Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028, ber. in GV NW 1996 S. 81, 141, 216, 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV.NRW. S. 708) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1.   Karweg von
Schweitzerstraße bis Wendehammer
2.   Karweg –
Stichweg
3.   Sacharowstraße
4.   Schweitzerstraße
- Stichweg
...
einschließlich der abzweigenden Fuß- und Radweg
Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine.
Begründung:
Für den Ausbau der v. g.
Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der
Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist
die Widmung nunmehr zu beschließen.