Betreff
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a , Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behördenund sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des StewA III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
355/12
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Zwei wesentliche Gründe haben den Anstoß für diese Planänderung gegeben. Erster Grund ist, dass ein Anlieger der Homeyerstraße beabsichtigt, sein Grundstück rückwärtig von Norden zu erschließen und dort ein Carport errichten möchte. Derzeit kann das Grundstück rückwärtig nicht angefahren werden, da die mögliche Zufahrt (Flurstück 782) als Fuß- und Radweg und der vorgesehene Stellplatz als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Zudem wird so eine zusätzliche Option für eine nördliche Erschließung der westlich angrenzenden Nachbargrundstücke vorbereitet, die letztlich die Belastung der Homeyerstraße langfristig entschärft.

 

Zweitens befindet sich nördlich parallel zum Fuß- und Radweg (Flurstück 782) in einen Abstand von ca. 12,00 m ein zweiter öffentlicher Fuß- und Radweg (Flurstück 784); beide Wege haben die gleiche Anbindung bzw. Verbindungsfunktion. Eine doppelte Wegeführung ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll bzw. zwingend notwendig. Zudem besteht kein Unterschied bezogen auf die Nutzerfrequenz oder auf das Wegenetz.

 

Für die benötigte rückwärtige Erschließung muss die Festsetzung des Flurstück 782 (öffentliche Verkehrsfläche, Fuß- und Radweg), der sich im privatem Eigentum befindet, in einen privaten Weg mit Fahrrechten zugunsten der Anlieger umgewandelt werden. Dieser Fuß- und Radweg kann entfallen aufgrund des nördlich bereits vorhandenen und im Bebauungsplan bereits festgesetzten öffentlichen Fuß- und Radweges (Flurstück 784). Eigentümer des Flurstückes 784 ist die Stadt Rheine.

 

Des Weiteren bedarf es der Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche (Flurstück 1674) und einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“ (Flurstück 950) in ein Allgemeines Wohngebiet (WA). Hierfür wird außerdem der Geltungsbereich des Bebauungsplans geringfügig auf die komplette Größe des Flurstücks erweitert.

 

Eine weitere öffentliche Grünfläche, die jedoch mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt wurde, soll in eine private Grünfläche umgewandelt werden, da in Absprache mit dem Fachbereich 2, ein Spielplatz an dieser Stelle nicht mehr benötigt wird.

 

Auf Grund des geringen Änderungsumfanges – keine Auswirkung auf die Grundzüge der Planung – soll die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden

 

Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragssteller /Planbegünstigten entsprechend den Anfang 2008 beschlossenen Richtlinien.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1           Verein zur Förderung des Alten Friedhofs, Salzbergener Straße;

Stellungnahme vom 28. Februar 2012

 

Inhalt:

 

"mit Befremden hat der Förderverein Alter Friedhof von einem Bauvorhaben auf bzw. im Grenzbereich zum Alten Friedhof Kenntnis erhalten. Demnach sollen von der Forckenbeckstraße aus in Richtung Kleingartenanlage ein geteerte Zuwegung und der Bau von mehreren Garagen (ehem. städtischer Spielplatz) erfolgen. Durch die Bauarbeiten ist bereits im letzten Jahr der Friedhof erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden, ohne das hier in irgendeiner Form eine Abhilfe resp. eine Wiederinstandsetzung angeboten wurde. Durch Baufahrzeuge wurde sowohl die Zuwegung als auch die Umfriedungshecke tlw. zerstört bzw. stark beschädigt. Ebenfalls durch Baufahrzeuge wurde das gerade im letzten Jahr vom Verein unter tatkräftiger Hilfe der Technischen Betriebe und mit erheblichen Mitteln instandgesetzte Grab Dr. Anton Führers, des bedeutenden Stadthistorikers und Ehrenbürgers der Stadt Rheine, wiederum erheblich beschädigt.

 

Zweck des Vereins zur Förderung des Alten Friedhofs ist satzungsgemäß der Erhalt und die Pflege des Alten Friedhofs sowie der Restaurierung der darauf enthaltenen Grabdenkmäler in ihrer Gesamtheit. Der Verein wendet zum Teil erhebliche private Mittel auf, um den Friedhof in einen gepflegten denkmalgerechten Zustand zu überführen. Zudem wird der Verein durch öffentliche Gelder in diesem Vorhaben unterstützt und bestärkt. Die Gesamtfläche ist als parkähnliche Naherholungszone ausgewiesen und steht in der Gesamtheit der Friedhofsanlage als städtebauliches und stadthistorisch bedeutsames Gesamtdenkmal unter Denkmalschutz.

Nach unserer Auffassung werden durch das Vorhaben in erheblichem Maße die Totenruhe gestört sowie der Denkmalcharakter stark gemindert und beeinträchtigt. Hierzu gilt es ebenfalls, gesetzlich vorgeschriebene Abstände zum Denkmalbereich einzuhalten. Zudem war die Zuwegung, ausgewiesen durch ein entsprechendes Straßenschild (was jetzt im Gebüsch abgelegt wurde), vom Fahrzeugverkehr ausgenommen.

 

Derzeit ist der Verein bemüht, im Rahmen des von den Stadtwerken ausgelobten Stadtteilwettbewerbs „Gemeinsam Zukunft gestalten“ in einem Umweltprojekt als Kooperationsprojekt mit der NABU, Spektrum '88 und dem Zoolehrer Hans Röttger – zusammen mit Schülern der Grüterschule –, den Friedhof als Rückzugsgebiet für Brutvögel zu gestalten. Das Projekt wird unterstützt von der Firma Mollendyk und der Werbefirma Kinder. Die Schüler fertigen hierfür spezielle Nistkästen und Nistmöglichkeiten für Vögel, Kleinsäuger und Fledermäuse an. In Zusammenarbeit mit den Technischen Betrieben, Abteilung Gartenbauamt, wurden und werden Ergänzungspflanzungen zum Schutz und als Rückzugsmöglichkeit für Brutvögel angelegt; spezielle fruchttragende Sträucher sollen zudem das Nahrungsangebot am Standort erhöhen. Mit dem Bauvorhaben sieht der Verein sein ehrenamtliches Bemühen um den Alten Friedhof konterkariert.

 

In der heutigen Vorstandssitzung vom 28. Februar 2012 wurde der einstimmige Vorstandsbeschluss herbeigeführt, gegen dieses Vorhaben fristgerecht Einspruch zu erheben. Wir sehen uns außerdem veranlasst, auch die Belange des Naturschutzes anzumahnen und darüber die NABU über diesen Vorgang in Kenntnis zu setzen."

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der bestehende Fuß- und Radweg (Flurstück 784), der das Gelände des Alten Friedhofs am Rande passiert, in seinem Ausbauzustand und Dimension erhalten bleibt. Seit langem ist dieser Weg Teil des innerstädtischen Rad- und Fußwegenetzes. Eine Ausweitung seiner Verkehrsbedeutung, z.B. als Fahrbereich für motorisierten Verkehr, ist nicht beabsichtigt und wird durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet. Durch die Planänderung wird sich die Nutzerfrequenz des Weges nur unwesentlich erhöhen.

 

Bezogen auf die Belange des Denkmalschutzes ist festzuhalten, dass im Rahmen der Offenlage als Träger öffentlicher Belange, insbesondere auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - Archäologie für Westfalen Außenstelle Münster und der LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen beteiligt wurden. Beide Träger haben in Ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen diese Planänderung erhoben.

 

Der bereits bestehende und rege genutzte Fuß- und Radweg hält einen ausreichenden Abstand zu den vorhandenen Gräbern ein, somit wird auch die Totenruhe nicht gestört. Die bisherige Nutzung dieses Fuß- und Radweges stellt zudem keine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion und der Bedeutung als Naturfläche des Friedhofs dar. Eine unwesentliche Erhöhung der Radfahrer und Passantenanzahl führt zu keiner anderen Betrachtung.

 

Die Beschädigungen, die durch temporäre Inanspruchnahme durch Lastkraftwagen aufgrund des benachbarten privaten Bauvorhabens in diesem Bereich entstanden sind, werden durch den Verursacher nach Abschluss der Bauarbeiten beseitigt. Dies ist vertraglich mit den Technischen Betrieben der Stadt Rheine vereinbart worden.

 

Daher wird den oben beschriebenen Anregungen nicht gefolgt

 

 

1.2           Rechtsanwälte Baumeister , Postfach 1308, 48003 Münster, für eine Eigentümerin, Homeyerstraße X

Stellungnahme vom 16. März 2012

 

 

Inhalt:

 

" Namens und in Vollmacht meiner Mandantin nehme ich zur beabsichtigten 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 a, „Westliche Innenstadt“, wie folgt Stellung:

 

1. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die beabsichtigte 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 a des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein soll. Tatsächlich handelt es sich hier um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Gemarkung Rheine Stadt, Flur 122, Flurstück 107. Städtebauliche Gründe, die die beabsichtigte Planänderung rechtfertigen könnten, sind indes weder dem Entwurf der Begründung für die Bebauungsplanänderung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Der Bebauungsplan ist daher nicht an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, sondern dient allein dazu private Interessen zu befriedigen. Dies führt dazu, dass die Bebauungsplanänderung sich als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB darstellt und im Falle des Satzungsbeschlusses unwirksam wäre.

 

Vgl. zur Frage einer Gefälligkeitsplanung zuletzt: OVG Münster, Be-

schluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1078/11.NE –, Juris Rn. 39.

 

Vor diesem Hintergrund rege ich namens und in Vollmacht meiner Mandantin an, von der ins Auge gefassten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 a Abstand zu nehmen.

 

2. Sollte die Stadt Rheine indes an der Planungsabsicht zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 a festhalten, was die Klägerin trotz der vorbezeichneten rechtlichen Bedenken realistischerweise für nicht unwahrscheinlich hält, wäre aus ihrer Sicht zumindest zu fordern, dass die Bebauungsplanänderung insgesamt zu einer Anpassung der planungsrechtlichen Gegebenheiten an die Erfordernisse der Praxis führt. Dies bedeutet insbesondere, dass den Eigentümern der Grundstücke Flurstücknummern 105 bis 107 durch eine Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht wird, die sehr großzügig geschnittenen, zur Homeyerstraße hin ausgerichteten Gartenbereiche baulich zu nutzen. Dies würde zu einer Angleichung der Bebauungsstruktur entlang der Homeyerstraße führen, da südlich derer bereits eine straßenrandnahe Bebauung vorhanden ist. Eine solche Verbesserung der baulichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücksflächen würde auch der gesetzlichen Vorgabe des § 1 a Abs. 2 S. 1 BauGB entsprechen, wonach Bauleitplanung insbesondere dazu dienen soll, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, was wiederum insbesondere durch Maßnahmen der Nachverdichtung ermöglicht werden soll. Genau eine solche Nachverdichtungsmöglichkeit würde hier genutzt.

 

Zusammenfassung ist danach festzuhalten, dass meine Mandantin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bislang beabsichtigten 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 a, „Westliche Innenstadt“, hat und ggf. auch dazu bereit ist, sich gegen diese beabsichtigte zunächst nur privatnützige Änderung des Bebauungsplanes zur Wehr zu setzen.

 

Sollte der Plangeber sein Plankonzept dagegen insoweit abändern, dass die Planänderung zugleich zum Anlass genommen würde, eine zeitgemäße Bebauung der Grundstücke im Plangebiet durch eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen zu ermöglichen, stellte sich die Situation aus Sicht meiner Mandantin anders dar; insbesondere wegen der mit einer solchen Maßnahme verbundenen Nachverdichtung im Sinne des § 1 a Abs. 2 S. 1 BauGB würde meine Mandantin insoweit eine städtebauliche Rechtfertigung dieser Planung nachvollziehen können und sich mit einer entsprechenden Änderung einverstanden erklären."

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

1. Es wird festgestellt, dass diese Planänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfolgte.

Mit dieser Bebauungsplanänderung wird ein Weg (Flurstück 782) der im ursprünglichen Bebauungsplan als öffentlicher Fuß- und Rad festgesetzt war und sich im Privateigentum befand umgewandelt in einen Privat Weg mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der angrenzenden Eigentümer. Auch, wenn hier ein Anlieger ein Antrag auf Bebauungsplanänderung gestellt hat, um über diesen privaten Weg (Flurstück 782) sein Grundstück rückwärtig zu erschließen, ist diese Planänderung keine Gefälligkeitsplanung.

Diese Umwandlung erfolgt auch in Hinblick auf den vorhandenen zweiten nördlich gelegenen öffentlichen Fuß- und Radweg (Flurstück 784) dieser Weg ist im ursprünglichen Bebauungsplan ebenfalls als öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt und die Stadt Rheine ist Eigentümerin dieser Wegeparzelle.

Beide Wege haben die gleiche Anbindung bzw. Verbindung, eine doppelte Erschließung ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll/notwendig, insofern kann auf einen öffentlichen Fuß- und Radweg (das Flurstück 782 welches sich im Privateigentum befindet) verzichtet werden.

 

Des Weiteren bedarf es der Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche und einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“ in ein allgemeines Wohngebiet (WA) ohne überbaubare Fläche. Hierfür wird außerdem der Geltungsbereich des Bebauungsplans geringfügig erweitert

 

Eine weitere Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz wurde zum Teil in eine private Grünfläche und in ein allgemeines Wohngebiet (WA) ohne überbaubare Fläche umgewandelt, weil nach eingehender Prüfung der Bedarf eines Spielplatzes nicht mehr vorhanden ist.

 

2. Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung nicht gefolgt wird, in dem eine Erweiterung der bebaubaren Flächen städtebaulich nicht zu rechtfertigen ist, auch im Hinblick auf die Vorgabe des § 1a Abs. 2 S 1 BauGB. Der betroffene Bereich grenzt direkt an ein Landschaftsschutzgebiet an, hier sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig. Um das Landschaftsschutzgebietes zuschützen ist von einer Erweiterung bzw. einer Nachverdichtung abzusehen. Die Bebauung in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches wird durch eine lockere ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung mit großzügigen Wohngärten geprägt. Einige der angrenzenden Gebäude stehen unter Denkmalschutz, hier stellt eine Erweiterung der überbaubaren Fläche bzw. eine Nachverdichtung eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

 

Daher wird den oben beschriebenen Anregungen und der Zusammenfassung nicht gefolgt.

 

 

 

 

1.3           Anlieger der Homeyerstraße, 48431 Rheine

Stellungnahme vom 18. März 2012-09-11

 

 

Inhalt:

 

"Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Kordfelder,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

als unmittelbar betroffener Anwohner teile ich mit, dass ich gegen die oben genannte Änderung des Bebauungsplanes Widerspruch einlege.

 

Zitat aus der Begründung der Änderung: „Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes können die Grundstücke nördlich der Homeyerstraße jetzt auch rückwärtig erschlossen werden.“

Hieraus geht unmissverständlich hervor, dass auch mein Grundstück bzw. alle nördlich der Homeyerstraße gelegenen Grundstücke direkt betroffen sind.

 

Die Bekanntgabe der Änderung allein auf dem Wege der Zeitungsveröffentlichung und nicht durch persönliche Informationen eines unmittelbaren Nachbarn entspricht nicht der vom Gesetz geforderten geeigneten und angemessenen Form.

 

Die geplante verkehrstechnische Erschließung führt zu einer steigenden Belästigung durch unmittelbare Fahrzeuggeräusche in meinem bisher von Straßenverkehr unbehelligten rückwärtig gelegenen Gartenbereich sowie unserer Schlafräume.

 

Hinzu kommt, dass erneut zu befürchten steht, dass in unserem Wohngebiet auch mit Unterstützung der Stadt und der städtischen Politik Interessen verfolgt werden, welche nicht transparent gemacht werden.

Es handelt sich dabei um eine weiter fortschreitende Bebauung unseres Viertels, welcher jetzt auch durch Verkauf von Grundstücken zur vorgeblich alleinigen Nutzung als private Gartenfläche Vorschub geleistet wird.

Ich habe mit eigenen Ohren gehört, wie bereits vor Jahren im Stadtrat über eine Bebauung des ehemaligen Spielplatzes spekuliert wurde.

 

Ich bezweifle, dass hier ausreichend rechtlich korrekt vorgegangen wird.

 

Zugleich fordere ich Sie auf, auch auf politischer Ebene Klarheit zu schaffen, welche Absichten definitiv bzgl. weiterer Bebauung mittelfristig für das Viertel verfolgt werden„

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass einer der Zwecke dieses Änderungsverfahren ist, eine rückwärtige Erschließung nur für einen Teil der nördlichen Grundstücke der Homeyerstraße zu ermöglichen, nämlich die direkt an das Flurstück 782 angrenzen.

 

Das Änderungsverfahren wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 22. Februar 2012 bis einschließlich 22. März 2012 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Eine persönliche Ansprache aller Eigentümer ist nicht erforderlich.

 

Weil der zukünftige Privatweg lediglich mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der angrenzenden Flurstücke festgesetzt werden soll, und zudem die bauliche Ausnutzbarkeit bzw. die Nutzungsintensität nicht erhöht wird, ist mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. In der Gesamtschau der zu erwartenden Emissionen aufgrund des Wohnverkehrs der planungsrechtlich bereits jetzt möglichen Wohneinheiten wird keine Steigerung eintreten. Im Gegenteil werden die Emissionen durch die verkehrliche Erschließung von der Freiraumseite der Grundstücke auf die bebaute Nordseite umgelenkt und die Homeyerstraße langfristig sogar entlastet.

 

Durch dieses Änderungsverfahren wurden keine weitergehenden Baurechte geschaffen, Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben gleich. Das Flurstück welches derzeit als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – festgesetzt wird, wird baulich nicht nutzbar sein (private Grünfläche).

 

Daher wird den oben beschriebenen Anregungen nicht gefolgt.

 

 

1.4           Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685)

wird die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a, Kennwort: " Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.