Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die zusätzlichen
Begründung:
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Die Umsetzung der Reform des Vormundschaftsrechts ist im Rahmen der Sitzungsvorlage für den JHA (Vorlage Nr. 446/11 für die Sitzung am 24. 11. 2011) vorgestellt worden mit dem Ziel, nach Abklärung der noch offenen Fragen einen Beschlussvorschlag zur Umsetzung der Reform des Vormundschaftsrechts zu unterbreiten.
Im Rahmen der Ausschussberatungen wurde die bereits in der Sitzungsvorlage aufgegriffene Variante „Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinsvormundschaften“ (siehe Ziffer IV. der damaligen Vorlage) von Ausschussmitgliedern thematisiert. Hierzu verwies die Verwaltung auf das noch ausstehende Gespräch mit dem Familiengericht.
I.     Rückmeldung
durch das Familiengericht
Seitens des Familiengerichtes erfolgt am 10. 01. 2012 folgende Stellungnahme:
I.      Das
Familiengericht wird eine Bestellung zum Vormund und dessen Auswahl
einzelfallabhängig vornehmen.
II.    Eine
Festlegung auf die ausschließliche Bestellung des Jugendamtes oder eines
Vereins wird es seitens des Gerichtes nicht geben.
III.   Für
den Fall der Bestellung eines Vereins wird es unter Berücksichtigung der
Vorgaben aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ) eine Vergütung an den Verein dann
geben, wenn ein Mitarbeiter eines Vereins namentlich zum Vormund bestellt wird.
Die Bestellung des Vereins als Vormund schließt eine Vergütung durch Justiz
aus.
IV.    Die
Familiengerichte sind nicht verpflichtet, auf Vorschlag des Jugendamtes
ausschließlich Vereinsvormünder vorrangig vor Jugendämtern zum Vormund zu
bestellen.
II.   Grundsätzliches
zur Aufgabenwahrnehmung
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet Vormundschaften des Jugendamtes, in die
- die kraft Gesetzes entstehen (gesetzliche Amtsvormundschaft) und solche, die
- durch
das Familiengericht angeordnet werden (bestellte
Amtsvormundschaft)
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft
Gesetzes ein, wenn ein im Gesetz bestimmter Schutztatbestand erfüllt ist. Da im
Bürgerlichem Gesetzbuch geregelt ist, dass in den dort beschriebenen Fällen das
Jugendamt automatisch Vormund wird, ist für diese Fallgestaltungen auf alle
Fälle sicherzustellen, dass für diese Aufgabenerledigung auch die personellen
Ressourcen im Jugendamt vorgehalten werden. Die Fälle der gesetzlichen
Amtsvormundschaften müssen somit direkt vom Jugendamt bearbeitet werden und
sind nicht übertragbar. Das führt dazu,
dass auf alle Fälle eine personelle Ressource für die Aufgabenwahrnehmung im Jugendamt
vorhanden sein muss.
III.  Mögliche
Varainten und Abwägung der Vor- und Nachteile
Für die übrigen Fälle bieten sich unter Berücksichtigung der Informationen des Familiengerichtes für die Aufgabenerledigung theoretisch folgende Varianten an:
Variante I |
Variante II |
Variante III |
Aufgabenerledigung ausschließlich durch namentlich bestellte Vereinsvormünder |
Aufgabenerledigung ausschließlich durch Mitarbeiter des Jugendamtes als Amtsvormund |
Aufgabenerledigung sowohl durch Vereinsvormünder als auch durch das Jugendamt als Amtsvormund |
Für die Vorbereitung einer Entscheidung bezüglich der Anbindung der Aufgabenerledigung sollen nachstehend die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten beschrieben werden.
Variante IÂ Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Aufgabenerledigung
ausschließlich durch namentlich bestellte Vereinsvormünder
Vorteile |
Nachteile |
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Variante II         Aufgabenerledigung ausschließlich durch Mitarbeiter des Jugendamtes als Amtsvormund/Amtspfleger
Vorteile |
Nachteile |
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Variante III        Aufgabenerledigung sowohl durch Vereinsvormünder als auch durch das Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger
Vorteile |
Nachteile |
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IV.  Zusammenfassung
Nach den aktuell gültigen Fallzahlen besteht in Rheine für die Aufgabenwahrnehmung ein Personalmehrbedarf in Höhe von 2 Vollzeitstellen für die reine Aufgabenwahrnehmung für und an den Kindern.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass unter Abwägung der beschriebenen Vor- und Nachteile nur die Variante II als realistische Lösung in Frage kommt.
Diese Aussage wird überwiegend bzw. ausschließlich mit der Größe des Jugendamtes der Stadt Rheine bzw. den hier vorliegenden Fallzahlen im Bereich der Amtsvormundschaften und  –pflegschaften begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Aufgaben nicht auf einen Verein übertragen werden können (gesetzliche Amtsvormundschaften, Anhörung des Mündels vor der Bestellung eines Vormundes). Für diese Aufgaben muss im Jugendamt eine personelle Ressource vorgehalten werden.
Eine Aufteilung der beiden Stellen je zu 50 % auf das
Jugendamt und auf einen Verein ist nach Auffassung der Verwaltung aus Gründen
der Praktikabilität nicht sinnvoll (Sicherstellung von Urlaubs- und
Krankheitsvertretung bei räumlich getrennter Unterbringung der beiden Personen,
Zugriff auf Fallakten bei Abwesenheit des bestellten Vormundes, Schwierigkeiten
bei der Kontaktaufnahme, wenn der Vormund kurzfristig ausgefallen ist)
Für größere Jugendämter mit erheblich höheren Fallzahlen ist eine Aufgabenverteilung auf das Jugendamt einerseits und auf Vereine anderseits durchaus sinnvoll und praktikabel. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der Fallzahlen bei kleinen Jugendämtern nicht gegeben. Ausschließlich vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag zu sehen, die Aufgabenerledigung beim städt. Jugendamt anzubinden.
V.
Persönliche Voraussetzungen zur Wahrnehmung der
       Aufgabe
als Amtsvormund/Amtspfleger               Â
Die Aufgaben eines Amtsvormundes/Amtspflegers können sowohl von sozialpädagogischen Fachkräften als auch von Verwaltungsfachkräften wahrgenommen werden. Je nach Fallgestaltung kann die eine oder die andere Profession hilfreich sein. Die letztendliche Entscheidung über die Profession der beiden zu besetzenden Stellen wird im Rahmen des Personalauswahlverfahrens getroffen.
VI.  Ausblick
Ein zusätzlicher Personalmehrbedarf wird sich noch ergeben aus den anfallenden Tätigkeiten vor der Bestellung eines Vormundes/Pflegers (Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder/Pfleger, Gestaltung der Anbahnungsphase nach § 55 Abs. 2 SGB VIII). Der entsprechende Stellenmehrbedarf ist noch zu ermitteln.