Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Â
1.  Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die als Anlage 1
beigefügte Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der
Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11 a ÖPNV-Gesetz NRW.
2.  Der Rat der Stadt
beschließt
-
die Anlage 2 der Vorlage über den zur Nutzung von
Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr berechtigten Nutzerkreises im Sinne von
Ziff. 3 a der Satzung
-
die Anlage 3 der Vorlage über die Höchsttarife und
Referenztarife für die Beförderung im Sinne der Ziff. 4.2 und 4.4 der Satzung
sowie die Verwendung der als Anlagen
4 und 5 beigefügten Vordrucke
-
zur Antragstellung im
Sinne der Ziff. 8.7 der Satzung
-
für das
Zuwendungsverfahren im Sinne der Ziff. 10.3 der Satzung
     und
ermächtigt die Verwaltung, bei Bedarf die Anlagen 2 und 3 fortzuschreiben bzw.
die Anlagen 4 und 5 zu ändern.
     Die
Anlagen 2 und 3 sowie deren Fortschreibungen werden von der Stadt Rheine
ortsüblich gem. § 16 der Hauptsatzung der Stadt Rheine bekanntgemacht.
Begründung:
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In der
Sitzung des Bauausschusses am 18. Januar 2012 wurde die o. g. Thematik
vorberaten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Anlagen noch nicht alle komplett beigefügt.
Inzwischen
ist die Satzung redaktionell überarbeitet worden.
Ferner
sollen die Anlagen wegen des späteren Fortschreibungs- und Änderungsbedarfs
nicht Bestandteil der Satzung werden, damit diese zeitnah von der Verwaltung
vorgenommen werden können und nicht – wie bei Satzungsänderungen vorgeschrieben
– eines zeitaufwendigen Ratsbeschlusses bedürfen.
Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz NRW
liegt derzeit noch nicht vor und muss zu einem späteren Zeitpunkt im Rat
beschlossen werden. Hierzu teilt die beratende Anwaltskanzlei mit:
„Da
die Abstimmung mit der RVM wegen des Schlüssels zur Verteilung der Mittel nach
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) bisher noch nicht abgeschlossen werden
konnte, wird sich die Fertigstellung der entsprechenden Richtlinie noch um
einige Zeit verzögern. Die Abstimmung über die Richtlinie im Rat der Stadt kann
daher nicht – wie bisher geplant – bereits zumÂ
27. März 2012 erfolgen, sondern muss zu einem späteren Zeitpunkt
vorgesehen werden.
Diese
zeitliche Verzögerung ist aus rechtlicher Sicht unproblematisch, da der Stadt
die Aufgabe der Ausreichung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW erst ab dem
1. Januar 2012 obliegt und die Ausreichung der Mittel bis spätestens zum
30. Juni 2013 zu erfolgen hat.“
Anlage 1:Â Â Â Â Satzung zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11 a ÖPNVG
Anlage
2:    Berechtigter Nutzerkreis für
Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr
Anlage
3:    Höchsttarife und Referenztarife für
die Beförderung
Anlage
4:Â Â Â Â Vordruck zur Antragstellung
Anlage
5:    Vordruck für das Zuwendungsverfahren