftet. Ein gesonderter Beschluss,
diese Stelle nicht erneut zu besetzen ist nicht erforderlich, da die Stelle mit
einem Kw-Vermerk versehen ist.