Betreff
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheine
Vorlage
111/12
Aktenzeichen
I-FB3-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

a)      der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wird festgestellt,

b)      der Zielerreichungsgrad wird auf 90 % festgelegt,

c)      die Verwaltung wird beauftragt, die für den Planungszeitraum von 5 Jahren vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen,

d)      der Fachbereich Recht und Ordnung hat nach Ablauf von 5 Jahren dem Rat der Stadt Rheine eine Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes sowie einen Bericht über die Umsetzung der im Brandschutzbedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit zur Beschlussfassung vorzulegen,

e)      der Fachbereich Recht und Ordnung hat dem Rat der Stadt Rheine über wesentliche Veränderungen der Grundlagen des Brandschutzbedarfsplanes zu berichten.

 

 


Begründung:

 

Zunächst wird auf den als Anlage beigefügten Entwurf des Brandschutzbedarfs-planes hingewiesen.

 

 

I. Rechtliche Beurteilung:

 

Gem. § 22 Abs. 1 des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes NRW (FSHG) hat die Stadt Rheine zur Vorbereitung auf Schadensereignisse unter Beteiligung der Feuerwehr einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen und fortzuschreiben, um die Qualität, Größe und Ausstattung der Feuerwehr, die zur Abwendung bzw. Bekämpfung von Schadensereignissen erforderlich ist, festlegen zu können. Der Brandschutzbedarfsplan wird vom Rat der Stadt Rheine festgestellt.

 

 

II. Inhalt des Brandschutzbedarfsplanes

 

Ein Brandschutzbedarfsplan muss auf der Grundlage des örtlichen Gefahrenpotentials durch Feststellungsbeschluss des Rates das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau in einer Gemeinde dokumentieren.

 

Brandschutzbedarfspläne enthalten deshalb

-         eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse)

-         eine Festlegung der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistung  (Schutzzielbeschreibung/Schutzzielfestlegung)

-         eine Ermittlung der zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personal- und Sachmittel.

 

Bei der Aufstellung von Brandschutzbedarfsplänen ist die örtliche Feuerwehr zu beteiligen, um ihre Sachkenntnis einbringen zu können.

 

 

 

Die Risikoanalyse umfasst zum einen die Beschreibung möglicher Gefahrenlagen entsprechend den örtlichen Verhältnissen. Zum anderen muss das tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen, Einsatzdauer, räumlicher Verteilung und Gleichzeitigkeit von Einsätzen ermittelt und aufbereitet werden. Das setzt die Erhebung von detaillierten Daten voraus. Auf Ziff. 5 (Seite 27 ff.) des vorliegenden Entwurfs des Brandschutzbedarfsplanes wird hingewiesen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Problematik des Brandschutzes für das Materiallager der Bundeswehr im Bereich Kanalhafen im Brandschutzbedarfsplan nicht eingehend beleuchtet wird. Sofern der Abzug des Heeresfliegerregiments aus Rheine-Bentlage tatsächlich erfolgt, wird auch die dort stationierte Feuerwehr abgezogen. Das Materialdepot der Bundeswehr im Bereich Kanalhafen bleibt jedoch bestehen. Ob und inwieweit dann der Brandschutz durch die Stadt Rheine sicherzustellen ist und welche Auswirkungen dies auf den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan hat, kann zurzeit nicht beurteilt werden.

 

Schutzzielbeschreibung und -festlegung (s. Ziff. 6, Seite 51 ff.)

 

Beim Schutzziel ist festzulegen,

-         welche Einsatztätigkeiten mit wie viel Einsatzpersonal

(taktische Mindeststärke) in

-         welcher Zeit (Hilfsfrist) in

-         wie viel Prozent der Einsätze (Erreichungsgrad)

durchgeführt werden sollen.

 

Zu diesen Begrifflichkeiten hat die Bezirksregierung Münster als zuständige Aufsichtsbehörde für den Brandschutz folgende Erläuterungen gegeben, die auf Empfehlungen von anerkannten Fachvereinigungen auf Landesebene (Landesfeuerwehrverband LFV) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) beruhen, die als Regeln der Technik anerkannt sind:

 

Bemessungsgrundlage: Als Bemessungsgrundlage für die Qualitätskriterien der AGBF wurde der so genannte „kritische Wohnungsbrand“ herangezogen (s. Ziff. 6.1., Seite 51 ff.).

 

Hilfsfrist: Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Notrufabfrage in der Leistelle und dem Eintreffen des ersten Feuerwehrfahrzeuges an der Einsatzstelle. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit (1,5 Minuten) sowie der Ausrücke und Anfahrzeit (Hilfsfrist 1 in 8 Minuten, Hilfsfrist 2 in 13 Minuten nach der Alarmierung).

 

Einsatzstärke: Für den kreisangehörigen Bereich wird im Regierungsbezirk Münster eine Einsatzstärke von 9 Personen als taktische Einheit (sog. Gruppe) für die erste Hilfsfrist vorgegeben, weitere 7 Funktionen müssen zur Hilfsfrist 2 zur Verfügung stehen.

 

Erreichungsgrad: Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die erforderliche Funktionsstärke innerhalb der Hilfsfrist eingehalten wird.

 

Das bedeutet z.B., dass bei einem Erreichungsgrad von 90 % bei insgesamt 100 Einsätzen die Zielgrößen bei 90 Einsätzen erreicht worden sind. Der Erreichungsgrad bestimmt die Qualität der Feuerwehr. Die Festlegung des Erreichungsgrades obliegt als zuständigem Gremium dem Rat der Stadt, wobei enge rechtliche Grenzen gegeben sind. Hierbei stellt sich die Frage, welcher Zielerreichungsgrad vertretbar ist. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1 FSHG NRW die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten hat. Ein Erreichungsgrad von 100 % ist bei realistischer Betrachtungsweise schon deshalb nicht einzuhalten, weil z.B. Gleichzeitigkeit von Einsätzen bzw. durch Witterungslagen bedingte längere Anfahrtszeiten nicht planbar bzw. auszuschließen sind. Die Empfehlungen der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde gehen dahin, dass Erreichungsgrade von unter 90 % kaum begründbar sind. Aus fachlicher Sicht wird durch die Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) ein Erreichungsgrad von 95 % empfohlen (Qualitätskriterien des Grundsatzausschusses der AGBF v. 16.09.1998).

 

In den Gemeinden des Kreises Steinfurt werden allgemein Erreichungsgrade von 90 % festgelegt. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, sowohl für die Hilfsfrist 1 als auch für die Hilfsfrist 2 einen Erreichungsgrad von 90 % festzulegen.

 

Festzuhalten ist, dass zurzeit die Erreichungsgrade insb. in der Hilfsfrist 1 deutlich unter diesem vorgeschlagenen Wert liegen (s. Ziff. 8.1.2. – Seite 92). Die Gründe werden im Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes dargelegt.

 

Im Wesentlichen ergibt sich eine schlechte Erreichbarkeit zum Einen aufgrund der Größe des Stadtgebietes. Hinzu tritt im Bereich des Löschzuges rechts der Ems ein ungünstiger Standort des Feuerwehrgerätehauses. Im Übrigen ist auch die Tatsache zu bedenken, dass nicht über einen Zeitraum von 24 Stunden eine Gruppenbesetzung (9 Funktionen) durch hauptamtliches Personal erfolgt, sondern lediglich von montags bis freitags von ca. 7.30 – 16.15 Uhr die Gruppenbesetzung durch hauptamtliche Kräfte gewährleistet ist. Zu allen anderen Zeiten kann lediglich die Staffelbesatzung mit 6 Funktionen aus hauptberuflichen Kräfte gewährleistet werden. Eine durchgehende Gruppenbesatzung würde eine Aufstockung des hauptamtlichen Feuerschutzpersonals um ca. 14 Stellen erforderlich machen.

 

Grds. sieht § 13 FSHG NW vor, dass große kreisangehörige Städte verpflichtet sind, hauptamtliches Personal vorzuhalten. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen. Im Gesetz wird nichts näher zum Umfang des erforderlichen Personals ausgeführt. Als anerkannte Regel der Technik ist durch das Ministerium für Inneres und Kommunales eine Personalsollstärke von 9 Einsatzkräften (Gruppe) vorgesehen. Begründen lässt sich diese Einsatzstärke mit der Hilfsfrist 1, da die kleinste taktische Einheit zur selbständigen Bekämpfung eines Brandes die mit 9 Funktionen besetzte Löschgruppe ist.

 

Wie bereits dargestellt ist eine dauerhafte Gruppenbesetzung durch hauptberufliches Personal nicht gewährleistet. Der  Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes sieht vor, dass die fehlenden Funktionen aus dem ehrenamtlichen Bereich gestellt werden. Der hierfür notwendige Antrag gem. § 13 FSHG auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist durch die Stadt Rheine bei der Bezirksregierung im Jahr 2007 gestellt worden. Hierüber ist noch nicht entschieden worden. In den kommenden Jahren gilt es, die sich zur Verbesserung der Einsatzsituation erforderlichen genannten Maßnahmen zu realisieren und sodann auf Wirksamkeit zu überprüfen um die Ausnahmegenehmigung (die max. für 5 Jahr befristet erteilt wird) zu erhalten.

 

III. Wesentliche Maßnahmen zur Steigerung der Erreichungsgrade

 

Aus dem Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes (Ziff 9, Seiten 138 ff.) ergeben sich die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Zielerreichungsgrade in den kommenden 5 Jahren deutlich zu steigern.

 

Nachfolgend werden daher nur die wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst erläutert, da sich im Übrigen aus dem Entwurf die Gründe für die Maßnahmen selbst ergeben.

 

Neubau Feuerwehrgerätehaus rechts der Ems

 

Bereits seit längerem ist die Notwendigkeit der Verlagerung des veralteten und wenig ideal gelegenen Gerätehauses für den Löschzugbereich rechts der Ems bekannt. Mit der Machbarkeitsstudie sowie der Erstellung des Raumprogramms wurde die Fa. KPlan beauftragt. Die Verwaltung ist durch den Haupt- und Finanzausschuss mit Grunderwerbsverhandlungen beauftragt worden, die zurzeit noch andauern.

 

Sonderregelung Ortsteil Rodde

 

Aus dem Brandschutzbedarfsplan (Ziff. 9.1.4, Seite 140) wird ebenfalls deutlich, dass auch nach einer Verlagerung des Gerätehauses recht der Ems zwar die Erreichbarkeit der Gebiete in Altenrheine, Kanalhafen und im Industriegebiet-Nord verbessert wird, die Einhaltung der Hilfsfrist 1 im Ortsteil Rodde jedoch nicht durchgehend zu gewährleisten sein wird. Neben einer denkbaren, jedoch sehr aufwändigen Einrichtung einer Löschgruppe für diesen Bereich bietet das FSHG ausdrücklich auch die Möglichkeit einer interkommunalen Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen an. Hier bietet es sich an, mit der Stadt Hörstel eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen, sofern diese bereit ist, den Löschzug Bevergern für die Sicherung des Brandschutzes im Ortsteil Rodde zur Verfügung zu stellen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Brandschutzes mit Abschluss einer solchen Vereinbarung keineswegs an die Stadt Hörstel abgegeben würde. Die Verantwortung bliebe in jedem Fall bei der Stadt Rheine. Ob und inwieweit hierfür seitens der Stadt Rheine ein finanzieller Beitrag zu leisten sein wird, ist noch nicht absehbar.

 

 

Optimierung der Anfahrt für den Löschzug links der Ems

 

Mit der Prüfung dieser Angelegenheit ist der Arbeitskreis Verkehr betraut worden.

 

Baumaßnahmen für die Gerätehäuser Elte. Links der Ems u. Hauptwache

 

Aus dem Brandschutzbedarfsplan werden notwendige Baumaßnahmen deutlich, um die Einsatzfähigkeit zu verbessern bzw. die Einhaltung von DIN-Vorschriften zu gewährleisten (Schaffung von nach Geschlechtern getrennten Dusch- u. Ankleidemöglichkeiten, „Schwarz-Weiß-Trennung“, Stellplatzproblematik, Zentrale in der Hauptwache). Eine Abschätzung des hierfür mittelfristig anfallenden Investitionsaufwandes kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen.

 

 

Herrichtung eines Stabsraumes

 

Für die Abarbeitung größerer Schadenslagen oder aber zur Unterstützung des Kreises Steinfurt bei Großschadensereignissen (Unwetter, Umweltschäden etc.) ist es erforderlich, geeignete Räumlichkeiten herzurichten. Im Bereich der Hauptwache besteht die Möglichkeit den Schulungsraum durch entsprechende Ausstattung mit unabhängiger Technik hierfür mit überschaubarem Finanzaufwand auszustatten.

 

Steigerung der Einsatzstärke

 

Da aus dem ehrenamtlichen Bereich innerhalb der Hilfsfristen die Aufstockung des Personals geleistet werden soll, ist eine Steigerung der ehrenamtlichen Einsatzstärke weiter erforderlich. Diese ist durch eine Vielzahl einzelner Maßnahme wie Werbung, Ausbau der Jugendfeuerwehr, Attraktivierung des ehrenamtlichen Engagements im Feuerwehrbereich beabsichtigt. Diese Maßnahmen sollen mittel- bis langfristig für eine Vervollständigung der Einsatzstärken der Löschzüge sorgen.

 

Einrichtung einer Stelle im hauptamtlichen Bereich für die Einsatzvorbereitung/planung sowie Aus- und Fortbildung

 

Diese Stelle soll mittelfristig eingerichtet werden, um die Ausbildung und Ausbilder im ehrenamtlichen Bereich zu entlasten sowie zur Absicherung einer gleichmäßigen Qualität. Die Stelle ist also unmittelbar darauf ausgerichtet, das Ehrenamt zu stärken sowie die Feuerwehreinsatzpläne gem. § 22 FSHG zu erstellen.

 

Ãœberarbeitung des Fahrzeugkonzeptes (Ziff. 9.3.2., Seite 143 ff.)

 

Die kürzeren Nutzungszeiten von Fahrzeugen werden auf Dauer zu häufigeren Beschaffungen führen. Auf der anderen Seite wird durch eine tlw. Umstellung des Fahrzeugssystems auf Wechselladerfahrzeugen mit Containern die Fahrzeuganzahl sinken. Für den Finanzplanungszeitraum ergeben sich keine Veränderungen.

 

 

IV. Finanzauswirkungen

 

Im nachfolgenden Raster wird aufgeführt, mit welchem zeitlichen Blick die im Brandschutzbedarfsplan aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die zum jetzigen Zeitpunkt zumindest annähernd realistisch auch mit ihren haushaltsrechtlichen Auswirkungen unterfüttert werden können. Dabei ist anzumerken, dass die genannten Zeiträume nicht verbindlich sind, da vielfach zur Durchführung noch Voraussetzungen zu schaffen sind, die zeitintensiv sind.

 

Nicht aufgeführt sind die ohnehin schon im Rahmen der Finanzplanung vorgesehenen Maßnahmen, insb. regelmäßige Fahrzeugbeschaffungen oder Anschaffungskosten für die Einrichtung des Digitalfunknetzes sowie die Planungen betreffend den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für den Bereich rechts der Ems.

 

 

Maßnahme

2012

2013

2014

2015

2016

Eisrettungsgerät*

5.000*

 

 

 

 

Rettungsboot*

 

25.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einrichtung eines Stabsraumes – insb. Schaffung unabhängiger Technik, Funk etc., künftige Unterhaltung

 

 

20.000

20.000

5.000**

 

Optimierung Löschzugstärken d. Werbung, zusätzliche Bekleidung etc.

5.000

10.000

15.000

15.000

5.000**

Personalstelle Aus/Fortbildung, Einsatzvorbereitung/planung

 

 

60.000**

60.000**

60.000**

 

 

* Finanzierung der Beschaffung für die Tauchergruppe durch den Kreis Steinfurt

** laufender Aufwand


Anlagen:

 

Brandschutzbedarfsplan mit Anlagen 1-16