Beschlussvorschlag/Empfehlung:
- Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird beauftragt auf der Basis der
nun veröffentlichten Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Landesjugendämter und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und
Jugendhilfe zum Bundeskinderschutzgesetz eine weitere Konkretisierung der
Handlungsaufträge vor Ort zu entwickeln und diese umzusetzen.
Begründung:
Das Bundeskabinett hat am
16.03.2011 das „Bundeskinderschutzgesetz – Gesetz zur Stärkung eines aktiven
Schutzes von Kindern und Jugendlichen“ beschlossen. Das Gesetz ist mit Wirkung
zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Um die präventiven Wirkungen in Familien zu
erhöhen und  die Intervention im Krisenfall
zu vereinheitlichen und zu verbessern hat der Gesetzgeben Handlungsbedarf gesehen.
Besondere Schwerpunkte des
Gesetzes sind die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern durch
unterschiedliche Angebote der Frühen Hilfen, beispielweise durch den Einsatz
von Familienhebammen, verlässliche Netzwerke in den Bereichen Kinderschutz und
Frühe Hilfen und eine begleitende Qualitätsentwicklung.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Landesjugendämter (BAG) und die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und
Jugendhilfe (AGJ) haben nun Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
veröffentlich. Ziel dieser Empfehlungen ist es eine weitgehend angeglichene
Praxis im Kinderschutz und in den Frühen Hilfen bundesweit zu realisieren. Das
Landesjugendamt Westfalen hatte seinerzeit angeregt zunächst diese Publikation
abzuwarten, um dann in den Kommunen die praktische Umsetzung vergleichbar
anzugehen.
Die Empfehlungen bilden auf
23 Seiten die Bausteine des neuen Gesetzes ab und gliedern sich in 8 Einzel-
und weiterer Unterabschnitte, die im Folgenden auch die Grundlage für eine
komprimierte Darstellung in dieser Vorlage sind.
1.
Frühe Hilfen
(§§ 1 Abs. 4, 2, 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII)
Das neue BKiSchG verfolgt
sehr eindeutig die Zielsetzung Aktivitäten und Maßnahmen in den sogenannten
„Frühen Hilfen“ zu entwickeln und zu verstetigen. Angebote der Frühen Hilfen
sollen die Eltern bereits vor der Geburt erreichen und deren Kompetenz in
erzieherischen und gesundheitlichen Fragestellungen fördern, und damit
mittelbar die Entwicklung der Kinder voranbringen. Im Vordergrund des Gesetzes
stehen insbesondere Informationen,
Beratungsleistungen und möglichst frühzeitige Hilfen. Aufgenommen in das SGB
VIII (§ 16) ist auch die Verpflichtung der örtlichen Träger der Jugendhilfe
Eltern konkret und offensiv Informationen und Unterstützung anzubieten.
Das Gesetz empfiehlt
insbesondere eine „Gehstruktur“ und adressatenorientierte Kontaktaufnahme zu
den Familien. Als Beispiele werden in den Handlungsempfehlungen
Willkommensbesuche, Elternbriefe und Begrüßungspakete benannt. In der Stadt
Rheine wurde in Kooperation zwischen der Familienbildungsstätte und dem
Fachbereich Jugend, Familien und Soziales ein Elternbegleitbuch entwickelt,
dass von geschulten Kräften der FBS in einem „Willkommensbesuch“ überreicht
wird. In diesem Fall kann die Stadt Rheine bereits eine gelungene Umsetzung der
gesetzlichen Intention zu den Frühen Hilfen vorweisen, die lediglich nach
einjähriger Laufzeit einer Evaluation unterzogen und ggfls. modifiziert wird.
Als weiterer Baustein der
Frühen Hilfen sollen vor Ort Netzwerke und Angebote mit Familienhebammen entwickelt
und ausgebaut werden. Dafür stellt der Gesetzgeber Bundesmittel (30 Mio. Euro
in 2012) zur Verfügung, deren Höhe für die Stadt Rheine noch nicht definitiv
feststeht.
Als Handlungsaufträge ergeben
sich:
-
Bestandserhebung
mit fachlicher Einschätzung und Bewertung der bisherigen Frühen Hilfen.
-
Entscheidungen zu
bestehenden und zukünftigen Bedarfen von Familien.
-
Evaluation zum
Projekt der Elternbegleitbücher und der Elternbesuche der
Familienbildungsstätte.
-
Konzeptionelle
Entwicklung und Aufbau von Angeboten als Familienhebammen unter
Berücksichtigung des Kompetenzprofils des nationalen Zentrums Frühe Hilfen und
einer begleitenden fachlichen Anbindung.
2.
Auf- und
Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz, strukturelle institutionalisierte
Zusammenarbeit (§ 3 Abs. 1 – 3, § 81 SGB VIII)
Um die Zusammenarbeit der
unterschiedlichen Institutionen im Interesse der Familien und deren Kinder
deutlich zu verbessern, sollen in den Kommunen verbindliche Strukturen der
Akteure im Kinderschutz aufgebaut und weiterentwickelt werden. Ziele sind die
gegenseitige Information über bestehende Angebote und Aufgaben, die Klärung von
strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung und die Abstimmung von Verfahren in
und um den Kinderschutz. Diese Netzwerke im Kinderschutz sollen vom örtlichen
Träger der Jugendhilfe initiiert und organisiert werden. Als mögliche Partner
in diesen Netzwerken sind Sozialleistungsträger der Grundsicherung, der
Arbeitsförderung, der Krankenversicherung, Rehabilitationsträger und die Familiengerichte
benannt. Als besondere Herausforderung liegt in der Ãœberwindung von bestehenden
Systemgrenzen zum Wohl von Familien.
Als Handlungsaufträge ergeben
sich:
-
Konzeptionelle
Entwicklung und Organisation eines Netzwerkes zum Kinderschutz in Rheine durch
den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales unter Berücksichtigung von
fallübergreifenden und einzelfallbezogenen Arbeitskontakten.
-
Installierung
einer Koordination der Frühen Hilfen im Fachbereich.
-
Erstellung von
Netzwerkvereinbarungen zu Zielen, Arbeitsweisen und Kooperationskontakten.
3.
Verfahrensvorgaben
zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes
3.1.
Unmittelbarer
Eindruck / Methode „Hausbesuch“ (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII)
In der Neufassung des § 8a
SGB VIII ist eine gesetzliche Normierung in der Arbeitspraxis bestehender
Standards in der Prozesskette von Eingängen zu Gefährdungslagen von Kindern
vorgenommen worden. Durch eine persönliche Inaugenscheinnahme soll sich das
Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner Situation in der
Familie machen. In der Regel sollen, wenn nach fachlicher Einschätzung
erforderlich, zwei Fachkräfte einen Hausbesuch durchführen. Diese Praxis werde
nach Ansicht der Landesjugendämter und der kommunalen Spitzenverbände weitere
Auswirkungen auf den personellen Standard in Jugendämtern haben.Diese
verfahrensweise wird in Rheine bereits praktiziert.
Als konkrete
Handlungsaufträge ergeben sich:
-
Die
verwaltungsinternen fachlichen Verfahrensstandards bei Gefährdung des
Kindeswohls sind entsprechend der neuen Gesetzeslage zu überprüfen und ggfls.
-
 anzupassen.
3.2.
Fallübergabe
im Rahmen des Schutzauftrages (§ 8a Abs. 5 SGB VIII)
Neu
aufgenommen in diesem Absatz wurde die Verpflichtung des öffentlichen Trägers
der Jugendhilfe, der bislang für die Aufgabe des Schutzauftrages zuständig war,
bei Um- oder Wegzug den neu zuständigen öffentlichen Träger über die
bestehenden gewichtigen Anhaltspunkte einer Gefährung zu informieren. Diese
Information soll in Gegenwart der Personensorgeberechtigten nicht nur
schriftlich, sondern im Rahmen eines Gesprächs zwischen beiden Trägern stattfinden.
Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherstellung eines fortdauernden Schutzauftrages
und die Vermeidung von wichtigen Informationsverlusten zu Lasten von
gefährdeten Kindern.
Als
konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Aufnahme dieser
neuen erweiterten gesetzlichen Regelungen in die verwaltungsinternen
Verfahrensstandards bei Gefährdungen des Kinderwohls. (ggfls. unter Berücksichtigung
von modernen Kommunikationstechniken bei größeren Entfernungen)
-
Ãœberarbeitung von
Vertretungsregelungen, Notfall- und Bereitschaftsdiensten.
3.3.
Fortdauernde
Zuständigkeit und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel (§ 86c SGB VIII)
Mit der Neufassung dieser
Regelung wird der neu zuständige öffentliche Träger der Jugendhilfe
verpflichtet, die Kontinuität des Hilfeprozesses unter Berücksichtigung der
vorliegenden Zielsetzung sicherzustellen. Bei einem Umzug soll das Risiko
minimiert werden, dass eine Hilfe einfach eingestellt oder der Hilfeprozess
gefährdet wird. Daher hat der bislang zuständige Träger bis zur Übernahme des
neuen Trägers den Hilfeprozess solange fortzusetzen, bis der neue Träger übernommen
hat. Auch hier wird die Durchführung von Fallübernahmegesprächen empfohlen.
Als konkrete
Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Weiterentwicklung
von bestehenden Verfahren der Fallabgabe und Fallübernahme.
-
Erstellung von
geeigneten standardisierten Bearbeitungshilfen zur Erleichterung der örtlichen
Zuständigkeitsprüfung.
3.4.
Fachliche
Beratung ((§ 4 KKG, § 8b SGB VIII)
Den sogenannten Berufs- und
Amtsgeheimnisträgern wird gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur
Einschätzung bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Anspruch auf
pseudonymisierte Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft eingeräumt.
Auch haben Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche
ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten, einen Anspruch auf Beratung
bei der Entwicklung und Anwendung ihrer fachlichen Standards im Kinderschutz.
Als konkrete
Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
-
Die bestehenden
Beratungsangebote durch insofern erfahrene Fachkräfte vor Ort sind hinsichtlich
der Qualifikation und auch der Kapazitäten zu überprüfen und im Hinblick auf
die neuen Erfordernisse ggfls. auszubauen.
3.5.
Erweitertes
Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII, §§ 43 und 44 SGB VIII)
Mit den Neuerungen im § 72a
sollen möglichst einschlägig vorbestrafte Personen von einer Tätigkeit in der
Jugendhilfe ausgeschlossen werden, um zumindest einen erweiterten Schutz von Kindern
und Jugendlichen sicherstellen zu können. Dazu sollen dem öffentlichen oder
freien Träger der Jugendhilfe erweiterte Führungszeugnisse bei Einstellung und
in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) vorgelegt werden. Der öffentliche
Träger der Jugendhilfe hat über schriftliche Vereinbarungen mit den freien
Trägern die Umsetzung des § 72a zu regeln. Dabei geht es nicht nur um die
Träger von Einrichtungen und Diensten, sondern auch um alle Träger der
Jugendhilfe, insbesondere auch die Anbieter der Jugendarbeit.
In den Handlungsempfehlungen
der Landesjugendämter wird darauf hingewiesen, dass diese Neuregelung auch
neben- und ehrenamtlich tätige Personen betrifft, wenn deren Tätigkeit einen
sogenannten „qualifizierten Kontakt“ darstellt, der bspw. in einer intensiven
Form in der Beaufsichtigung, Betreuung oder Ausbildung erfolgen kann. Für
ehrenamtlich tätige Personen soll das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei
sein. Es wird empfohlen den Jugendhilfeausschuss zur Verabschiedung von
Regelungen vor Ort einzubeziehen.
Als konkrete
Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Ãœberarbeitung der
§ 8a Vereinbarungen mit dem freien Trägern der Jugendhilfe und Aufnahme der
Regelungen des § 72a.
-
Verabschiedung
einer Anwendung der Regelungen des § 72a auf ehren- und nebenamtliche
Tätigkeiten in der Jugendhilfe durch den Jugendhilfeausschuss auf der Basis der
Empfehlungen der Landesjugendämter.
4.
Stärkung der
Rechte von Kinder und Jugendlichen
4.1.
Beratungsanspruch,
§ 8 Abs. 3 SGB VIII
Kinder
und Jugendliche haben aufgrund dieser Änderung nunmehr ausdrücklich einen
eigenen Anspruch auf eine Beratung, ohne dass die Eltern (PSB) Kenntnis davon
haben, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist
und solange durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck
vereitelt würde.
Als
konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Klärung des
Bedarfs an anonymer Beratung von Kindern und Jugendlichen mit den Trägern der
aktuellen Beratungsangebote in Rheine.
4.2.
Sicherung der
Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Schutz vor Gewalt (§§
8b Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 79a S. 2 SGB VIII)
In
dieser Neuregelung geht es in erster Linie um die Erweiterung von Beteiligungs-
und Beschwerderechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, die deren
Schutz dienen, sowie um eine Aufnahme der Aufgabe einer Qualitätsentwicklung in
den Einrichtungen.
Als
Betriebserlaubnisbehörde ist das Landesjugendamt zuständig und wird entsprechende
Regelungen mit den Einrichtungen erarbeiten.
Als
konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Aufnahme des
Punktes „Qualitätsentwicklung“ in Trägergespräche und Qualifizierung von
pädagogischen Fachkräften in Beratungs- und weiteren ambulanten Angeboten zu
einer beteiligungsfreundlichen Haltung und Methodik.
5.
Sicherstellung
der Beratungsqualität und der Kontinuität bei der Hilfe in Pflegeverhältnisse
(§ 37 Abs. 2 und 2a SGB VIII)
Mit der Neufassung des § 37
soll der Anspruch auf Beratung und Beteiligung von Pflegepersonen weiter
qualifiziert vor Ort sichergestellt werden. Bei Pflegeeltern, die in einem
anderen Jugendamtsbezirk leben, kann die Beratung auch in Amtshilfe durch das
Jugendamt am Ort der Pflegefamilie angeboten werden. Dazu können nun die Kosten
für die pädagogische Begleitung der Familie und die Verwaltungskosten in
Rechnung gestellt werden. Die Landesjugendämter sprechen sich für eine Regelung
auf überregionaler Ebene aus.
Weiter soll die
Hilfekontinuität durch Festlegungen zu Art und Umfang von Leistungen für
Pflegestellen, die in die jeweiligen Hilfepläne aufgenommen werden, sichergestellt
werden, damit sich nach einem Zuständigkeitswechsel keine Nachteile für das
Pflegekind oder die Pflegefamilie ergeben können.
Als konkrete
Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Die überregional
angestrebten Abstimmungen zur Kostenregelung werden zunächst abgewertet.
-
Die Regelungen
zur Hilfekontinuität werden in die bisherige Arbeitspraxis integriert.
6.
Qualitätsentwicklung
(§§ 79 Abs. 2 Nr. 2, 79a SGB VIII und 3 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII)
6.1.
Qualitätsentwicklung
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 79 Abs. 2 S. Nr. 2, 79a SGB VIII)
Für
die öffentlichen Träger der Jugendhilfe ist zukünftig eine kontinuierliche
Qualitätsentwicklung vorgeschrieben. Damit soll die Weiterentwicklung beispielsweise
von Entscheidungsprozessen, der Hilfeplanung und der Prozesse von
Gefährdungseinschätzungen als Regelleistung in der Aufgabenpalette der Jugendämter
festgeschrieben werden. Der Jugendhilfeausschuss ist bei Angelegenheit zu
beteiligen, wenn es über die Organisation des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgeht
und grundsätzliche Fragen der Jugendhilfe vor Ort bspw. bei der Erstellung
eines allgemeinen Konzeptes für die Qualitätsentwicklung betroffen sind.
Als
konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Erstellung eines
allgemeinen Konzeptes zur Qualitätsentwicklung für das Jugendamt Rheine.
Bestehende etablierte Formen der Qualitätsentwicklung sind dabei zu
berücksichtigen und notwendige Anpassungen für ein Berichtswesen der freien
Träger für deren Dienste sind vorzunehmen.
-
Die Ressourcen
und Rahmenbedingungen für die Erbringung dieser neuen Aufgabe sollen zunächst
entwickelt und für die Etatberatungen 2013 dargestellt werden.
6.2.
Einbindung des
Trägers der freien Jugendhilfe in die Konzepte zur Qualitätsentwicklung (§ 74
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII)
Nach § 4 Abs. 1 SGB VIII
ergibt sich grundsätzlich, dass die Selbstständigkeit von freien Trägern der
Jugendhilfe geachtet werden muss, und damit auch diesen ein eigener
Gestaltungsspielraum für die Qualitätsentwicklung gegeben werden muss. Der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann über ein allgemeines
Qualitätsentwicklungskonzept Grundsätze für gemeinsame Qualitätsentwicklungsmaßnahmen
oder –dialoge regeln.
Handlungsempfehlungen:
(siehe unter 6.1)
7.
Kinder- und
Jugendhilfestatistik (§§ 99, 101, 103 SGB VIII)
Diese Neuregelungen betreffen
im Wesentlichen den Bereich des Schutzauftrages und die Maßnahmen der
Familiengerichte. Über eine kleinräumige und differenziertere Gliederung soll
die jährliche Kinder- und Jugendhilfestatistik verbessert werden, und damit
Als problematisch wird in den
Empfehlungen darauf hingewiesen, dass die statistischen Änderungen bislang nur
die Erfassung der Daten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe betreffen.
Gefährdungseinschätzungen freier Träger, die auf die Annahme von Hilfen
hinwirken, werden von den Änderungen nicht erfasst.
Als konkrete
Handlungsempfehlungen ergeben sich:
-
Aufnahme von
einer ergänzenden Datenerfassung für die Aufgabenwahrnehmung im Kinderschutz
durch freie Träger in die Vereinbarungen nach § 8a
8.
Betriebserlaubnisse
(§§ 45, 47 SGB VIII in Verbindung mit § 79a SGB VIII)
Betriebserlaubnisse für den
Betrieb von Einrichtungen werden von den Landesjugendämtern erteilt oder ggfls.
versagt. In die Neuregelung ist bspw. die Meldeverpflichtung aufgenommen, wenn
Ereignisse oder Entwicklungen in Einrichtungen wahrgenommen werden, die zu
einer Beeinträchtigung des Wohls von Kindern und Jugendlichen führen können.
Damit sind nicht nur einzelne Ereignisse gemeint, wie bspw. Eingriffe in die
persönliche Freiheit oder in die körperliche Unversehrtheit, sondern auch wirtschaftliche
oder andere Schwierigkeiten, die eine Fortsetzung des Betriebes in Frage
stellen können.
Für das Jugendamt Rheine
ergeben sich keine konkreten Handlungsaufträge.
Anlagen: