Betreff
"Ausbau der Felsenstraße" von Nienbergstraße bis Nadigstraße (53014-3518) I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger II. Festlegung der Herstellungsmerkmale III. Satzung über die Herstellungsmerkmale
Vorlage
336/12
Aktenzeichen
TBR/schw.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Beschluss des Bauausschusses:

 

Zu I:   Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den eingegangenen Anre-

           gungen und Bedenken

 

Beschlussvorschläge siehe Begründung

 

 

Zu II:   Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“:

 

 

Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße

 

 

 

a)                 Fahrbahn:

è        Erstellung einer 6,50 m breiten Fahrbahn in Asphalt mit Unterbau nach 

         Bauklasse III der RStO

è        Einfassung der Fahrbahn zur Abgrenzung und zum Schutz der Neben-

         anlagen mit einem Rundbordstein r= 9 cm

 

 

b)                 Beidseitige Geh-/ und Radwege:

è        Pflasterung von 2,5 m breiten beidseitigen gemeinsamen Geh-/ und

         Radwegen in rotem Betonsteinpflaster, d= 8 cm, mit Unterbau 

 

 

c)                   Begrünung:

è       Anlegung von beidseitigen Grünstreifen mit einer alleeartigen Straßen-

        baumbepflanzung in Breiten von 1,70 m bis 1,80 m mit Unterpflanzung

 

 

d)                  Entwässerung:

è        Straßenentwässerung mittels Straßenabläufen in 30 cm breiten

Entwässerungsrinnen mit Anschluss an den vorh. Mischwasser-

kanal     

               

 

e)                 Straßenbeleuchtung:

è       Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung mit einer Lichtpunkthö-

        he von 8,0 m

 

 

 

 

 

Beschluss des Rates:

 

 

 

Zu III:    Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der  „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 289 Kennwort „Wohnpark Dutum – Teil B“ und Nr. L 12 Kennwort „Teilbebauungsplan Felsenstraße“.

 

 

 

 

 

S a t z u n g

über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der  „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ der Stadt Rheine

vom ___________________

 

 

 

 

 

Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW S.685), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ______________ folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 289 Kennwort „Wohnpark Dutum – Teil B“ und  Nr. L 12 Kennwort „Teilbebauungsplan Felsenstraße“ erlassen.

 

Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in der z. Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und Herstellungsmerkmale aufweist:

 

 

 

 

 

 

 

Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße

 

      Ausbau im Separationsprinzip mit:

 

 

1.            Fahrbahn mit Unterbau und einer Decke aus Asphalt

 

2.            Gemeinsame Geh-/ und Radwege aus rotem Betonsteinpflaster mit Unterbau

 

3.            Grünstreifen mit Baumbepflanzung und Unterpflanzung      

               

4.     Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

        5.    Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

 


Begründung:

 

Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ fand in der Zeit vom 27. Juni 2012 bis 12. Juli 2012 und aufgrund eines Verfahrensfehlers erneut vom 09. Juli 2012 bis zum 24. Juli 2012 in den Räumen der Technischen Betriebe Rheine (Planung) im Neuen Rathaus statt. 

 

Da an der Felsenstraße nur vier Eigentümer betroffen sind, von denen drei nicht in Rheine wohnhaft sind, wurden die Eigentümer entgegen des sonst üblichen Verfahrens angeschrieben.

 

Während der Offenlage gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben ein.

 

 

Die Eingaben sind als Anlage beigefügt.

 

 

 

         Eingaben 1

 

 

             Die Eingabe ist als Anlage 1.1 beigefügt.

 

            

 

 

             Abwägung:

        

             Die Anzahl der auf dem eigenen Grundstück vorhandenen Stellplätze ist

             nach der Auskunft der Mieter bei weitem nicht ausreichend. In diesem

             Fall steht, wie gesetzlich gefordert, 1 Stellplatz je Wohneinheit zur Ver-

             fügung.

             Die Stadt Rheine ist nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass auf

             Privatgrund fehlende Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zur Verfü-

             gung gestellt werden. Der Eigentümer hat selbst für ausreichenden

             Parkraum auf eigenen Flächen zu sorgen.

             Parkplätze in Längsaufstellung müssen mindestens eine Breite von

             2,00 m aufweisen und zu dem angrenzenden gemeinsamen Geh-/

             Radweg (Mindestbreite, wie hier vorhanden, 2,50 m) einen Sicherheits-

             abstand von 0,75 m aufweisen.

             Die Anlegung von Stellplätzen entlang der Felsenstraße ist aufgrund der

             technischen Vorgaben in den RASt 06  nur durch eine Verschiebung der

             geplanten Straßenachse möglich, um einen der beiden Grünstreifen zu

             Gunsten eines Parkstreifens auf ein erforderliches Maß von 2,75 m zu

             verbreitern.

             Eindeutig gegen eine Verschiebung der Straßenachse spricht in erster

             Linie die Trassierung mit ausgeprägten Gegenbögen (S-Bögen).

             Diese „Schlenker“ sind in einer Straße mit dieser Verkehrsbedeutung

             (verkehrsbedeutende Sammelstraße nach VEP) unbedingt zu vermei-

             den. Durch diese Maßnahme würden maximal 5 Parkplätze entstehen. 

             Zum anderen würde die Charakteristik der Felsenstraße, die sich im be-

             reits ausgebauten Teil der Straße zeigt, zerstört, da in dem verbleiben-

             den verkleinerten Grünbeet keine alleeartige Baumbepflanzung mehr

             erfolgen kann. An der Sassestraße, die den gleichen Ausbaustandard

             wie die Felsenstraße aufweist, sind ebenfalls keine Stellplätze angeord-

             net.

             Eine Verschiebung des Grünstreifens und des Geh-/und Radweges zu

             Gunsten eines Parkstreifens durch Grunderwerb im westlichen

             Bereich (angrenzendes Feld) ist aufgrund der angespannten Haushalts-

             lage der Stadt Rheine nicht möglich.

             Die Verbreiterung des Grünstreifens auf der östlichen Seite der Felsen-

             straße ist nur durch die kostenlose Abgabe von privaten Flächen zu rea-

             lisieren.  Es würden so maximal 9 Parkplätze entstehen. Diese Maßnahme würde unter anderem eine komplette Neugestaltung des Eingangsbereiches des Gebäudekomplexes Nr. 7 a/b nach sich ziehen. Der Eigentümer des Grundstückes ist zu dieser möglichen Planungsänderung gehört worden und lehnt eine Abgabe der benötigten Flächen aus Gründen der Höhenproblematik und der Gestaltung ab (siehe Anlage 1.2).

             Im Bereich Felsenstraße von Neuenkirchener Straße bis Nienbergstraße

             handelt es sich im östlich anliegenden Baufeld um ein Sondergebiet mit

             gewerblicher Nutzung. Hier mussten die Grünstreifen zwingend aufge-

             weitet werden, um den Bau der Bushaltestellen zu ermöglichen. Der

             breitere Straßenquerschnitt war bereits Bestandteil des Bebauungsplan-

             verfahrens im Jahr 1999/2000.             

 

 

 

            

 

             Abwägungsbeschluss:

 

             Der Bauausschuss beschließt die Umsetzung des vorliegenden Ausbau-

             planes.

 

 

 

 

         Eingabe 2 

 

 

             Die Eingabe ist Anlage 2.1 und Anlage 2.2  beigefügt.

 

            

             Abwägung:

        

             Zu 1.) Werden der Straßenausbau durch die TBR und die Leitungsverlegung durch die Ernergie- und Wasserversorgungs GmbH (EWR) gleichzeitig durchgeführt, übernimmt die EWR ihre anteiligen Kosten. Dies verringert automatisch auch den Anliegeranteil.

 

             Zu 2.) Die Felsenstraße wird in dem aktuell geplanten Ausbau erstmalig hergestellt.

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Dabei ist auch die Teileinrichtung Geh- und Radweg beitragsfähig.

 

             Zu 3.) Alle Ausschreibungen werden sorgfältig bearbeitet.

 

             Zu 4.) Der Einbau von Dränasphalt hat sich im Stadtstraßenbau wegen des aufwändigen Einbaus nicht rentiert. Dränasphalt wird hauptsächlich im Autobahnbau (teilweise auch auf Außerortsstraßen) eingesetzt, um dem Aquaplaning (Drän=> Drainage) entgegenzuwirken. Aquaplaning hat gerade auf Bundesautobahnen eine sehr hohe Bedeutung. Die geminderten Rollgeräusche sind nur ein Nebeneffekt. Der Dränasphalt ist offenporig und somit ist die gesamte Asphaltsschicht wasserführend. Folglich muss die Binderschicht absolut dicht sein, um die Ableitung des Oberflächenwassers zu gewährleisten. Die eingebauten Entwässerungsrinnen müssen ebenfalls offenporig sein, um das Wasser aus der gesamten Asphaltschicht aufnehmen zu können. Durch diese aufwändige Bauweise entstehen Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Ausbau. Es besteht die Gefahr, dass sich die Poren mit der Zeit durch Schmutz und Staub zusetzten. Es wurde an der Berbomstiege (von Königseschstraße bis Ochtruper Straße) versuchsweise eine Decke aus Dränasphalt erstellt. Diese hat sich jedoch nicht bewährt, da es schnell zu Frostaufbrüchen kam und sich die Asphaltdecke in Stücken abgelöst hatte. Es wurde als Reparatur eine Asphalt-Mastix-Schicht aufgebracht. 

                        Die Felsenstraße ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung             (verkehrsbedeutende Sammelstraße nach VEP) und Lage im Straßennetz als Wohnsammelstraße einzustufen. Es wird hier ebenfalls der Stadtbus geführt. Verkehre aus den Wohnquartieren werden hier gesammelt und auf die Neuenkirchener Straße geführt. Für die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer werden kombinierte Geh-/und Radwege in einer Breite von 2,50 m angelegt, die durch Grünstreifen einen Schutz vor der Fahrbahn erhalten, um die heute vorhandene und der Verkehrsbedeutung der Straße angemessene Geschwindigkeit beizubehalten.                     

 

             Zu 5.) Die Bürgerbeteiligung zum Ausbau der „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ wurde in der Zeit vom 09. Juli bis zum 24. Juli 2012 wiederholt. Die amtliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 05.Juli 2012. Somit wurden die Pläne nahezu 4 Wochen offengelegt.

 

             Zu 6.) Die Planung der Dutumer Straße ist abgeschlossen und befindet sich bereits in der Phase der Ausschreibung.

 

             Zu 7.) Der Ausbau der „Zeppelinstraße von Dutumer Straße bis Neuenkirchener Straße“ wird voraussichtlich im Jahr 2014 erfolgen.

 

 

 

             Abwägungsbeschluß:

 

             Der Bauausschuss nimmt die Eingaben zur Kenntnis und beschließt die

             Umsetzung des vorliegenden Ausbauplanes.     

 

 

 

 

         Eingabe 3 

 

 

             Die Eingabe ist Anlage 3.1 bis Anlage 3.3  beigefügt.

 

            

             Abwägung:

        

             Zu 1.1) Eine Verlegung der Endhaltestellen der Buslinien C9 „Dutum“   und C10 „Thieberg“ in den nördlichen Teil der auszubauenden  Felsenstraße ist nicht möglich, da bereits im Bereich der Nienbergstraße Haltestellen vorhanden sind. Die neu anzulegenden Haltestellen hätten dann nur einen Abstand von ca. 60 m, bzw. 90 m voneinander. Es müssten dann die heute im Bereich Nienbergstraße vorhandenen Haltestellen zur Endhaltestelle werden. Die Haltestellen im Bereich Nadigstraße würden aufgegeben. Dies wäre nicht sinnvoll, da diese Haltestellen einen großen Einzugsbereich aus den dahinter liegenden Wohngebieten haben.

 

             Zu 1.2) Das abrupte Ende des aus dem kombinierten Geh- und Radweg entstehenden Radweges basierte auf der Annahme, dass es sich hier um eine provisorische Lösung handelt. Es ist vorgesehen, die hier begonnene Planung der kombinierten Geh- und Radwege mit Grünstreifen entlang der Felsenstraße über die Nadigstraße hinaus fortzusetzen. Ein Termin hierfür steht zur Zeit allerdings noch nicht fest.

                          Verkehrlich spricht nichts gegen eine Ausgestaltung des Radwegendes in Anlehnung an die RASt06. Im Falle einer Fortführung der kombinierten Geh- und Radwege entstehen durch das größere Maß an Umbauvolumen im Vergleich zu der Planung der Offenlage Mehrkosten.

 

                         Die Änderung wurde in den Plan der Abwägung eingearbeitet.

 

 

             Zu  1.3/1.4/1.5) Die Felsenstraße ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung             (verkehrsbedeutende Sammelstraße nach VEP) und Lage im Straßennetz als Wohnsammelstraße einzustufen. Es wird hier ebenfalls der Stadtbus geführt. Verkehre aus den Wohnquartieren werden hier gesammelt und auf die Neuenkirchener Straße geführt. Der Verkehrsbedeutung entsprechend hat die Felsenstraße eine Geschwindigkeit von 50 km/h, die auch beizubehalten ist. Maßnahmen zur Einengung der Straße, sowie eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h erfolgen nicht. 

 

            Zu 2.1) Der Haushaltsplan sieht vor, die Maßnahme in 2012 zu beginnen. Die Bedenken der Betroffenen sind verständlich. Aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit sollte man mit der Ausschreibung noch in 2012 beginnen und die eigentlichen Arbeiten vor Ort können dann möglichst in der frostfreien Phase des Frühjahrs 2013 durchgeführt werden.

 

 

               Zu 2.2)  Nach Möglichkeit wird während der gesamten Dauer der Bauzeit angestrebt, die Befahrbarkeit der Baustelle dauerhaft aufrecht zu erhalten, wobei während der Ausführung von Teilgewerken wie der Auskofferung und der Asphaltierung es notwendig ist, eine Vollsperrung einzurichten. Die Einzelheiten können erst nach der Vergabe mit der ausführenden Firma abgestimmt werden. Für den Ablauf der Bauarbeiten ist es sinnvoll, erst die Geh- und Radwege und dann die Fahrbahn anzulegen. 

 

 

 

 

             Abwägungsbeschluß:

 

             Der Bauausschuss nimmt die Eingaben zur Kenntnis und beschließt die

             geänderte Führung des Radwegendes.     

 

 

Zu II:    Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Die „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ befindet sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 289 Kennwort „Wohnpark Dutum – Teil B“ und Nr. L 12 Kennwort „Teilbebauungsplan Felsenstraße“.

 

Die bebaubaren Parzellen an der Felsenstraße sind in dem Bereich Nienbergstraße bis Nadigstraße auf der östlichen Seite durchgehend bebaut.

Eine Bebauung der westlichen Seite ist zur Zeit nicht abzusehen.

 

Der Ausbau der „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ ist im Investitionsprogramm für 2012 vorgesehen.

 

Die Planung sieht einen Ausbau im Separationsprinzip mit asphaltierter Fahrbahn, eingefasst in Rundborde h= 9 cm, vor.

 

Beidseitig der Fahrbahn werden gemeinsame Geh-/und Radwege in rotem Betonsteinpflaster, d= 8 cm, angelegt.

 

Die Grünstreifen werden ebenfalls beidseitig der Fahrbahn als Trennung für Fahrbahn und Gehweg angelegt. Die Bepflanzung mit Straßenbäumen erfolgt alleeartig mit Unterpflanzung. Die Zufahrten werden in den Bereichen, in den der Grünstreifen unterbrochen werden muss, in grauem Betonsteinpflaster hergestellt.

 

Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen mit Anschluss an den vorhandenen Kanal.

 

Der Belag, die zugehörigen Beleuchtungseinrichtungen und die zugehörigen Entwässerungseinrichtungen entsprechen dem üblichen Ausbaustandard von verkehrsbedeutenden Sammelstraßen im Stadtgebiet.

 

 

 

Zu III:    Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Da die Ausbaumerkmale der „Felsenstraße von Nienbergstraße bis Nadigstraße“ von der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine, hier: Anlegung von Verkehrsgrün, abweichen, ist vom Rat eine Änderungssatzung zu beschließen, die anschließend bekanntzumachen ist.

 

 

 


Anlagen:

 

Lageplanverkleinerung

Eingaben