Betreff
2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr.220, Kennwort: ".Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
372/06
Aktenzeichen
P 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung und -ergänzung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ausschnitte der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.    Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 220, Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern und zu ergänzen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden:           durch die südliche Grenze der Flurstücke 739 (Flur 161), 781 (Flur 161), 757 (Flur 161), 758 (Flur 161), 780 (Flur 161) und 693 (Flur 161), von einer geradlinigen Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 693 (Flur 161) in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 841 (Flur 161, Straße „Kreyenesch“), durch die westliche Grenze des Flurstücks 841 (Flur 161), durch die östliche Grenze des Flurstücks 696, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1117;

 

                              Im Westen:                   durch die westliche Grenze der Flurstücke 1117, 1118, 949 und 11;

 

                                  Im Süden:                  durch die südliche Grenze des Flurstücks 11, durch die westliche Grenze der Flurstücke 1053,  1055 und 1126, durch die südliche Grenze des Flurstücks 1126, durch die östliche Grenze der Flurstücke 1126 und 1055, durch die südliche und östliche Grenze des Flurstücks 696, durch die Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 800 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze der Lingener Straße;

 

Im Osten:             durch die östliche Grenze der Lingener Straße von der Verlängerung der südlichen Grenze der Flurstücke 799 und 800 bis zur Verlängerung der Nordseite der Schotthockstraße in östlicher Richtung, von der Nordseite der Schotthockstraße und deren Verlängerung in östlicher Richtung, von der Ostseite der Schotthockstraße, von der südlichen Grenze des Flurstücks 805, von der Westseite der Lingener Straße zwischen der südlichen Grenze des Flurstücks 805 und der südlichen Grenze des Flurstücks 739 (Flur 161).

 

Sämtliche Flurstücksangaben beziehen sich – sofern nicht anders angegeben – auf die Flur 169. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Rheine Stadt. Der Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.  Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung und Ergänzung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III. Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 220, Kennwort: „Ems-Einkaufszentrum“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

 

 

 

 

 

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (der Bebauungsplanänderung; der Flächennutzungsplanänderung) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplan) (der Bebauungsplanänderung; der Flächennutzungsplanänderung) liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

oder Fließtext, wie z.B.:

Den Anstoß für eine städtebauliche Planung im Bereich ... gab ...

Der o.g. verbindliche (vorbereitende) Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und ist demzufolge ...

Es wird beabsichtigt ... freizulegen und als Bauland zu vermarkten. Dies soll über einen Vorhabenträger bzw. Eigentümer realisiert werden, der im Rahmen ...

Unter Zugrundelegung des Wohnbaulandkonzeptes der Stadt Rheine bedürfen Komponenten wie ... einer vertraglichen Regelung bzw. Sicherung ...

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Aufstellungs (Änderungs-) beschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (od.: § 1 Abs. 8; bei Änderung) den (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan Nr. ... (den Flächennutzungsplan der Stadt Rheine), Kennwort: "...", der Stadt Rheine (Vorhaben- und Erschließungsplan) aufzustellen (zu ändern).

(F-Plan: Gegenstand dieser Änderung ist die Umwandlung von einer "..." in "...".)

 

Der räumliche Geltungsbereich (F-Plan: Änderungsbereich) dieses (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes (dieser Bebauungsplanänderung; dieser Flächennutzungsplanänderung) wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze des Flurstücks ... ,

im Osten:        durch die ... , im Norden ... durchschneidend,

im Süden:       durch eine nordost-südwest-verlaufende, gedachte Linie, vom

                       Schnittpunkt ... mit der ... ,

im Westen:     durch die ... und dessen geradlinige Verlängerung (lotrecht zum

                       Flurstück ...) ...

 

(eventuell, zur Klarstellung: Der Geltungsbereich bezieht sich also auf Grundstücke, die zwischen dem ...-Kanal, der ...-straße, der Autobahn ... und der Bahnstrecke ... liegen.)

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich - falls nicht separat aufgeführt - in der Flur ... , Gemarkung Rheine ... . Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan (Änderungsplan) bzw. (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) geometrisch eindeutig festgelegt.

 

oder:

Der räumliche Geltungsbereich (F-Plan: Änderungsbereich) des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke ... und das Flurstück ... , das durch eine fiktive Grenze durchschnitten wird, die von ... in südliche Richtung parallel verschoben ist. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur ... , der Gemarkung Rheine ...

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für (die ... Änderung des (Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine)) den (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan(es) Nr. ... , Kennwort: "...", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Sonderfall: entsprechend der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Richtlinien; d.h. öffentl. (Bürger-)Versammlung und anschl. 3-wöchige Anhörung) durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.