Betreff
Wahl eines Beigeordneten und Kämmers bei der Stadt Rheine
Vorlage
357/12
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine wählt gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO mit Wirkung vom 16. Januar 2013 Herrn _________________________________ für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten und Kämmerer der Stadt Rheine.

 

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend § 2 Abs. 1 der Eingruppierungsverordnung NW nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2012 mehrheitlich die Einrichtung einer 3. Beigeordnetenstelle als Kämmerer und Dezernent für das Wohn- und Grundstücksmanagement sowie deren öffentliche Ausschreibung beschlossen.

Aufgrund der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung dieser Stelle gingen insgesamt 36 Bewerbungen ein.

 

Da der Rat gem. § 7 Abs. 1 LBG die Auslese der Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen hat, wurde allen Ratsmitgliedern eine Übersicht mit den Daten zur Person und Qualifikation aller Bewerber/innen zugestellt.

Ferner wurden den Fraktionen auf Wunsch die Bewerbungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

 

Aufgrund der Rückmeldungen aus den Fraktionen wurden 2 Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in die nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18. September 2012 gebeten.

Zu diesem Termin wurden auch die Ratsmitglieder, die nicht dem HFA angehören, eingeladen, um sich ein umfassendes Bild über die Bewerber machen zu können.

 

Beigeordnete werden gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO vom Rat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GO, denn sie ist keine Personalangelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde.

 

Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden; die Wahl selbst aber hat stets in öffentlicher Ratssitzung zu erfolgen.

 

Für das Wahlverfahren selbst findet § 50 Abs. 2 GO Anwendung. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Nach § 50 Abs. 5 GO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

Erreicht im 1. Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (Pattsituation), so findet zwischen beiden Personen eine erneute Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.