Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt
Rheine (Vergnügungssteuersatzung).
Begründung:
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Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung ist aus dem Jahre 2002. Für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) ist in § 8 die Besteuerung
nach der Anzahl der Geräte vorgesehen (Stückzahlmaßstab).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.04.2005 die
Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit
stark eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab war nach den Urteilen nicht
grundsätzlich unzulässig sondern nur dann, wenn die Abweichungen der
Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer
Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Anwendbarkeit des
Stückzahlmaßstabes in einem Beschluss vom 04.02.2009 den Boden entzogen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
mit Urteil vom 09.06.2010 nachvollzogen und klargestellt, dass der
Stückzahlmaßstab das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit generell verletzt,
ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im
Satzungsgebiet ankommt.
Bisher gab und gibt es bezüglich des Stückzahlmaßstabes in der Stadt
Rheine keinerlei Probleme mit den Automatenaufstellern, da eine Änderung des
Maßstabes nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die Automatenaufsteller
mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist. Der Mehraufwand für die Verwaltung
ergibt sich aus folgenden gravierenden Änderungen:
Bisher wird für jeden Aufstellort (Spielhalle bzw. Gaststätte) im
Januar ein Bescheid für die aufgestellten Geräte erstellt, der für das ganze
Jahr gültig ist. Diese Bescheiderstellung erfolgt ohne manuelle Datenerfassung,
soweit sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderung ergeben hat. Ein weiterer
Bescheid ist nur erforderlich, wenn sich die Geräteanzahl im Laufe des Jahres
ändert.
Bei dem neuen Maßstab sind vierteljährlich alle mitgeteilten
Einspielergebnisse nach den ebenfalls vorzulegenden Zählwerksausdrucken der
Automaten zu prüfen. Für jedes Geldspielgerät sind die Daten manuell zu erfassen
und es ist je Gerät und Quartal ein Bescheid zu erstellen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist trotz des zusätzlichen
Verwaltungsaufwandes eine Umstellung des Maßstabes empfehlenswert.
Die erforderlichen Änderungen wurden in die neue Satzung eingearbeitet.
Weiterhin wurden auch andere Änderungen der Mustersatzung übernommen. Die
einzelnen Unterschiede ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung
der alten und neuen Satzung.
Bei der neuen Satzung soll die Besteuerung der Apparate mit
Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis erfolgen. Nach Informationen des
Städte- und Gemeindebundes NRW beträgt der durchschnittliche Steuersatz derzeit
12 %; bei einem Steuersatz zwischen 8 und 10 % des Einspielergebnisses kann
davon ausgegangen werden, dass das bisherige Steueraufkommen gehalten werden
kann.
Um Vergleichszahlen für das Gebiet der Stadt Rheine zu erhalten, wurden
alle Automatenaufsteller gebeten, freiwillig die Einspielergebnisse für einen
Zeitraum von 12 Monaten mitzuteilen. Dieser Bitte sind auch fast alle Aufsteller
nachgekommen. Bei der Auswertung der Daten ist zu unterscheiden zwischen
Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen:
In Gaststätten wird bisher eine Vergnügungssteuer von 50 € je Gerät und
Monat erhoben. Um diese Steuer auch nach dem Einspielergebnis zu erhalten, wäre
ein durchschnittlicher Steuersatz von rund 31 % erforderlich. Je nach
Automatenaufsteller schwankt der erforderliche Steuersatz jedoch zwischen 4,24
% und über 141 %. Bei dem vorgeschlagenen Steuersatz von 19 % würde nach dem vorliegenden
Zahlenmaterial die Steuer je Gerät schwanken zwischen 6,73 € und 224 €.
In Spielhallen beträgt die Vergnügungsteuer je Gerät und Monat derzeit
150 €. Um diese Steuer auch weiterhin zu erzielen, ist nach den
vorliegenden Zahlen ein durchschnittlicher Steuersatz von 8,63 % erforderlich
(die Schwankungen liegen zwischen 5,61 % und 13,11 % je Gerät). Bei einem
Steuersatz von 19 % ist von einer durchschnittlichen Steuer von rd. 330 € je
Gerät auszugehen (Schwankungen je Gerät zwischen 217 und 508 €).
Eine Prognose der Änderungen bei der Vergnügungssteuer unter
Berücksichtigung verschiedener Steuersätze ergibt sich aus den folgenden
Tabellen. Durch Veränderung der Einspielergebnisse im Erhebungszeitraum
gegenüber dem Befragungszeitraum können und werden die tatsächlichen Beträge
voraussichtlich abweichen. Weiterhin können sich erhebliche Auswirkungen
ergeben, wenn aufgrund der Steuerhöhe Geräte abgebaut (evtl. Spielhallen
geschlossen) werden und somit für diese Geldspielgeräte keine Steuer mehr
erhoben werden kann.
Auswirkungen bei Spielhallen
|
aktuell |
14 % |
15 % |
16 % |
17 % |
18 % |
19 % |
20 % |
Steuer |
150 € |
243 € |
261 € |
278 € |
295 € |
313 € |
330 € |
348 € |
Erhöhung |
|
93 € |
111 € |
128 € |
145 € |
163 € |
180 € |
198 € |
Steuer |
385.200 € |
624.024 |
670.248 |
713.904 |
757.560 |
803.784 |
847.440 |
893.664 |
Erhöhung |
|
238.824 |
285.048 |
328.704 |
372.360 |
418.584 |
462.240 |
508.464 |
Auswirkungen bei Gaststätten
|
aktuell |
14% |
15% |
16% |
17% |
18% |
19% |
20% |
Steuer |
50 € |
23 € |
24 € |
26 € |
28 € |
29 € |
31 € |
32 € |
Änderung |
|
-27 € |
-26 € |
-24 € |
-22 € |
-21 € |
-19 € |
-18 € |
Steuer |
32.400 € |
14.904 |
15.552 |
16.848 |
18.144 |
18.792 |
20.088 |
20.736 |
Änderung |
|
-17.496 |
-16.848 |
-15.552 |
-14.256 |
-13.608 |
-12.312 |
-11.664 |
Bei der Festlegung des Steuersatzes ist neben dem Zweck der
Einnahmeerzielung und einer eventuellen Lenkungswirkung auch das Verbot der
erdrosselnden Wirkung zu beachten. Von einer erdrosselnden Wirkung ist dann
auszugehen, wenn die Steuer eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die
betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen
wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder
teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
Bei einem Steuersatz bis 13 % des Einspielergebnisses sind keine
rechtlichen Probleme, wie z. B. Klageverfahren, zu erwarten. Bei dem
vorgeschlagenen Steuersatz von 19 % ist nach den Erfahrungen anderer Gemeinden
mit Klagen gegen die Vergnügungssteuerbescheide zu rechnen. Nach der bisherigen
Rechtsprechung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Steuersatz vom
Gericht nicht beanstandet wird.
Anlagen:
- Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
- Synopse der bisherigen und der neuen Satzung