Frau Waltraud Wunder hat am 20.08.2012 den
Verzicht auf ihr Ratsmandat zum 30.09.2012 gegenüber der Wahlleiterin, Frau Dr.
Kordfelder, zur Niederschrift erklärt.
Zwischenzeitlich hat Frau Wunder mit Wirkung
zum 15.09.2012 ihren Hauptwohnsitz in Rheine aufgegeben, sodass sie schon zu
diesem Zeitpunkt gem. § 37 Ziff. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 KWahlG ihre
Wählbarkeitsvoraussetzung und damit ihr Ratsmandat verloren hat.
Die Mandatsnachfolge richtet sich nach § 45
KWahlG. Demnach wird der freigewordene Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei besetzt, für welche die
Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Ist für die Ausgeschiedene auf der
Reserveliste ein/e Ersatzbewerber/in benannt, fällt der freigewordene Sitz auf
diese/n Ersatzbewerber/in. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber/innen
außer Betracht, die aus der Partei, für die sie aufgestellt waren,
ausgeschieden sind.
Frau Wunder
ist bei der Kommunalwahl am 30. August 2009 als Kandidatin der SPD in den Rat
der Stadt Rheine gewählt worden. Ein Ersatzbewerber wurde nicht benannt.
Nächster, noch nicht berücksichtigter Bewerber auf der Reserveliste ist Herr
Heinrich Thüring, Im Uhlenhook 7, Rheine, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllt.
Er hat, nachdem er am 19.09.2012 angeschrieben wurde, am 23.09.2012 schriftlich erklärt, dass er das Mandat annimmt. Mit dem Eingang dieser Annahmeerklärung am 24.09.2012 hat Herr Thüring gem. § 36 KWahlG die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Rheine erworben.
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Gem. § 67 Abs. 3 GO werden Ratsmitglieder von der Bürgermeisterin in ihr Amt eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die Verpflichtung hat folgenden Wortlaut:
"Ich
verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten
und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheine erfüllen werde.
(Freiwillige Ergänzung:)
So wahr mir
Gott helfe."