Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
a) der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wird festgestellt,
b) der Zielerreichungsgrad wird auf 90 % festgelegt,
c) die Verwaltung wird beauftragt, die für den
Planungszeitraum von 5 Jahren vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen,
d) der Fachbereich Recht und Ordnung hat nach Ablauf von
5 Jahren dem Rat der Stadt Rheine eine Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplanes sowie einen Bericht über die Umsetzung der im
Brandschutzbedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit zur
Beschlussfassung vorzulegen,
e) der Fachbereich Recht und Ordnung hat dem Rat der
Stadt Rheine über wesentliche Veränderungen der Grundlagen des
Brandschutzbedarfsplanes zu berichten.
Begründung:
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Zunächst wird auf den als
Anlage beigefügten Entwurf des Brandschutzbedarfs-planes hingewiesen.
I. Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 22 Abs. 1 des
Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes NRW (FSHG) hat die Stadt Rheine zur
Vorbereitung auf Schadensereignisse unter Beteiligung der Feuerwehr einen Brandschutzbedarfsplan
aufzustellen und fortzuschreiben, um die Qualität, Größe und Ausstattung der
Feuerwehr, die zur Abwendung bzw. Bekämpfung von Schadensereignissen
erforderlich ist, festlegen zu können. Der Brandschutzbedarfsplan wird vom Rat
der Stadt Rheine festgestellt.
II. Inhalt des Brandschutzbedarfsplanes
Ein Brandschutzbedarfsplan
muss auf der Grundlage des örtlichen Gefahrenpotentials durch Feststellungsbeschluss
des Rates das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau in einer
Gemeinde dokumentieren.
Brandschutzbedarfspläne
enthalten deshalb
-
eine
Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse)
-
eine Festlegung
der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistung (Schutzzielbeschreibung/Schutzzielfestlegung)
-
eine Ermittlung
der zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personal- und Sachmittel.
Bei der Aufstellung von
Brandschutzbedarfsplänen ist die örtliche Feuerwehr zu beteiligen, um ihre
Sachkenntnis einbringen zu können.
Die Risikoanalyse umfasst zum einen die Beschreibung möglicher
Gefahrenlagen entsprechend den örtlichen Verhältnissen. Zum anderen muss das
tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen, Einsatzdauer, räumlicher
Verteilung und Gleichzeitigkeit von Einsätzen ermittelt und aufbereitet werden.
Das setzt die Erhebung von detaillierten Daten voraus. Auf Ziff. 5 (Seite 27
ff.) des vorliegenden Entwurfs des Brandschutzbedarfsplanes wird hingewiesen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Problematik des
Brandschutzes für das Materiallager der Bundeswehr im Bereich Kanalhafen im
Brandschutzbedarfsplan nicht eingehend beleuchtet wird. Sofern der Abzug des
Heeresfliegerregiments aus Rheine-Bentlage tatsächlich erfolgt, wird auch die
dort stationierte Feuerwehr abgezogen. Das Materialdepot der Bundeswehr im
Bereich Kanalhafen bleibt jedoch bestehen. Ob und inwieweit dann der
Brandschutz durch die Stadt Rheine sicherzustellen ist und welche Auswirkungen
dies auf den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan hat, kann zurzeit nicht
beurteilt werden.
Schutzzielbeschreibung und -festlegung (s. Ziff. 6, Seite 51 ff.)
Beim Schutzziel ist
festzulegen,
-
welche
Einsatztätigkeiten mit wie viel Einsatzpersonal
(taktische Mindeststärke) in
-
welcher Zeit
(Hilfsfrist) in
-
wie viel Prozent
der Einsätze (Erreichungsgrad)
durchgeführt
werden sollen.
Zu
diesen Begrifflichkeiten hat die Bezirksregierung Münster als zuständige
Aufsichtsbehörde für den Brandschutz folgende Erläuterungen gegeben, die auf
Empfehlungen von anerkannten Fachvereinigungen auf Landesebene
(Landesfeuerwehrverband LFV) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
(AGBF) beruhen, die als Regeln der Technik anerkannt sind:
Bemessungsgrundlage: Als Bemessungsgrundlage für die Qualitätskriterien
der AGBF wurde der so genannte „kritische Wohnungsbrand“ herangezogen (s. Ziff.
6.1., Seite 51 ff.).
Hilfsfrist: Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem
Beginn der Notrufabfrage in der Leistelle und dem Eintreffen des ersten
Feuerwehrfahrzeuges an der Einsatzstelle. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen
aus der Gesprächs- und Dispositionszeit (1,5 Minuten) sowie der Ausrücke und
Anfahrzeit (Hilfsfrist 1 in 8 Minuten, Hilfsfrist 2 in 13 Minuten nach der
Alarmierung).
Einsatzstärke: Für den kreisangehörigen Bereich wird im
Regierungsbezirk Münster eine Einsatzstärke von 9 Personen als taktische
Einheit (sog. Gruppe) für die erste Hilfsfrist vorgegeben, weitere 7 Funktionen
müssen zur Hilfsfrist 2 zur Verfügung stehen.
Erreichungsgrad: Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der
Einsätze, bei denen die erforderliche Funktionsstärke innerhalb der Hilfsfrist
eingehalten wird.
Das
bedeutet z.B., dass bei einem Erreichungsgrad von 90 % bei insgesamt 100
Einsätzen die Zielgrößen bei 90 Einsätzen erreicht worden sind. Der Erreichungsgrad
bestimmt die Qualität der Feuerwehr. Die Festlegung des Erreichungsgrades obliegt
als zuständigem Gremium dem Rat der Stadt, wobei enge rechtliche Grenzen
gegeben sind. Hierbei stellt sich die Frage, welcher Zielerreichungsgrad
vertretbar ist. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1 FSHG NRW die Gemeinde eine
den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten
hat. Ein Erreichungsgrad von 100 % ist bei realistischer Betrachtungsweise
schon deshalb nicht einzuhalten, weil z.B. Gleichzeitigkeit von Einsätzen bzw.
durch Witterungslagen bedingte längere Anfahrtszeiten nicht planbar bzw.
auszuschließen sind. Die Empfehlungen der Bezirksregierung Münster als
Aufsichtsbehörde gehen dahin, dass Erreichungsgrade von unter 90 % kaum
begründbar sind. Aus fachlicher Sicht wird durch die Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren
(AGBF) ein Erreichungsgrad von 95 % empfohlen (Qualitätskriterien des
Grundsatzausschusses der AGBF v. 16.09.1998).
In
den Gemeinden des Kreises Steinfurt werden allgemein Erreichungsgrade von 90 %
festgelegt. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, sowohl für die Hilfsfrist 1
als auch für die Hilfsfrist 2 einen Erreichungsgrad von 90 % festzulegen.
Festzuhalten
ist, dass zurzeit die Erreichungsgrade insb. in der Hilfsfrist 1 deutlich unter
diesem vorgeschlagenen Wert liegen (s. Ziff. 8.1.2. – Seite 92). Die Gründe
werden im Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes dargelegt.
Im
Wesentlichen ergibt sich eine schlechte Erreichbarkeit zum Einen aufgrund der
Größe des Stadtgebietes. Hinzu tritt im Bereich des Löschzuges rechts der Ems
ein ungünstiger Standort des Feuerwehrgerätehauses. Im Übrigen ist auch die
Tatsache zu bedenken, dass nicht über einen Zeitraum von 24 Stunden eine
Gruppenbesetzung (9 Funktionen) durch hauptamtliches Personal erfolgt, sondern
lediglich von montags bis freitags von ca. 7.30 – 16.15 Uhr die Gruppenbesetzung
durch hauptamtliche Kräfte gewährleistet ist. Zu allen anderen Zeiten kann lediglich
die Staffelbesatzung mit 6 Funktionen aus hauptberuflichen Kräfte gewährleistet
werden. Eine durchgehende Gruppenbesatzung würde eine Aufstockung des
hauptamtlichen Feuerschutzpersonals um ca. 14 Stellen erforderlich machen.
Grds.
sieht § 13 FSHG NW vor, dass große kreisangehörige Städte verpflichtet sind,
hauptamtliches Personal vorzuhalten. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen
zulassen. Im Gesetz wird nichts näher zum Umfang des erforderlichen Personals
ausgeführt. Als anerkannte Regel der Technik ist durch das Ministerium für
Inneres und Kommunales eine Personalsollstärke von 9 Einsatzkräften (Gruppe)
vorgesehen. Begründen lässt sich diese Einsatzstärke mit der Hilfsfrist 1, da
die kleinste taktische Einheit zur selbständigen Bekämpfung eines Brandes die mit
9 Funktionen besetzte Löschgruppe ist.
Wie
bereits dargestellt ist eine dauerhafte Gruppenbesetzung durch hauptberufliches
Personal nicht gewährleistet. Der  Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes sieht vor,
dass die fehlenden Funktionen aus dem ehrenamtlichen Bereich gestellt werden.
Der hierfür notwendige Antrag gem. § 13 FSHG auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung ist durch die Stadt Rheine bei der Bezirksregierung im Jahr
2007 gestellt worden. Hierüber ist noch nicht entschieden worden. In den
kommenden Jahren gilt es, die sich zur Verbesserung der Einsatzsituation
erforderlichen genannten Maßnahmen zu realisieren und sodann auf Wirksamkeit zu
überprüfen um die Ausnahmegenehmigung (die max. für 5 Jahr befristet erteilt
wird) zu erhalten.
III. Wesentliche
Maßnahmen zur Steigerung der Erreichungsgrade
Aus
dem Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes (Ziff 9, Seiten 138 ff.) ergeben sich
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Zielerreichungsgrade in den
kommenden 5 Jahren deutlich zu steigern.
Nachfolgend
werden daher nur die wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst erläutert, da sich
im Übrigen aus dem Entwurf die Gründe für die Maßnahmen selbst ergeben.
Neubau
Feuerwehrgerätehaus rechts der Ems
Bereits
seit längerem ist die Notwendigkeit der Verlagerung des veralteten und wenig
ideal gelegenen Gerätehauses für den Löschzugbereich rechts der Ems bekannt.
Mit der Machbarkeitsstudie sowie der Erstellung des Raumprogramms wurde die Fa.
KPlan beauftragt. Die Verwaltung ist durch den Haupt- und Finanzausschuss mit
Grunderwerbsverhandlungen beauftragt worden, die zurzeit noch andauern.
Sonderregelung
Ortsteil Rodde
Aus
dem Brandschutzbedarfsplan (Ziff. 9.1.4, Seite 140) wird ebenfalls deutlich,
dass auch nach einer Verlagerung des Gerätehauses recht der Ems zwar die
Erreichbarkeit der Gebiete in Altenrheine, Kanalhafen und im
Industriegebiet-Nord verbessert wird, die Einhaltung der Hilfsfrist 1 im
Ortsteil Rodde jedoch nicht durchgehend zu gewährleisten sein wird. Neben einer
denkbaren, jedoch sehr aufwändigen Einrichtung einer Löschgruppe für diesen
Bereich bietet das FSHG ausdrücklich auch die Möglichkeit einer interkommunalen
Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen an. Hier bietet es sich an, mit der Stadt
Hörstel eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen, sofern diese
bereit ist, den Löschzug Bevergern für die Sicherung des Brandschutzes im
Ortsteil Rodde zur Verfügung zu stellen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen,
dass die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Brandschutzes mit Abschluss
einer solchen Vereinbarung keineswegs an die Stadt Hörstel abgegeben würde. Die
Verantwortung bliebe in jedem Fall bei der Stadt Rheine. Ob und inwieweit
hierfür seitens der Stadt Rheine ein finanzieller Beitrag zu leisten sein wird,
ist noch nicht absehbar.
Optimierung
der Anfahrt für den Löschzug links der Ems
Mit der Prüfung dieser Angelegenheit ist der
Arbeitskreis Verkehr betraut worden.
Baumaßnahmen
für die Gerätehäuser Elte. Links der Ems u. Hauptwache
Aus
dem Brandschutzbedarfsplan werden notwendige Baumaßnahmen deutlich, um die
Einsatzfähigkeit zu verbessern bzw. die Einhaltung von DIN-Vorschriften zu gewährleisten
(Schaffung von nach Geschlechtern getrennten Dusch- u. Ankleidemöglichkeiten,
„Schwarz-Weiß-Trennung“, Stellplatzproblematik, Zentrale in der Hauptwache).
Eine Abschätzung des hierfür mittelfristig anfallenden Investitionsaufwandes
kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen.
Herrichtung
eines Stabsraumes
Für
die Abarbeitung größerer Schadenslagen oder aber zur Unterstützung des Kreises
Steinfurt bei Großschadensereignissen (Unwetter, Umweltschäden etc.) ist es
erforderlich, geeignete Räumlichkeiten herzurichten. Im Bereich der Hauptwache
besteht die Möglichkeit den Schulungsraum durch entsprechende Ausstattung mit
unabhängiger Technik hierfür mit überschaubarem Finanzaufwand auszustatten.
Steigerung
der Einsatzstärke
Da
aus dem ehrenamtlichen Bereich innerhalb der Hilfsfristen die Aufstockung des
Personals geleistet werden soll, ist eine Steigerung der ehrenamtlichen
Einsatzstärke weiter erforderlich. Diese ist durch eine Vielzahl einzelner
Maßnahme wie Werbung, Ausbau der Jugendfeuerwehr, Attraktivierung des
ehrenamtlichen Engagements im Feuerwehrbereich beabsichtigt. Diese Maßnahmen
sollen mittel- bis langfristig für eine Vervollständigung der Einsatzstärken
der Löschzüge sorgen.
Einrichtung einer Stelle im
hauptamtlichen Bereich für die Einsatzvorbereitung/planung sowie Aus- und
Fortbildung
Diese
Stelle soll mittelfristig eingerichtet werden, um die Ausbildung und Ausbilder
im ehrenamtlichen Bereich zu entlasten sowie zur Absicherung einer gleichmäßigen
Qualität. Die Stelle ist also unmittelbar darauf ausgerichtet, das Ehrenamt zu
stärken sowie die Feuerwehreinsatzpläne gem. § 22 FSHG zu erstellen.
Ãœberarbeitung
des Fahrzeugkonzeptes (Ziff. 9.3.2., Seite 143 ff.)
Die
kürzeren Nutzungszeiten von Fahrzeugen werden auf Dauer zu häufigeren
Beschaffungen führen. Auf der anderen Seite wird durch eine tlw. Umstellung des
Fahrzeugssystems auf Wechselladerfahrzeugen mit Containern die Fahrzeuganzahl
sinken. Für den Finanzplanungszeitraum ergeben sich keine Veränderungen.
IV.
Finanzauswirkungen
Im
nachfolgenden Raster wird aufgeführt, mit welchem zeitlichen Blick die im
Brandschutzbedarfsplan aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die
zum jetzigen Zeitpunkt zumindest annähernd realistisch auch mit ihren haushaltsrechtlichen
Auswirkungen unterfüttert werden können. Dabei ist anzumerken, dass die
genannten Zeiträume nicht verbindlich sind, da vielfach zur Durchführung noch
Voraussetzungen zu schaffen sind, die zeitintensiv sind.
Nicht
aufgeführt sind die ohnehin schon im Rahmen der Finanzplanung vorgesehenen Maßnahmen,
insb. regelmäßige Fahrzeugbeschaffungen oder Anschaffungskosten für die Einrichtung
des Digitalfunknetzes sowie die Planungen betreffend den Neubau eines
Feuerwehrgerätehauses für den Bereich rechts der Ems.
Maßnahme |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Eisrettungsgerät* |
5.000* |
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|
|
Rettungsboot* |
|
25.000 |
|
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|
Einrichtung eines
Stabsraumes – insb. Schaffung unabhängiger Technik, Funk etc., künftige
Unterhaltung |
|
|
20.000 |
20.000 |
5.000** |
Optimierung Löschzugstärken
d. Werbung, zusätzliche Bekleidung etc. |
5.000 |
10.000 |
15.000 |
15.000 |
5.000** |
Personalstelle
Aus/Fortbildung, Einsatzvorbereitung/planung |
|
|
60.000** |
60.000** |
60.000** |
* Finanzierung der Beschaffung für die Tauchergruppe durch
den Kreis Steinfurt
** laufender Aufwand
Anlagen:
Brandschutzbedarfsplan mit Anlagen 1-16